Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen
Rechtsschutz
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B und 25 Oktober 2010 - Az.: L 6 SF 652/10 B) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse
zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Antragsteller, denen das LSG PKH gewährt hatte, waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. §
183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§
197a Abs.
1 S. 1
SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem
Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten
zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm
nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009
- Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF, 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010
- Az.: L 6 SF 808/10 B; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 - Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Einschlägige Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landessozialgericht ist Nr.
3501 VV-RVG (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 29. März 2012 - Az.: L 6 SF 1983/11 B, 14. März 2012 - Az.: L 6 SF 86/12 B, 29. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 247/11 B m.w.N., 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 3. August 2011 - Az.: L 7 AS 681/11 B und 5. Mai 2008 - Az.: L 20 B 139/07 SO; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. April 2011 - Az.: L 2 SF 205/10 E, nach juris). Eine speziellere Regelung enthält das Gesetz nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B).
Eine höhere als die von der Vorinstanz zuerkannte Mittelgebühr in Höhe von 87,50 Euro kommt nicht in Betracht. Der zeitliche
Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Eilverfahren vor dem 7. Senat lag mit sechs - teilweise sehr kurzen - Schriftsätzen an
das LSG im Ergebnis etwas über dem Durchschnitt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist allenfalls dem Durchschnittsbereich
zuzuordnen. Der Vergleich mit Kostenbeschwerden, in denen häufig vorformulierte Schriftsatze eingereicht werden, geht fehl;
vielmehr ist immer auf den Einzelfall abzustellen. Die Bedeutung der Angelegenheit ist überdurchschnittlich, wird aber durch
die niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller kompensiert. Die Gebühr ist - wie geschehen - nach Nr.
1008 VV RVG für eine weitere Person (Auftraggebermehrheit) um 30 v.H. zu erhöhen.
Hinsichtlich der übrigen Positionen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Hiergegen hat sich der Beschwerdeführer
nicht gewandt.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).