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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.08.2013 - 8 SO 28/13 B ER
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Grundsatz "ne ultra petita"; Voraussetzungen für die Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung; Erheblichkeit der Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung
Nach dem für einstweilige Rechtsschutzverfahren entsprechend geltenden Grundsatz "ne ultra petita" ist der Antragsgegner nur zur vorläufigen Zahlung ausdrücklich beantragter Beträge zu verpflichten. Waren die Ermittlungen der Behörde durch das Verhalten des Antragstellers nicht erheblich erschwert, kann die beantragte Leistung nicht wegen fehlender Mitwirkung gem. § 66 Abs 1 Satz 1 SGB I versagt werden.
Normenkette:
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 123
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Halle 28.06.2013 S 24 SO 103/13 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 28. Juni 2013 abgeändert.
Der Antragsgegner wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 24. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 in Höhe von monatlich insgesamt 164,78 EUR und für die Zeit ab 1. Juli 2013 bis zum 30. November 2013 in Höhe von monatlich insgesamt 148,25 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: