Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Grundsatz "ne ultra petita"; Voraussetzungen für die Versagung
von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung; Erheblichkeit der Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für die Zeit ab 1. Dezember 2012.
Der am ... 1955 geborene Antragsteller lebt in M. in einer Mietwohnung. Für diese ist eine monatliche Gesamtmiete in Höhe
von 281,60 EUR aus 173,60 EUR Grundmiete, 58,00 EUR Betriebskostenvorauszahlungen und 50,00 EUR Heizkostenvorauszahlungen
zu zahlen. Zudem zahlt er Kabelgebühren in Höhe von monatlich 11,36 EUR. Die mietvertraglichen Vereinbarungen lassen die Anbringung
privater Antennenanlagen nicht zu. Der Fernsehempfang ist durch keine andere technische Einrichtung gewährleistet. Er verfügt
über Einkommen aus einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 502,75 EUR bis Dezember
2012, in Höhe von 502,18 EUR von Januar bis Juni 2013 und in Höhe von 518,71 EUR ab Juli 2013. Aufstockend erhielt er bis
zum 30. November 2012 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Antragsgegner, zuletzt
in Höhe von monatlich 164,21 EUR. Dabei wurden Absetzungen vom Einkommen des Antragstellers nicht vorgenommen. Weiter erhält
der Antragsteller Leistungen der Hilfe zur Pflege, die auf seinen Bedarf für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nicht angerechnet werden.
Unter anderem in Angelegenheiten der Geltendmachung von Ansprüchen und Vertretung vor Ämtern, Behörden und Einrichtungen ist
Herr T. L. ausweislich der Bestellungsurkunde des Amtsgerichts M. vom 5. September 2005 gerichtlich bestellter Betreuer des
Antragstellers.
Im Rahmen des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung teilte der Antragsgegner dem Antragsteller
mit Schreiben vom 25. September 2012 mit, dass der Bewilligungszeitraum in Kürze enden werde und forderte zur Antragstellung
bis zum 30. Oktober 2012 auf.
Am 9. November 2012 reichte der Betreuer des Antragstellers die Nebenkostenabrechnung vom 5. November für die vom Antragsteller
bewohnte Wohnung und den Abrechnungszeitraum 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 ein. Die Abrechnung endete mit einem Guthaben
aus Betriebskostenabrechnung in Höhe von 77,45 EUR und aus Heizkostenabrechnung in Höhe von 12,44 EUR, mithin insgesamt 89,89
EUR. Aus den an den Antragsgegner am 9. November 2012 übermittelten Unterlagen ergibt sich weiter die Mitteilung des Betreuers
des Antragstellers an die Hausverwaltung, das Guthaben im Dezember zu verrechnen.
Zahlungen des Antragsgegners für Dezember 2012 blieben aus. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 forderte der Betreuer des
Antragstellers den Antragsgegner auf, Leistungen für die Zeit ab 1. Dezember 2012 weiter zu gewähren. Dabei vertrat er unter
Hinweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R - die Auffassung, im Rahmen des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung sei weder der Ablauf des Bewilligungszeitraums einschlägig, noch ein Weiterbewilligungsantrag zu
stellen. Lediglich der bereits eingereichte aktuelle Rentenbescheid sei vorzulegen. Bleibe der Antragsgegner dabei, dass Leistungen
nicht zu gewähren seien, bitte er um Erteilung eines rechtmittelfähigen Bescheids und Abschlagszahlungen.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2013 bewilligte der Antragsgegner einen Vorschuss auf die Leistungen für Dezember 2012 bis Januar
2013 in Höhe von 200,00 EUR. Gleichzeitig teilte er mit, den formlosen Antrag des Antragstellers vom 3. Dezember 2012 noch
nicht abschließend bearbeiten zu können, weil Kontoauszüge der letzten drei Monate und ein Nachweis der Dezembermietzahlung
(wegen Guthaben BKA) fehlten. Im Bescheid vom 7. Januar 2013 belehrte der Antragsgegner den Antragsteller auch über seine
Pflichten aus §
60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil -
SGB I) sowie die Möglichkeit der Einstellung oder Versagung der Leistungen, wenn ein Leistungsempfänger seinen Mitwirkungspflichten
nicht nachkomme und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erschwere.
Am 11. Januar 2013 reichte der Antragsteller beim Sozialamt die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
zu der durch den Antragsgegner im Auftrag des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gewährten Hilfe zur Pflege ein. Darin
teilte er Änderungen hinsichtlich der bezogenen Rente mit. Der Erklärung war der Rentenbescheid ab 1. Januar 2013 beigefügt.
Mit weiteren Schreiben vom 1. Februar 2013 forderte der Betreuer des Antragstellers den Antragsgegner unter Wiederholung seines
bisherigen Vorbringens auf, die Leistungen unverzüglich ohne Ablaufdatum weiterzubewilligen. Sollte der Antragsgegner dazu
nicht bereit sein, begehre er für den Antragsteller Abschlagszahlungen in Höhe von monatlich 150,00 EUR.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2013 lehnte der Antragsgegner den "Antrag" des Antragstellers vom 3. Dezember 2012 auf die Gewährung
von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 (ohne Hinweis auf
§§
60,
66 SGB I sowie ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung) ab. Dazu führte er aus, die Miete für Dezember 2012 und ab Januar 2013 sei
nicht bekannt. Es sei fraglich, ob oder wie sich die laufende Miete nach der Jahresabrechnung verändert habe. Dazu sei der
Antragsteller aufgefordert gewesen, zumindest die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Auf diese Weise könnten
leistungsrelevante Angaben, wie es unter anderem Mietzahlungen, Versicherungsbeiträge etc. seien, bekanntgegeben werden. Den
Aufforderungen vom 25. September 2012 und 7. Januar 2013 sei der Betreuer des Antragstellers nicht nachgekommen. Kosten der
Unterkunft und Heizung könnten somit nicht festgesetzt werden. Deshalb entfalle ab Februar 2013 der Anspruch vollständig.
Aus dem Berechnungsbogen zum Ablehnungsbescheid ergibt sich bei einem Bedarf von 382,00 EUR und einem Einkommen von 502,75
EUR ein Einkommensüberhang in Höhe von 120,75 EUR. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13.
Februar 2013 Widerspruch ein. Dazu führte er aus, selbst eine Nichtvorlage von Belegen oder Bescheiden sei kein Versagungsgrund,
da der Antragsgegner aufgrund fehlender Hinweise auf etwa geänderte Verhältnisse nicht davon ausgehen dürfe, dass die Hilfebedürftigkeit
möglicherweise weggefallen sei. Hinsichtlich der Mietzahlung für Dezember 2012 sei deren Minderung um das Guthaben aus der
Nebenkostenabrechnung bereits mitgeteilt worden. Obendrein sei aus der Abrechnung, die dem Antragsgegner vorliege, keinerlei
Änderung der Höhe der künftigen Vorauszahlung zu entnehmen.
Am 1. März 2013 setzte sich der Antragsgegner mit dem Betreuer des Antragstellers in Verbindung und wies ihn darauf hin, dass
im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung Einkommen und Bedarfe centgenau gegenübergestellt würden. Die Leistungen würden
aus dem Steueraufkommen der Allgemeinheit erbracht, so dass der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mitteleinsatz zu gewährleisten
sei. Reine Absichtserklärungen zur Bedürftigkeit könnten einer Leistungsgewährung nicht zugrunde gelegt werden. Daher sei
die Mitwirkung des Antragstellers erforderlich. Der Betreuer des Antragstellers werde in dessen Interesse um Verbindungsaufnahme
gebeten.
Hierauf erklärte der Betreuer des Antragstellers erneut, nach dem Tenor der Entscheidung in der Sache B 8 SO 13/08 R sei keinesfalls
vorgesehen, die Leistungen zu befristen. Die Bedürftigkeit sei nicht nochmals zu prüfen.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 kündigte der Vermieter des Antragstellers das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs in Höhe
von 563,16 EUR fristlos. Aus dem der Kündigung beigefügtem Mietkontenblatt ergibt sich, dass im Dezember 2012 91,71 EUR gezahlt
wurden. Im Januar und Februar 2013 ist die Bruttowarmmiete in voller Höhe beglichen worden. Im März 2013 wurden 62,86 EUR
und im April und Mai 2013 jeweils 109,39 EUR gezahlt.
Am 24. Mai 2013 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht (SG) Halle begehrt und sinngemäß beantragt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm lückenlos Leistungen der Grundsicherung
bei Erwerbsminderung weiter zu zahlen. Hierzu hat er den bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens dargestellt und sich
im Hinblick auf den Anordnungsgrund auf die fristlose Kündigung der Wohnung bezogen.
Der Antragsgegner hat am 3. Juni 2013 in einem Schriftsatz an das SG erklärt, zur Beseitigung der Notlage für die Monate Mai und Juni 2013 jeweils 100,00 EUR zu zahlen. Die Vorlage der Kontoauszüge
sei weiterhin erforderlich, zum Beispiel um im Zusammenhang mit der Verrechnung der Miete sowie Änderungen der Miete oder
Vorauszahlungen die Bedürftigkeit nachzuweisen. Er setze eine Frist bis zum 15. Juni 2013, da die Kontoauszüge für die Monate
September, Oktober und November 2012 mit geringem Aufwand vorgelegt werden könnten und ohne diese die Bedürftigkeit nicht
nachgewiesen sei. Die Fristsetzung erfolge nach §
66 Abs.
3 SGB I. Bei fehlender Vorlage werde die Leistung wegen fehlender Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß §
66 Abs.
1 SGB I abgelehnt.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2013 hat der Antragsgegner einen Vorschuss für den Zeitraum Mai bis Juni 2013 in Höhe von 200,00
EUR gewährt. Wie auch schon der Bescheid vom 7. Januar 2013 enthält der Bescheid vom 3. Juni 2013 einen Hinweis auf die Mitwirkungspflichten
des Antragstellers und die Möglichkeit, die Leistungen bei Erschwernis der Sachverhaltsaufklärung zu versagen. Die konkrete
Anforderung von Beweismitteln ist im Bescheid vom 3. Juni 2013 nicht erfolgt.
Am 16. Juni 2013 hat der Antragsgegner den Rentenanpassungsbescheid für die Zeit ab 1. Juli 2013 erhalten.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 hat die Kammervorsitzende Nachweise des Antragstellers zu aktuellen Miet- und Rentenhöhe und
von Versicherungsbeiträgen angefordert. Weiter hat es eine Erklärung verlangt, dass kein verwertbares Vermögen bestehe.
Am selben Tag hat der Antragsgegner einen Versagungsbescheid vom 18. Juni 2013 übersandt. Die sofortige Vollziehung seiner
Entscheidung ordnete er nicht an. Der Verfügungssatz des Bescheides lautet:
"unter Bezugnahme auf meine Aufforderung, letztmalig vom 3. Juni 2013, versage ich ab 18.06.2013, die Leistungen zur Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII bis zur vollständigen Nachholung der Mitwirkungspflicht (Einreichung der Kontoauszüge September bis November 2013) für W.
H, geb ... 1955."
Weiter ist ausgeführt, zwar habe der Antragsteller das Mieterkontenblatt vorgelegt. Es fehlten jedoch weiterhin die Kontoauszüge,
die im Schreiben vom 3. Juni 2013 in der Sache S 24 SO 103/13 ER für die Monate September bis November 2012 angefordert worden
seien. Der Antragsteller habe diesbezüglich seine Mitwirkungspflichten verletzt. Er, der Antragsgegner, könne sich die Kontoauszüge
nicht mit einem geringeren Aufwand als über den Antragsteller beschaffen. Die Grenze der Mitwirkungspflicht des Antragstellers
sei daher nicht überschritten. Hinsichtlich des auszuübenden Ermessens liege es auf der Hand, dass es im Rahmen eines aus
Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung
anknüpfe, keine unzumutbare und unangemessene Anforderung darstelle, Auskunft über den Bestand an Konten und die Kontobewegungen
zu geben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R -). Da der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung und Reduzierung der Mitwirkungspflicht keinerlei Bemühungen gezeigt
habe, seine Nachweispflicht hinsichtlich der Bedürftigkeit zu erfüllen, sei eine vollständige Versagung das geeignete Mittel.
Maßgebend sei auch, dass der Antragsteller seit 1. Januar 2003 Leistungen nach dem SGB XII beziehe und das Procedere der Nachweisführung kenne. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 3. Juni 2013 unter Setzung einer
angemessenen Frist und Hinweis auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht, hier die vollständige Versagung, hingewiesen
worden. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Schwärzung der Kontoauszüge habe unterbleiben können, da der Antragsteller die
Mitwirkung grundsätzlich verweigert habe (nochmaliger Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R -). Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 12. Juli 2013 Widerspruch eingelegt.
Am 27. Juni 2013 hat der Antragsteller auf die gerichtliche Aufforderung vom 25. Juni 2013 noch einmal die Erklärung über
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu der durch den Antragsgegner im Auftrag des überörtlichen Trägers der
Sozialhilfe gewährten Hilfe zur Pflege abgegebene Erklärung vom 11. Januar 2013 übersandt und erklärt, es habe sich keine
Änderung ergeben. Er hat weiter den Rentenbescheid vom 12. Dezember 2012 zur Höhe der Rente ab dem 1. Januar 2013 und eine
Mietbescheinigung des Vermieters vom 23. November 2011 zur Vorlage beim Sozialamt übersandt.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2013 hat das SG den Antragsgegner vorläufig dem Grunde nach verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 24. Mai 2013 bis zum 17.
Juni 2013 Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Leistungen könnten erst ab Eingang des Eilantrags
bei Gericht zugesprochen werden. Der Anspruch des Antragstellers betrage monatlich 160,85 EUR. Darauf seien die gewährten
Abschläge anzurechnen. Im Hinblick auf die Zeit ab dem 18. Juni 2013 bestehe kein Anordnungsanspruch, da der Antragsgegner
die Leistungen ab diesem Zeitpunkt mit Bescheid vom 18. Juni 2013 versagt habe. Dieser Bescheid die nach summarischer Prüfung
der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Insbesondere habe der Antragsgegner keine andere Möglichkeit gehabt, sich die Informationen
anderweitig zu verschaffen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.
Gegen den ihm am 2. Juli 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 4. Juli 2013 Beschwerde beim Sozialgericht eingelegt,
dass diese am 9. Juli 2013 an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat.
Auf Nachfrage der Berichterstatterin hat der Antragsteller erklärt, er begehre weitere Zahlungen in Höhe von 74,32 EUR für
Dezember 2012, von monatlich 164,78 EUR für Januar 2013 bis Juni 2013 und von 148,25 EUR für Juli 2013. Auf diese Beträge
müssten noch die erhaltenen Abschläge in Höhe von insgesamt 400,00 EUR angerechnet werden, so dass sich ein Fehlbetrag in
Höhe von 811,25 EUR errechne. Er hat die Kontoauszüge für sein Konto und die Zeit ab 3. Dezember 2012 und ein Mieterkontenblatt
der Hausverwaltung eingereicht, nach dem zu der von ihm bewohnten Wohnung ein Zahlungsrückstand seit März 2013 in Höhe von
insgesamt 688,84 EUR aufgelaufen ist. Zudem hat er die Erhöhung des Rentenzahlbetrags auf 518,71 EUR zum 1. Juli 2013 mitgeteilt.
Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe die Voraussetzungen für eine rückwirkende Leistungsgewährung im Eilverfahren glaubhaft
gemacht. Am 1. Dezember 2012 habe es allerdings noch an einem Anordnungsgrund gefehlt, da die Wohnungskündigung erst im Mai
2013 erfolgt sei. Im Übrigen sei der Versagungsbescheid vom 18. Juni 2013 rechtswidrig. Er habe bereits am 11. Januar 2013
eine Erklärung zum Vermögen abgegeben und die unveränderten Mietkosten nachgewiesen. Damit sei er allen Mitwirkungspflichten
nachgekommen. Die Versagung sei ermessensfehlerhaft, da die Vorlage von Kontoauszügen eines begrenzten Zeitraums keinerlei
Rückschüsse auf den Leistungsanspruch in den übrigen Zeiträumen zulasse. Ein in betrügerischer Absicht handelnder Antragsteller
würde anspruchsmindernde Transaktionen entweder in bar abwickeln oder auf einen "ungefährlichen" Zeitraum verlagern.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 28. Juni 2013 abzuändern und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch im Dezember 2012 in Höhe von 74,32 EUR, von Januar 2013 bis Juni
2013 in Höhe von monatlich 164,78 EUR und ab Juli 2013 bis auf weiteres in Höhe von monatlich 148,25 EUR unter Anrechnung
der bisher erbrachten Vorschussleistungen zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, es liege keine Beschwer von mehr als 750,00 EUR vor. Ausgehend davon, dass der Antragsteller im November
2013 einen Leistungsanspruch in Höhe von 164,21 EUR gehabt habe und sich der Anspruch insgesamt nicht verändern würde, ergäbe
sich nach Abzug des Betriebskostenguthabens ein Anspruch für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. Juni 2013 in Höhe von insgesamt
1.313,68 EUR. Gezahlt worden seien 610,74 EUR. Weiter sei das Betriebskostenguthaben in Höhe von 89,89 EUR zu berücksichtigen.
Damit ergebe sich ein offener Betrag von 613,05 EUR. Im Übrigen habe er rechtmäßig gehandelt. Der Antragsgegner hat eine Buchungsübersicht
vorgelegt, aus der sich folgende Daten ergeben:
Tabelle vollständig im Beschluss enthalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen. Der Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 Halbsatz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn
in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der maßgebende Schwellenwert von 750,00 EUR für eine nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG zulassungsfreie Berufung ist hier überschritten.
Der Betreuer des Antragstellers hat auf gerichtliche Nachfrage den Betrag von 811,25 EUR errechnet. Tatsächlich ist er von
Dezember 2012 bis Juli 2013 in Höhe von 867,25 EUR beschwert. Dies ergibt sich aus folgendem:
Im Dezember 2012 hat der Antragsteller in der Regelbedarfsstufe 1 gemäß §§ 41 Abs. 1 und 3, 42 Nr. 1 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 und § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 - RBSFV 2012, BGBl 2011, S. 2090) einen Regelbedarf in Höhe von 374,00 EUR. Hinzu kommt ein Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung, der gemäß §
42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB XII 203,07 EUR (281,60 EUR - 89,89 EUR + 11,36 EUR) beträgt. Für weitere Bedarfe ergeben sich keine Anhaltspunkte. Insbesondere
wird die Warmwasseraufbereitung zentral vorgenommen. Den Bedarf von 577,07 EUR mindert das Einkommen aus Rente in Höhe von
502,75 EUR. Absetzbeträge hat der Antragsteller ausdrücklich nicht geltend gemacht. Es besteht offener Bedarf in Höhe von
74,32 EUR.
Für die Zeit von Januar 2013 bis Juni 2013 ist die Annahme des Antragsgegners, der Anspruch würde sich nicht verändern, unzutreffend.
Dies ergibt sich aus den Mitteilungen des Antragstellers zur geänderten Rentenhöhe sowie aus der normativen Erhöhung der Regelbedarfe,
die auch dem Antragsgegner geläufig sein sollte. Der Regelbedarf aus §§ 41 Abs. 1 und 3, 42 Nr. 1 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 und § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 - RBSFV 2013, BGBl 2012, S. 2173) einen Regelbedarf nach in Höhe von 382,00 EUR. Hinzu kommt ein Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung, der gemäß
§ 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB XII in Höhe von 292,96 EUR. Den Bedarf von 674,96 EUR mindert das Einkommen aus Rente in Höhe von 502,18 EUR. Es besteht ein
nicht durch Einkommen gedeckter Bedarf in Höhe von monatlich 172,78 EUR.
Ab Juli 2013 beträgt der Bedarf aus Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung unverändert 674,96 EUR. Durch die Erhöhung
des Rentenzahlbetrags auf 518,71 EUR besteht ein nicht durch Einkommen gedeckter Bedarf in Höhe von monatlich 156,25 EUR.
Auf diesen Betrag in Höhe von insgesamt 1.267,25 EUR hat der Antragsgegner Abschläge in Höhe von 400,00 EUR geleistet. Für
die behauptete Zahlung weiterer 46,53 EUR gibt es keine Anhaltspunkte. Die vom Antragsteller übersandten Kontoauszüge enthalten
keine entsprechende Buchung. Aus der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakte lässt sich der Grund für eine Zahlung -
etwa ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch - nicht entnehmen. Zudem ist der Status im Buchungsprogramm des Antragsgegners
nicht mit "ausgezahlt" gekennzeichnet. Offen sind bislang einschließlich Juli 2013 867,25 EUR.
Daher ist der maßgebende Schwellenwert von 750,00 EUR für eine nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG zulassungsfreie Berufung überschritten.
Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Zwar sind die Voraussetzungen für eine auf die Zeit ab Dezember 2012 rückwirkende vorläufige
Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungsgewährung nicht gegeben. Neben dem Anordnungsanspruch ist für die Zeit ab Eingang
des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG am 24. Mai 2013 glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund vorliegt (dazu 1). Hinsichtlich des Versagungsbescheids vom 18.
Juni 2013 überwiegen die Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit, ohne dass es hierauf wegen des Widerspruchs des Antragstellers
und der unterbliebenen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Versagungsbescheids ankäme (dazu 2). Zugleich hat der Antragsteller
für die Zeit ab 18. Juni 2013 Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (dazu 3).
(1) Für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 17. Juni 2013 ist, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, eine Regelungsanordnung
ab 24. Mai 2013 zu erlassen. Allerdings begrenzt das ausdrückliche Begehren des Antragstellers den Umfang der aufgrund der
Senatsentscheidung zu zahlenden Leistungen.
Gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§
920,
921,
923,
926,
928 bis
932,
938,
939 und
945 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) gelten entsprechend (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG).
Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache
gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) und eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile (vgl. Senatsentscheidung vom 8. Juli 2010 - L 8 SO 10/11 B ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Der Antragsteller einen Anordnungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Dezember 2012 in der oben dargestellten Höhe glaubhaft gemacht
(vgl. die Ausführungen zum Wert der Beschwer). Weil er aber ausdrücklich nur Zahlungen in Höhe von 74,32 EUR für Dezember
2012, 164,78 EUR für Januar bis Juni 2013 und 148,25 EUR ab Juli 2013 begehrt hat, war der Antragsgegner nach dem für das
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend anwendbaren Grundsatz "ne ultra petita" (§
123 SGG) nur zur vorläufigen Zahlung dieser Beträge zu verpflichten (vgl. zu §
123 SGG BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 9/12 R - juris, Rn. 51).
Glaubhaft gemacht ist auch ein Anordnungsgrund für die Zeit ab 24. Mai 2013 und damit ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG. Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung sind wie die Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung
grundsätzlich nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu gewähren und nicht rückwirkend zu bewilligen (vgl. zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2009 - L 5 AS 223/09 B ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de).
(2) Hinsichtlich des Versagungsbescheids vom 18. Juni 2013 kommt es nicht darauf an, ob dieser nach summarischer Prüfung der
Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist.
Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 18. Juni 2013 hat aufschiebende Wirkung (vgl. aber zu Versagungsentscheidungen
im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - L 5 AS 182/11 B - juris, Rn. 32). Über eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. Juni 2013
war folglich nicht zu entscheiden. Damit kam es auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens im Rahmen einer nach §
86b Abs.
1 SGG zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht an. Da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seines Bescheids vom 18. Juni
2013 nicht angeordnet hat, bedurfte es auch aus diesem Grund nicht der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch
gegen den Bescheid vom 18. Juni 2013 (vgl. zu dieser Möglichkeit bei nach §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG angeordnetem Sofortvollzug LSG B.-B., Beschluss vom 27. November 2006 - L 15 B 234/06 SO ER - juris, Rn. 2 m.w.N.). Die Rechtswirkungen des Bescheids vom 18. Juni 2013 stehen der vorläufigen Verpflichtung des
Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII nicht entgegen.
Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des §
66 Abs.
1 Satz 1
SGB I nicht gegeben sind.
Gemäß §
66 Abs.
1 Satz 1
SGB I kann der Leistungsträger, kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach
den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, ohne weitere Ermittlungen
die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der
Leistung nicht nachgewiesen sind.
Der Senat kann offen lassen, ob der Versagungsbescheid vom 18. Juni 2013 schon rechtswidrig ist, weil der Hinweis in den Aufforderungen
zur Mitwirkung in Form der Vorlage von Kontoauszügen (§
60 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB I) den Wortlaut des §
66 Abs.
1 Satz 1
SGB I insofern unzulässig verfremdet, als der Antragsgegner auf eine bloße Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts und nicht
auf die tatbestandlich vorausgesetzte wesentliche Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts hingewiesen hat. Ebenso kann
offen bleiben, ob die Anforderung von Kontoauszügen unabhängig von einem Hinweis auf Schwärzungsmöglichkeiten zu für die Leistungsberechtigung
nicht relevanten Angaben die Folgen des §
66 Abs.
1 Satz 1
SGB I auslösen kann (vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2009 - L 5 AS 223/09 B ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de). Schließlich kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, ob die Nennung eines in der
Zukunft liegenden Zeitraums für die Anforderung von Kontoauszügen im Bescheid vom 18. Juni 2013 auch dann zu dessen Rechtswidrigkeit
führt, wenn es sich um einen Schreibfehler handelt und aus den weiteren Ausführungen im Bescheid erkennbar ist, dass Kontoauszüge
für die Monate September bis Oktober 2012 vorgelegt werden müssen, um die von dem Antragsgegner geforderte Mitwirkungshandlung
nachzuholen.
Jedenfalls fehlt es sowohl an der von §
66 Abs.
1 Satz 1
SGB I vorausgesetzten erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts als (in deren Folge) auch deren Ursächlichkeit für
den fehlenden Nachweis der Voraussetzung der Leistungen.
Die Erschwerung der Ermittlungen des Antragsgegners durch das Verhalten des Antragstellers beziehungsweise seines Betreuers
war nicht erheblich. Im Rahmen des §
60 SGB I sind Fälle denkbar, ein denen eine Verletzung von Mitwirkungspflichten die Ermittlung des Sachverhalts nicht (einfach) erschwert,
etwa wenn sich der Leistungsträger durch interne Erkundigungen ohne wesentlichen Aufwand Informationen verschaffen kann (vgl.
Kampe in JurisPK-
SGB I, §
66 Rn. 21). Diese Informationsverschaffung muss allerdings den Vorgaben des Sozialdatenschutzes entsprechen. Ob die Vorschriften
des Zweiten Kapitels Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) und die bereichsspezifischen Vorgaben des SGB XII es erlauben, die für die Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung von Hilfe zur Pflege eingereichten Unterlagen auch im
Rahmen der Bearbeitung von Leistungsgewährungen aus dem Bereich des Vierten Kapitels SGB XII beizuziehen, muss nicht entschieden werden. In Sachsen-Anhalt ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich für die
Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Pflege zuständig. Zu dessen Aufgabenerfüllung werden aber die örtlichen Träger des
Sozialhilfe - also auch der Antragsgegner - herangezogen (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Nr. 2 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (AG SGB XII), GVBl. LSA 2005, S. 8), so dass sie möglicherweise als einheitliche verantwortliche Stelle (§ 67 Abs. 9 SGB X) bei der Gewährung der Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung und der Hilfe zur Pflege handeln und die Vorschriften
der §§ 67 ff. SGB X nur eingeschränkt anwendbar sind. Jedenfalls hat der Antragsteller mehrfach auf den möglichen Rückgriff auf die im Rahmen
des Gewährung der Leistungen der Hilfe zur Pflege vorgelegten Unterlagen verwiesen und damit sein Einverständnis mit deren
Beiziehung erklärt, so dass Erhebung, Übermittlung und Nutzung der bei der Hilfe zur Pflege bekannt gewordenen Sozialdaten
keine Gründe entgegenstanden.
Die Erheblichkeit der Erschwerung setzt voraus, dass die Aufklärung des Sachverhalts ohne die nach §
60 SGB I geforderte Mitwirkungshandlung nur mit beträchtlichem Verwaltungsaufwand möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983 - 10 RKg 13/82 - juris, Rn. 13; Kampe in JurisPK-
SGB I, §
66 Rn. 21). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Die Anspruchsberechtigung des Antragstellers auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung dem Grunde nach hatte
der Antragsgegner bereits für den bis zum 30. November 2012 laufenden Bewilligungszeitraum geklärt. Für die Folgebewilligung
ergab sich der Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung aus der bereits am 9. November 2012 übersandten Nebenkostenabrechnung,
der Angabe des Betreuers des Antragstellers, er verrechne das Guthaben mit der Dezembermiete sowie dem Schweigen der Nebenkostenabrechnung
zur einer Veränderung der Mietzahlung infolge der Nebenkostenabrechnung. Spätestens mit der Übersendung des Mieterkontenblatts
im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und damit vor dem 18. Juni 2013 bestand auch bei vorangegangenen
Zweifeln des Antragsgegners zur Miethöhe kein weiterer Aufklärungsbedarf. Der Rentenbescheid für die Zeit ab 1. Januar 2013
lag bei dem Antragsgegner am 11. Januar 2013 vor. Der Rentenbescheid für die Anpassung zum 1. Juli 2013 ist am 16. Juni 2013
bei dem Antragsgegner eingegangen. Absetzbeträge waren im vorangegangenen Bewilligungszeitraum nicht geltend gemacht worden
und weiterhin nicht zu berücksichtigen. Damit waren dem Antragsgegner vor Erlass des Bescheids vom 18. Juni 2013 alle Umstände
bekannt, die für den Anspruch des Antragstellers von Bedeutung sein konnten. Soweit der Antragsgegner die Bewilligung von
der Vorlage von Kontoauszügen abhängig gemacht hat, um auszuschließen, dass der Antragsteller durch den Zufluss unvorhersehbarer
Einnahmen nicht mehr (in vollem Umfang) anspruchsberechtigt gewesen ist, rechtfertigte dies nicht die vollständige Versagung
der Leistungen.
(3) Der Antragsteller hat auch für die Zeit ab 18. Juni 2013 Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die
Höhe seines Anspruchs auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ergibt sich aus den Darlegungen zum Wert der Beschwer und der Begrenzung durch den bezifferten Antrag des Antragstellers.
Der zeitliche Umfang ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und berücksichtigt, dass bis zum 30. November 2013 keine gesetzlichen Rentenanpassungen zu erwarten sind und die Abrechnung
der Nebenkosten aller Voraussicht nach turnusmäßig im November 2013 erfolgen wird.
Auf die Zeit ab 24. Mai 2013 sind allerdings nur Vorschussleistungen in Höhe von 200,00 EUR anzurechnen, da die weitere Vorschusszahlung
vom 14. Januar 2013 die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 betrifft, für die der Senat einen Anordnungsgrund nicht erkannt
hat.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG. Sie berücksichtigt den fehlenden Anordnungsgrund für den Zeitraum von etwa sechs Monaten des Zwölfmonatszeitraums aus §
44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).