BSG, Beschluss vom 15.03.2017 - 9 SB 10/17 B
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Schuldloses Fristversäumnis
Schwere Erkrankung
1. Bleibt offen, ob ein schuldloses Fristversäumnis vorliegt, oder erscheint ein Verschulden möglich, ist eine Wiedereinsetzung
ausgeschlossen.
2. Eine schuldlose (krankheitsbedingte) Fristversäumung kann nur angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der
Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann.
3. Ein Vorbringen, einen Nervenzusammenbruch und Panikattacken gehabt zu haben, ist hierfür nicht ausreichend.
4. Daraus kann nicht daraus gefolgert werden, dass ein Beteiligter nicht in der Lage war einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen.
Vorinstanzen: LSG Sachsen 09.12.2016 L 9 SB 27/15 , SG Leipzig S 7 SB 460/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember
2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 9.12.2016 mit einem am 3.2.2017 beim
BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom 2.2.2017 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihr am 4.1.2017
zugestellt worden.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG ist unzulässig, denn sie entspricht
nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils
ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen - als gesetzliche Frist nicht verlängerbaren - Beschwerdefrist
eingelegt werden (§
73 Abs
4, §
160a Abs
1 S 2
SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
67 SGG kann der Klägerin nicht gewährt werden. Zum einen fehlt es bereits an der Nachholung der versäumten Rechtshandlung (§
67 Abs
2 S 3
SGG) - der Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten. Zum anderen hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass ein schuldloses Fristversäumnis
vorliegt. Bleibt offen, ob ein schuldloses Fristversäumnis vorliegt, oder erscheint ein Verschulden möglich, ist eine Wiedereinsetzung
ausgeschlossen. Eine schuldlose (krankheitsbedingte) Fristversäumung kann nur angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht
ist, dass der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann.
Das Vorbringen der Klägerin, dass sie einen Nervenzusammenbruch und Panikattacken hatte und es ihr nicht besonders gut gehe,
ist hierfür nicht ausreichend. Es kann nicht daraus gefolgert werden, dass sie nicht in der Lage war einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe
hat die Klägerin nicht gestellt.
Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.