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BSG, Beschluss vom 15.03.2017 - 9 SB 10/17 B
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Schuldloses Fristversäumnis Schwere Erkrankung
1. Bleibt offen, ob ein schuldloses Fristversäumnis vorliegt, oder erscheint ein Verschulden möglich, ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen.
2. Eine schuldlose (krankheitsbedingte) Fristversäumung kann nur angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann.
3. Ein Vorbringen, einen Nervenzusammenbruch und Panikattacken gehabt zu haben, ist hierfür nicht ausreichend.
4. Daraus kann nicht daraus gefolgert werden, dass ein Beteiligter nicht in der Lage war einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen.
Normenkette:
SGG § 67
Vorinstanzen: LSG Sachsen 09.12.2016 L 9 SB 27/15 , SG Leipzig S 7 SB 460/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: