Entscheidungsgründe:
I.
Der klagende Landkreis (im folgenden Kläger) macht als Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsansprüche geltend. Er gewährt
seit dem 20. Juni 1994 dem Kind der Beklagten und ihres von ihr getrennt lebenden Ehemannes, A.H., geboren am ..., Sozialhilfe
in Form von Verwandtenpflegegeld in Höhe von monatlich 622,-- DM. A. lebt seit ihrer Geburt im Haushalt der Schwiegermutter
der Beklagten und wird von dieser betreut und versorgt. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 20.
Juni 1994 bis zum 31. Dezember 1994 an den Kläger 2.438,43, DM und ab 1. Januar 1995 monatlich 343 DM zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist und auch in der Sache
teilweise Erfolg hat.
II.
1. Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Soweit er in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen erbracht hat, ist der Unterhaltsanspruch
des Kindes in der Höhe, in der er bürgerlich-rechtlich bestanden hat, auf ihn übergegangen (§ 91 Abs. 1
BSHG). Auch für die Zukunft kann der Kläger im Rahmen des § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG Ansprüche geltend machen.
Die Verurteilung insoweit hat nach der Neufassung des § 91
BSHG nicht mehr, wie bisher, unter der (doppelten) Bedingung zu erfolgen, dass Sozialhilfe in Zukunft in der zugesprochenen Höhe
und ohne eine länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung geleistet wird (vgl. BGH, NJW 1992, 1624). Soweit es um die Bedingung der ununterbrochenen Hilfeleistung geht, enthält § 91
BSHG n.F. keine Verweisung auf § 90 Abs. 2
BSHG. Der gesetzliche Übergang der Unterhaltsansprüche ist in § 91
BSHG gesondert und abschließend geregelt. Der dem Sozialhilfeträger zukommende Titel wirkt wie jeder andere Unterhaltstitel in
die Zukunft hinein; dem Schuldner stehen die Rechtsbehelfe der Vollstreckungsgegenklage (§
767
ZPO) und der Abänderungsklage (§
323
ZPO) zur Verfügung. Veranlassung, zusätzlich die Bedingung der Sozialhilfeleistung ohne länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung
in den Titel aufzunehmen, besteht nach der klaren gesetzlichen Reglung des § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG nicht mehr. Es ist auch keine analoge Anwendung von § 90 Abs. 2
BSHG geboten, weil die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs mit der Neufassung grundsätzlich anders gestaltet wurden. Soweit
in der Literatur die Auffassung vertreten wird, in den Tenor sei jedenfalls die Bedingung aufzunehmen, dass künftig Sozialhilfe
in der zugesprochenen Höhe geleistet wird (Münder, Zum Übergang von Sozialhilfeansprüchen im Sozialrecht, NJW 1994, 494, 497, Borth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Rdn. IV 621, jeweils unter Berufung auf die zum alten Rechtszustand
ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1992, NJW 1992, 1624), folgt der Senat dem nicht. Denn nach dem Wortlaut von § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe, wenn diese voraussichtlich auf längere Zeitgewährt werden muss, bis zur Höhe der bisherigen
monatlichen Aufwendungen auf künftige Leistung klagen. Das Klagerecht wird also von der Wahrscheinlichkeit künftiger Leistung
abhängig gemacht und der Höhe nach auf die bisherigen monatlichen Aufwendungen begrenzt, aber auch bis zu dieser Höhe eingeräumt.
Der Sozialhilfeträger erlangt in diesem Rahmen die Position, die §
258
ZPO dem sonstigen Unterhaltsgläubiger gewährt. Es besteht nach der jetzigen gesetzlichen Regelung kein Anlass, diese durch die
Aufnahme der - die Zwangsvollstreckung erschwerenden - Bedingung in den Urteilstenor zu schwächen (vgl. Derleder/Bartels,
Unterhaltsprozess bei Sozialhilfebezug, FamRZ 1995, 1111, 1115, die insoweit eine durch § 91 Abs. Abs. 3 Satz 2 BSHG eingeräumte gesetzliche Prozessstandschaft annehmen; Scholz in Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis, § 6 Rdn. 549).
Soweit die Beklagte meint, das Amtsgericht sei über die Anträge des Klägers hinausgegangen, könnte der Tenor des angefochtenen
Urteils in der Tat diesen Schluss zulassen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch, dass in Ziff. 1. b) des Tenors
ein offensichtliches Schreibversehen vorliegt, das inzwischen auch durch Beschluss des Amtsgerichts vom 9. November 1995 berichtigt
ist.
2. Die Beklagte ist ihrem Kind barunterhaltspflichtig (§
1612 Abs.
1 Satz 1
BGB). Soweit sie nunmehr im Berufungsverfahren erstmals erklärt, sie wolle ihre Tochter zu sich nehmen und sie in vollem Umfang
versorgen, ist dies unbeachtlich.
Die Eltern haben zwar ein Bestimmungsrecht, wie sie ihren unverheirateten Kindern Unterhalt leisten (§
1612 Abs.
2
BGB). Bestimmungsberechtigt sind bei einem minderjährigen ehelichen Kind allerdings nur beide Eltern, die sich zu einigen (§
1627
BGB) oder gegebenenfalls eine Bestimmung durch das Vormundschaftsgericht herbeizuführen haben (vgl. BGH, NJW 1984, 305, 306; BGHZ 104, 224, 225).
Unabhängig davon hätte die Bestimmung nach billigem Ermessen (§
315
BGB) zu erfolgen, wobei der Billigkeitsmaßstab in erster Linie dem Erziehungs- und Unterhaltszweck zu entnehmen ist. Dazu hat
die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen, wozu sie aber im Hinblick auf die Gesamtumstände gehalten gewesen wäre. A. lebt
seit ihrer Geburt nicht bei ihren Eltern, sondern bei der Großmutter väterlicherseits und wird von dieser betreut und erzogen.
Ein Wechsel der Bezugsperson kommt bei dem jetzt 13-jährigen Mädchen nicht ohne weiteres, sondern nur nach entsprechender
Vorbereitung und Abstimmung auch mit ihr in Betracht. Dazu, über die Beziehung zwischen Mutter und Kind, über die derzeitigen
Kontakte und über eine eventuelle Bereitschaft des Kindes zu einem Wechsel zur Mutter und auch über die Möglichkeiten der
Beklagten, die ganztags erwerbstätig ist, das Kind zu betreuen, fehlt jeglicher Vortrag.
3. Die Beklagte haftet allerdings nicht allein auf Barunterhalt. Ebenfalls barunterhaltspflichtig ist, da A. sich bei der
Großmutter befindet und von keinem der Eltern betreut wird, der Vater; beide Eltern haften anteilig nach ihren Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen (§
1606 Abs.
3 Satz 1
BGB; vgl. Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht, 7. Aufl., Rdn. 332).
Wenn, wie hier, nur ein Elternteil in Anspruch genommen wird, hat grundsätzlich das Kind - hier der Kläger - darzulegen und
zu beweisen, dass der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist (vgl. Borth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 3.
Aufl., Rdn. V 149; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl., Rdn. 927). Allerdings genügt
das Kind seiner Darlegungslast zur Berechnung des Haftungsanteils eines Elternanteils, wenn es dartut, das ihm nach der Sachlage
Mögliche und Zumutbare getan zu haben. Es braucht sich nicht auf eine infolge der Verletzung der Erwerbsobliegenheit bloß
fiktive Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils verweisen zu lassen (vgl. Kalthoener/Büttner, aaO., Rdn. 925; OLG Frankfurt/M.,
FamRZ 1993, 231, 232). Die Eltern haften zwar auf ihren jeweiligen Unterhaltsbeitrag gegenüber dem Kind nicht als Gesamtschuldner, sondern
als Teilschuldner (BGH, FamRZ 1986, 153), und zwar auch bei gesetzlichem Forderungsübergang nach § 91
BSHG (Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 3. Aufl., Rdn. 308). Gleichwohl haben beide Eltern
den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Falls von einem Elternteil tatsächlich kein Unterhalt zu erlangen ist, hat der andere
gegebenenfalls in vollem Umfang einzutreten. Denn dem Kind kann die Obliegenheitsverletzung des Elternteils, der sich nicht
ausreichend um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht, nicht zugerechnet werden. Dem Elternteil, der den vollen Unterhalt
gezahlt hat, steht, gegebenenfalls ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen zu (vgl. Kalthoener/Büttner,
aaO., Rdn. 928 und auch OLG Frankfurt/M., aaO.).
Der Kläger hat weitgehend vorgetragen, welche Einkünfte der Vater des Kindes im hier streitigen Zeitraum hatte. Vom 20. Juni
1994 bis zum 16. August 1994 bezog er Sozialhilfe, danach bis zum 23. Oktober 1994 Arbeitslosengeld. Vom 24. Oktober 1994
bis zum 14. Dezember 1994 stand er in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Sein Einkommen vom 15. Dezember 1994 bis zum 29.
Januar 1995 ist nicht geklärt. Vom 30. Januar 1995 bis zum 15. Februar 1995 bezog er Sozialhilfe, danach bis zum 1. August
1995 Arbeitslosengeld. Seit 2. August 1995 steht er wiederum in einem Arbeitsverhältnis.
4. Im einzelnen ergibt sich folgendes:
a) Zeitraum vom 20. Juni 1994 bis zum 16. August 1994
Hier haftet die Beklagte alleine, weil der Vater nicht leistungsfähig ist.
Aus der Verdienstbescheinigung der Beklagten
für Dezember 1994 ergibt sich ein monatliches
Nettoeinkommen von 2.164,-- DM.
Abzüglich des geschätzten Nettoarbeitgeberanteils
an den vermögenswirksamen Leistungen 52,-- DM
und einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 106,-- DM
verbleiben 2.006,-- DM.
Abzusetzen sind die unstreitigen Darlehensverbindlichkeiten
gegenüber der C.-Bank 68,10 DM
und der N.-Sparkasse 293,50 DM,
so dass verbleiben (gerundet) 1.644,-- DM.
Das von der Beklagten weiter angeführte Darlehen der S. B. kann nicht berücksichtigt werden. Ein Darlehensvertrag liegt nicht
vor, sondern lediglich die Kopie eines von der Beklagten selbst unterzeichneten und daher in keiner Weise aussagekräftigen
"Schuldscheins". Die Beklagte hat erst in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellt, dass sie, das Darlehen mit monatlichen
Raten in Höhe von 200 DM tilgt. Dieser Beweisantrag ist jedoch verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen (§§
527,
296 Abs.
1, 4
ZPO). Bereits das Amtsgericht hatte in dem Urteil die behauptete Darlehensverbindlichkeit nicht berücksichtigt, wenngleich aus
anderen Gründen. Der Kläger hatte den Abzug nicht anerkannt. Art und Umstände der Darlehensgewährung wären in der Berufungsbegründung
näher darzustellen gewesen und insbesondere hätte die Tilgung unter Beweis gestellt werden müssen. Wäre dies erfolgt, hätte
der Senat entsprechend seiner üblichen Praxis die Zeugen zugeladen. Würde jetzt der Beweisantrag zugelassen, müsste ein neuer
Termin zur Beweisaufnahme bestimmt werden, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führte. Die Beklagte hat ihre Verspätung
nicht entschuldigt.
Bei dem somit zugrundeliegenden Nettoeinkommen von 1.644 DM bestimmt sich der Bedarf des Kindes nach Gruppe 1 der Düsseldorfer
Tabelle, Altersstufe 3 mit 418 DM. Davon abzusetzen ist das der Großmutter des Kindes zufließende Kindergeld, das dem Kind
zugute kommt und seinen Bedarf mindert, und zwar in voller Höhe (vgl. Scholz in Wendl/Staudigl, aaO., Rdn. 297). Es verbleibt
ein Anspruch von 418,-- DM ./. 70,-- DM = 348,-- DM. Da der Beklagten jedoch der notwendige Selbstbehalt von 1.300 DM zu belassen
ist, besteht der Anspruch lediglich in Höhe von 344,-- DM.
b) Zeitraum vom 17. August 1994 bis zum 23. Oktober 1994.
Der Vater des Kindes erhielt hier
Arbeitslosengeld in Höhe von 309,60 DM pro
Woche, was einem monatlichen Einkommen
entspricht von 1.342,-- DM.
Für den Bedarf des Kindes ist das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern maßgebend, weil bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht
die Lebensstellung des Kindes durch das Einkommen beider Eltern geprägt wird (§
1610 Abs.
1
BGB, vgl. Wendl/Staudigl, aaO., Rdn. 292). Dieses zusammengerechnete Einkommen beträgt
2.986,-- DM.
Danach ist an sich Unterhalt nach Gruppe 3 geschuldet. Da allerdings die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht,
hat eine Höherstufung nach Gruppe 4 zu erfolgen, was einem Tabellenunterhalt von 530 DM entspricht. Abzüglich des Kindergeldes
verbleiben 460,-- DM. Hierfür haften beide Eltern anteilig nach ihren Nettoeinkommen, jeweils nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts
von bei der Beklagten 1.300 DM, beim Vater 1.150 DM. Es verbleiben zusammen: 1.342 DM - 1.150 DM (= 192,-- DM beim Vater)
+ 1.644 DM - 1.300 DM (= 344,-- DM bei der Beklagten) = 536,-- DM.
Die Beklagte haftet somit zu (344 : 536) 64 %.
Es ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe
von 64 % von 460 DM 294,-- DM.
c) Zeitraum vom 24. Oktober 1994 bis zum 14. Dezember 1994.
Der Vater hatte hier ein Gesamteinkommen von 2.980,42 DM,
was - nach Abzug von 90,-- DM Pauschale für berufsbedingte
Aufwendungen - einem Monatsbetrag von 1.653,-- DM
entspricht. Der Bedarf bestimmt sich nach
dem zusammengerechneten Einkommen 3.297,-- DM,
also - nach Höherstufung um eine Gruppe
nach Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle
und beträgt somit 590,-- DM,
nach Abzug des Kindergeldes von 70,-- DM 520,-- DM
Nach Abzug des jeweils notwendigen Selbstbehalts
verbleiben beim Vater 353 DM, bei der Beklagten 344 DM,
zusammen 697 DM. Der Haftungsanteil der Beklagten
beträgt somit (344 : 697) 49 %.
Dies entspricht 255,-- DM.
d) Zeitraum vom 15. Dezember 1994 bis zum 29. Januar 1995.
Für diesen Zeitraum ist das Einkommen des Vaters nicht geklärt und auch nicht ausreichend dargelegt, dass der Kläger sich
vergeblich um eine solche Klärung bemüht habe. Die Klage ist insoweit, weil sich die Haftungsanteile der Eltern nicht berechnen
lassen, nicht schlüssig.
e) Zeitraum vom 30. Januar 1995 bis zum 1. August 1995.
Für die Zeit vom 30. Januar 1995 bis zum 15. Februar 1995 bezog der Vater Sozialhilfe. Hier haftet die Beklagte allein auf
den Barunterhalt.
Für 1995 hatte sie ausweislich der Einkommensbescheinigung für Oktober 1995 unter Berücksichtigung des Nettourlaubsgeldes
und einer Sonderzuwendung nach Abzug des geschätzten Nettoarbeitgeberanteils an den vermögenswirksamen Leistungen ein durchschnittliches
Nettoeinkommen von 2.233,-- DM.
Abzüglich einer Pauschale von 5 % für berufsbedingte
Aufwendungen 112,-- DM
verbleiben 2.121,-- DM,
nach Abzug der beiden Darlehen von 68,10 DM
und 293,50 DM
gerundet 1.759,-- DM.
Danach ergibt sich ein Unterhaltsbedarf nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 418 DM abzüglich 70,-- DM Kindergeld,
somit 348,-- DM. Ausgeurteilt sind jedoch lediglich 343 DM.
Ab 16. Februar 1995 bezog der Vater Arbeitslosengeld in Höhe von 310,20 DM pro Woche, also monatlich
1.344,-- DM.
Nach Abzug des jeweiligen notwendigen Selbstbehalts verbleiben beim Vater 194 DM, bei der Beklagten 459 DM, zusammen 653 DM.
Daraus ergibt sich ein Haftungsanteil der Beklagten von (459 : 653) rund 70 %.
Der Bedarf des Kindes bestimmt sich wiederum
aus dem zusammengerechneten Einkommen,
1.344 DM + 1.759 DM 3.103,-- DM,
also nach Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Auch jetzt
kommt eine Höherstufung in Betracht. Zwar ist der Vater
ab dem 25.02.1995 einem zweiten Kind - K.M. -
unterhaltspflichtig, die Tabelle geht jedoch von einer
Unterhaltspflicht gegenüber drei Personen aus.
Es ergibt sich somit nach Gruppe 5 der Tabelle
ein Bedarf von 590,--DM.
abzüglich Kindergeld - 70,-- DM 520,--DM
Das entspricht bei einem Haftungsanteil der
Beklagten von 70 % 364,--DM.
Ausgeurteilt sind jedoch nur 343,-- DM.
f) Zeitraum vom 2. August 1995 bis zum 31. Dezember 1995.
Der Vater hatte ausweislich der Gehaltsbescheinigung für August und September 1995 unter Berücksichtigung einer Sonderzuwendung
ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.549,-- DM
zuzüglich 1/3 des Verpflegungszuschusses 28,-- DM
2.577,-- DM
abzüglich einer Pauschale von 5 % für
berufsbedingte Aufwendungen 129,-- DM
verbleiben 2.448,-- DM,
nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts
von 1.300,-- DM 1.148,-- DM.
Zusammen mit dem nach Abzug des notwendigen
Selbstbehalts verbleibenden Anteil der Beklagten
von 459 DM ergeben sich 1.607,-- DM.
Die Beklagte haftet somit (459 DM : 1.607) zu 29 %.
Maßgebend für den Bedarf ist wiederum das zusammengerechnete
Einkommen von (2.448,-- DM + 1.759,-- DM) 4.207 DM, was
- nach Höherstufung - Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle
entspricht und somit einen Unterhaltsbetrag von 720 DM,
abzüglich 70,-- DM Kindergeld 650,-- DM
Auf die Beklagte entfallen hiervon 29 %, also 189,-- DM.
g) Zeitraum ab 1. Januar 1996.
Ausgehend von dem im Zeitraum von August bis September 1995 erzielten Einkommen kann beim Vater für 1996 unter Berücksichtigung
dessen, dass hier der Kinderfreibetrag, der 1995 in Anspruch genommen wurde, entfällt, von einem durchschnittlichen Monatseinkommen
von 2.360,-- DM
ausgegangen werden.
Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen von 5 % 118,-- DM
verbleiben 2.242,-- DM.
Der Bedarf bestimmt sich nach dem
zusammengerechneten Einkommen
(1.759 DM + 2.242 DM) 4.001,-- DM,
also - höhergestuft nach Gruppe 6 der
Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.1996) mit 735,-- DM.00
abzüglich Kindergeld von jetzt 200,-- DM 535,-- DM
Nach Abzug des jeweiligen notwendigen Selbstbehalts
verbleiben beim Vater (2.242 DM - 1.500 DM) 742,-- DM,
beider Mutter (1.759,-- DM - 1.500,-- DM) 259,-- DM,
zusammen 1.001,-- DM,
was einem Haftungsanteil der Beklagten
von rund 26 % entspricht,
und somit einem Unterhaltsanspruch von rund 139,-- DM.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
1
ZPO. Eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 8
GKG), die die Beklagte erstrebt, kommt nicht in Betracht. Die Urteilsberichtigung hat keine Streitwerterhöhung zu Folge und damit
auch keine Mehrkosten. Maßgeblich für die Höhe der Kosten ist das berichtigte Urteil.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§
708 Nr. 10,
711, 713
ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf:
2.438,43 DM + 343 DM (20.6.1994 bis einschließlich Januar 1995) 2.781,43 DM
+ 12 x 343 DM 4.116,-- DM
6.897,43 DM.