LG Arnsberg, Beschluss vom 18.01.1996 - 6 T 586/95
Der Begriff der Mittellosigkeit des Betreuten in §
1835 Abs.
4
BGB wird durch Rückgriff auf andere Bereiche sozialer Leistungen konkretisiert. Es wird entweder auf die Voraussetzungen der
Gewährung von Prozeßkostenhilfe oder auf die Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe abgestellt, wobei durch die
Verweisung des §
115 Abs.
1 Satz 3, Absatz
2
ZPO auf das BSHG sich die Ergebnisse im wesentlichen decken. An diesen Kriterien sind auch eventuell vorhandene kleine Ersparnisse des Betreuten
bei der Feststellung seiner Mittellosigkeit zu bemessen.
Fundstellen: MDR 1996, 498
Normenkette: ,
BSHG § 88 Abs. 2
,
Vorinstanzen: AG Marsberg