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LSG Thüringen, Beschluss vom 03.04.2012 - 6 SF 306/12
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitansatz für die gedankliche Erarbeitung einer Beurteilung
Ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung benötigt für die gedankliche Erarbeitung der Beurteilung durchschnittlich eine Stunde für ca. 1 ½ Blatt. Es handelt sich um einen Anhaltspunkt für die angemessene Stundenzahl; maßgebend ist im Zweifelsfall der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, der im Gutachten zum Ausdruck kommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 8 Abs. 1
,
JVEG § 8 Abs. 2
,
JVEG § 9 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Gotha 12.12.2011 S 38 KR 3697/10
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 12. Dezember 2011 aufgehoben und die Vergütung des Beschwerdeführers für das Gutachten vom 21. März 2011 auf 1.364,82 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Entscheidungstext anzeigen: