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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2016 - 4 AS 480/14
Kosten der Unterkunft und Heizung; KdU; Guthaben; Betriebskostenabrechnung; Heizkostenabrechnung; Betriebskostenguthaben; Betriebskostenvorauszahlung; Regelleistung; Folgemonat; Anrechnung; abgesenkte Vorauszahlungen; Ausnahmeregelung; Rückzahlungen
Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung (KdU) zuzuordnen sind, waren bis 31. Juli 2016 in voller Höhe auf die KdU-Aufwendungen im folgenden Monat anzurechnen, auch wenn sie - wegen vom SGB II-Leistungsträger mangels Angemessenheit nicht vollumfänglich "anerkannter" KdU - teilweise aus eigenen Mitteln "erwirtschaftet" wurden. Denn nach § 22 Abs 3 SGB II in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung war eine Ausnahme ausschließlich für Rückzahlungen vorgesehen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen (§ 22 Abs 3 Halbsatz 2 SGB II aF). Erst durch die Neuregelung mit Wirkung vom 1. August 2016 wurde die Ausnahmeregelung des § 22 Abs 3 Halbsatz 2 SGB II auch auf "nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" erweitert. Vorher kam eine anteilige Nichtberücksichtigung wegen des insoweit klaren Wortlauts von § 22 Abs 3 SGB II aF nicht in Betracht.
Normenkette:
SGB II a.F. § 22 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 19.08.2014 S 13 AS 1094/12
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. August 2014 wird abgeändert. Die Bescheide des Beklagten vom 14. Dezember 2014, 14. Dezember 2011 und 15. Dezember 2011 werden aufgehoben, soweit sie die Aufhebung und Rückforderung der Leistungsbewilligung für Oktober 2011 von mehr als 313,64 EUR regeln. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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