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OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.1996 - 13 UF 701/95
Unterhaltsklage des Sozialhilfeträgers
»1. Nach der Neufassung des BSHG 1991 hat die Verurteilung des Unterhaltspflichtigen zur Zahlung zukünftigen Unterhalts nicht mehr unter der (doppelten) Bedingung zu erfolgen, daß Sozialhilfe in der zugesprochenen Höhe und ohne eine längere als zwei Monate dauernde Unterbrechung geleistet wird (vgl. BGH, NJW 1992, 983).
2. Befindet sich das Kind, dem Sozialhilfe in Form von Verwandtenpflegegeld gewährt wird, bei der Großmutter, so haften für dessen Unterhalt beide Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Falls von einem Elternteil tatsächlich kein Unterhalt zu erlangen ist, hat der andere gegebenenfalls in vollem Umfang einzutreten. Auf eine bloß fiktive Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils braucht sich das Kind nicht verweisen zu lassen.«
Fundstellen: EzFamR aktuell 1996, 92, FamRZ 1996, 756, NJWE-FER 1996, 8
Normenkette:
BGB § 1606 Abs. 3
,
BSHG § 91
Vorinstanzen: AG Lahnstein 27.06.1995 5 F 17/95

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