Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Aufteilung
der Unterkunftskosten nach Kopfzahl
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) unter Berücksichtigung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeiträume vom 1.1.2005 bis zum 31.5.2005
sowie vom 1.12.2005 bis zum 31.1.2006.
Die Klägerin zu 1 ist 1963 geboren. Ihr Ehemann ist 1938 geboren und bezieht eine Altersrente. Aus der Ehe sind fünf Kinder
hervorgegangen, die am 1985 geborene M, der am 1987 geborene J, der Kläger zu 2, die am 1990 geborene Jo, die Klägerin zu
3, die am 1995 geborene Ma, die Klägerin zu 4 und der am 2002 geborene Ja, der Kläger zu 5. Für die ersten drei Kinder wurde
im streitigen Zeitraum Kindergeld in Höhe von jeweils 154 Euro und für die beiden jüngsten Kinder in Höhe von jeweils 179
Euro gezahlt.
Die Familie bewohnte im streitigen Zeitraum ein 1999 angemietetes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 131,5 qm (138 qm
abzüglich Heizungsraum von 6,5 qm). Hierfür war eine Kaltmiete von 1390 DM vereinbart, die sich jeweils zum 1.7. eines Jahres
um 30 DM = 15,33 Euro erhöhte. Zu der Kaltmiete kamen in den streitigen Zeiträumen 14,13 Euro für Kabelanschluss, 25 Euro
für die Miete einer Garage und 17,11 Euro monatlich für sonstige Nebenkosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Heizungswartung,
Schornsteinfegerkosten). Für die Abfallentsorgung waren am 4.3., 1.6., 1.9. und 1.12. 2005 und 2006 jeweils 115,20 Euro zu
zahlen. Die zehn Mal jährlich anfallenden Abschläge für Strom, Erdgas, Wasser und Abwasser betrugen im Jahr 2005 insgesamt
283 Euro und im Jahr 2006 insgesamt 352 Euro.
Die Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 11.1.2005 für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 28.2.2005 monatliche Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 970,82 Euro, für den Monat März 2005 in Höhe von 923,98 Euro
und für die Zeit vom 1.4.2005 bis zum 31.5.2005 in Höhe von 660,58 Euro monatlich. Als Kosten für Unterkunft und Heizung legte
die Beklagte eine Kaltmiete in Höhe von 524,40 Euro, Heizkosten in Höhe von 113,16 Euro sowie Nebenkosten in Höhe von 81,80
Euro der Leistungsberechnung zu Grunde. Im anschließenden Widerspruchsverfahren bewilligte sie mit Bescheid vom 3.3.2005 für
den Monat März Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 926,43 Euro und für die Zeit vom 1.4.2005 bis 31.5.2005
in Höhe von 592,05 Euro monatlich. Insgesamt wurden für März 2005 Unterkunftskosten in Höhe von 511,69 Euro bewilligt, für
April und Mai jeweils 411,05 Euro. Auch hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein.
Wegen einer Neuberechnung der Nebenkosten senkte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 8.4.2005 die Leistungen für März 2005
auf 902,17 Euro und für Mai auf 587,87 Euro ab, für April 2005 blieb es bei 592,05 Euro. Nachdem die Kläger weitere Unterlagen
vorgelegt hatten, bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 21.4.2005 den Klägern für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis
zum 28.2.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 1017,50 Euro, für den Monat März in Höhe von 948,57 Euro und für die Monate
April und Mai 2005 jeweils 635,38 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.5.2005 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen den
Bescheid vom 3.3.2005 als unzulässig und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 11.5.2005 hat die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1.6.2005 bis zum 30.11.2005 Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts in Höhe von 635,38 Euro monatlich bewilligt, wobei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 424,38
Euro berücksichtigt wurden. Der Klägerin zu 1, die sich zum 1.8.2005 als Musikerin selbstständig gemacht hat, bewilligte die
Beklagte mit Bescheid vom 29.8.2005 Einstiegsgeld nach § 16 Abs 2 Nr 5 und § 29 SGB II für die Zeit vom 1.8.2005 bis 30.11.2005
in Höhe von 279,90 Euro. In dieser Höhe erfolgte auch eine Folgebewilligung für die Zeit vom 1.12.2005 bis 31.1.2006.
Mit Bescheid vom 7.11.2005 hat die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1.12.2005 bis zum 31.5.2006 monatliche Leistungen
für Kosten der Unterkunft in Höhe von 117 Euro bewilligt. Dabei berücksichtigte sie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe
von insgesamt 424,38 Euro sowie laufendes Einkommen aus Selbstständigkeit der Klägerin zu 1 in Höhe von 518,38 Euro monatlich.
Mit Änderungsbescheid vom 4.1.2006 bewilligte die Beklagte für den Monat Januar Leistungen in Höhe von 635,38 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2.3.2006 hat die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 7.11.2005
zurückgewiesen. Die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung für den Sieben-Personen-Haushalt der Familie betrügen insgesamt
742,14 Euro. Der Anteil der Kläger belaufe sich auf 424,35 Euro. Schließlich hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
10.5.2006 den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 4.1.2006 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht Speyer (SG) hat die Beklagte mit Urteil vom 11.7.2006 verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der
anteiligen tatsächlichen Kaltmiete und der anteiligen Kabelgebühren vom 1.1.2005 bis zum 31.1.2006 zu zahlen und die Klage
im Übrigen abgewiesen. Unter Berücksichtigung von zwei Erwachsenen, vier Schulkindern und einem Kleinkind ergebe sich eine
angemessene Wohnungsgröße von 130 qm. Zwar wohne die Familie derzeit in einer unangemessen großen Wohnung. Eine andere kostengünstigere
Wohnung sei im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht verfügbar und zugänglich gewesen. Da die Kläger mietvertraglich
zur Übernahme der Kosten verpflichtet seien, müssten auch die Kosten für den Kabelanschluss übernommen werden.
Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz die Kläger zu 2 bis 5 ins Rubrum aufgenommen. Die
Beteiligten haben sich darauf geeinigt, den Bewilligungsabschnitt vom 1.6.2005 bis zum 30.11.2005 aus dem Berufungsverfahren
auszuklammern. Die Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 10.6.2008 zurückgewiesen. Das Streitverhältnis sei auf
höhere Leistungen für die Unterkunft beschränkt. Nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen zum Vollzug
des
Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen sei eine Wohnfläche von 135 qm für einen Haushalt mit sieben Familienmitgliedern als angemessen anzusehen. Eine verwertbare
Mietdatenbank zur Frage der Angemessenheit der Miete liege nicht vor. Die von der Beklagten selbst durchgeführten Ermittlungen
seien mangelhaft, weil bei der Erhebung nicht nach der Größe der Wohnung differenziert worden sei. Die Beklagte habe nicht
die konkreten Wohnflächen festgehalten, sondern lediglich bei einzelnen Anbietern die Anzahl der Zimmer der Wohnungen. Dies
lasse jedoch keinen Rückschluss auf die Wohnfläche der betreffenden Wohnungen zu. Bedenklich sei auch die Berechnungsmethode
der Beklagten, soweit sie zunächst Durchschnittswerte für die einzelnen Anbieter gebildet habe, um dann aus diesen erneut
einen Durchschnitt zu bilden. Ebenfalls bedenklich sei, dass die Beklagte bestimmte Anbieter mit besonders hohen Quadratmeterpreisen
ohne nähere Begründung aus ihren Ermittlungen herausgenommen habe. Das untere Segment bestimme sich nach Ausstattung, Lage
und Bausubstanz der betreffenden Wohnungen und nicht allein nach dem Preis. Da die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen
keinen ausreichenden Rückschluss auf den im streitigen Zeitraum angemessenen Quadratmeterpreis erlaubten, müsse vorliegend
grundsätzlich der tatsächliche Mietzins als angemessen zu Grunde gelegt werden. Der Senat sehe sich nicht in der Lage, die
Ermittlungen der Beklagten aus dem Jahr 2004 für das hier einschlägige Wohnungssegment hinreichend nachzuvollziehen und zu
ersetzen. Hinsichtlich des Kabelanschlusses habe der Vermieter klargestellt, dass das Haus der Familie zu einer Wohnanlage
gehöre, für die ein einheitlicher Kabelanschlussvertrag bestanden habe.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Das LSG habe zu hohe bzw falsche Anforderungen an die Ermittlungen zum
angemessenen Quadratmeterpreis von Mietwohnungen gestellt. Da es für die Stadt Zweibrücken keinen Mietspiegel gebe, habe sie
eigene Ermittlungen angestellt, indem sie ein halbes Jahr lang den Wohnungsmarkt - auch unter Berücksichtigung der Wohnungsangebote
in der lokalen Zeitung - beobachtet, sich mit einer Vielzahl von Maklern und mit den örtlich vorhandenen größeren Wohnungsbaugesellschaften
in Verbindung gesetzt und so die Durchschnittswerte der von diesen angebotenen Wohnungen ermittelt habe. Die vom LSG geforderte
Differenzierung nach Wohnungsgrößen würde zu einem unzumutbaren bürokratischen Aufwand führen, weil in aller Regel bei Wohnungsanzeigen
lediglich die Anzahl der Zimmer sowie der entsprechende Quadratmeterpreis genannt werde. Auch die anschließend notwendige
Eingruppierung der Erkenntnisse nach den einzelnen für unterschiedlich große Bedarfsgemeinschaften angemessenen Wohnungsgrößen
führe zu einem nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand. Des Weiteren wäre wegen der Dynamik am Wohnungsmarkt eine ständige
Erhebung erforderlich. Kleineren Bedarfsgemeinschaften wären im Ergebnis höhere Kosten der Unterkunft je Quadratmeter zu bewilligen
als größeren. Eine solche Verwaltungspraxis verstoße aber gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art
3 Grundgesetz. Sofern das LSG bemängele, dass die Beklagte bestimmte Anbieter mit besonders hohen Quadratmeterpreisen aus ihren Berechnungen
herausgenommen habe, verkenne es, dass die Beklagte berechtigt sei, Vermieter herauszunehmen, die überwiegend Wohnungen im
oberen Mietsegment anbieten. Kosten für den Kabelanschluss seien nach Sinn und Zweck nicht von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II erfasst.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des SG Speyer vom 11.7.2006 und des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.6.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie halten die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§
170 Abs
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Auf Grund der Feststellungen des LSG kann nicht abschließend beurteilt werden, in welcher Höhe den Klägern Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II zustehen.
1. Streitgegenstand sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II für die Zeiträume vom 1.1. bis
31.5.2005 und vom 1.12.2005 bis zum 31.1.2006. Zu Recht hat das LSG im Hinblick auf das prozessuale Meistbegünstigungsprinzip
(vgl BSGE 97, 217, 219 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 S 2 f, jeweils RdNr 11) die Kläger zu 2 bis 5 ins Rubrum aufgenommen. Einer Einbeziehung des
Ehemannes der Klägerin zu 1 bedurfte es hingegen nicht, weil er gemäß § 7 Abs 4 SGB II nicht leistungsberechtigt war (vgl
BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 25 mwN).
Entgegen der Auffassung des LSG begehren die Kläger für die streitigen Zeiträume uneingeschränkt höhere Leistungen für den
Lebensunterhalt und nicht lediglich höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Eine Beschränkung des Streitverhältnisses
auf die Leistungen nach § 22 SGB II ist zwar zulässig, weil die Leistungen für Unterkunft und Heizung als dem kommunalen Träger
zuzurechnende Leistungen (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II) einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen können (BSGE 97,
217, 222 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 S 6 f, jeweils RdNr 18 ff). Erforderlich für eine solche Beschränkung ist allerdings, dass
sie ausdrücklich (insbesondere durch die Antragstellung) und unmissverständlich erklärt wird. Ansonsten sind bei einem Streit
um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur BSG SozR
4-4300 § 428 Nr 3).
Eine diesen Anforderungen genügende, das Streitverhältnis auf die Leistungen nach § 22 SGB II beschränkende Erklärung liegt nicht vor. Die Kläger haben im Verfahren vor dem SG Leistungen nach dem SGB II "unter Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Kaltmiete und der anteiligen Kabelgebühren
sowie der anteiligen tatsächlichen Mietnebenkosten" beantragt. Sie haben damit die Unterkunftskosten lediglich als einen streitigen
Berechnungsfaktor besonders hervorgehoben, ohne erkennbar die Überprüfung insgesamt auf die Leistungen für Unterkunft und
Heizung beschränken zu wollen.
2. Die Kläger sind Berechtigte iS des § 7 Abs 1 und 3 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Bei der Bestimmung ihrer Bedarfe ist zunächst für die Klägerin zu 1 eine Regelleistung
in Höhe von 311 Euro gemäß § 20 Abs 2 und 3 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 24.12.2003, BGBl I 2954), für die Kläger zu 2 und 3 in Höhe von 276 Euro und für die Kläger zu 4 und 5 in Höhe von 207
Euro, § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, zu Grunde zu legen. Mit Vollendung seines 18. Lebensjahres war der Kläger zu 2 nach §
7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl I 2014) nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft,
sondern bildete eine eigene Bedarfsgemeinschaft, sodass ab diesem Zeitpunkt für ihn eine Regelleistung in Höhe von 345 Euro
in Ansatz zu bringen war. Da die Vorschriften zur Regelleistung und zum Sozialgeld auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 - SGb 2010, 227) weiterhin anwendbar und der Gesetzgeber nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet ist, verbleibt es für den
streitigen Zeitraum bei den gesetzlich festgelegten Leistungen.
3. In welcher Höhe neben den Bedarfen an Regelleistungen ein nach § 22 SGB II zu deckender Bedarf besteht, kann anhand der
Feststellungen des LSG nicht entschieden werden. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Welche tatsächlichen Kosten in den hier streitigen
Zeiträumen entstanden sind, hat das LSG nicht abschließend festgestellt. Zwar hat das LSG die Kaltmiete seit dem 1.7.2004
mit 812,96 Euro beziffert, dieser Betrag stimmt jedoch mit dem zuvor für dasselbe Datum genannten Betrag von 1540 DM nicht
überein. Unklar bleibt auch, ob und welche Abschläge in den streitigen Zeiträumen für Strom, Erdgas, Wasser und Abwasser zu
zahlen waren (vgl Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - RdNr 16, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Der Beklagten und dem LSG sind im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II bei der Bestimmung des
Bedarfs der Kläger für die Unterkunft Rechtsfehler unterlaufen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist unter
Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren (vgl BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 24; BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19 ff; stRspr zuletzt Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R): Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards
ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend
ist. Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen
Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist. Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende
eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative
bestanden hat. Diese Prüfung haben weder die Beklagte noch das LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.
a) Angemessen war bis zum 2005, dem Datum des Eintritts der Volljährigkeit des Klägers zu 2, für eine aus fünf Personen bestehende
Bedarfsgemeinschaft eine Wohnungsgröße von 105 qm, danach von 90 qm für die Bedarfsgemeinschaft, die die Klägerin zu 1 weiter
mit den Klägern zu 3 bis 5 bildete und für den Kläger zu 2 als gesonderte Bedarfsgemeinschaft eine Wohnungsgröße von 45 qm.
Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten,
die die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13.9.2001 (BGBl I 2376) bzw ehedem auf Grund des §5 Abs 2
Wohnungsbindungsgesetz (
WoBindG) in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz
- WoBauFördG 1994) vom 6.6.1994 (BGBl I 1184) festgelegt haben (BSGE 97, 254, 258 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 S 32, jeweils RdNr 19; krit BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 RdNr 15 ff). In Rheinland-Pfalz ist bis Februar 2007 mit den als Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom
20.12.2004 (MinBl 2005, 116) ergangenen Wohnraumförderungsbestimmungen lediglich eine landesrechtliche Regelung nach § 5 Abs 2 WoFG erlassen worden, nicht jedoch eine Regelung nach § 10 Abs 1 WoFG. Das LSG ist deshalb zutreffend von der Fortgeltung der Verwaltungsvorschrift des rheinlandpfälzischen Ministeriums der Finanzen
zum Vollzug des
Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen vom 17.12.1991 (MinBl 1992, 36) ausgegangen, die in Ziffer 5.10 bestimmt, dass für eine Einzelperson eine Fläche von bis
zu 45 qm, für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern eine Fläche von bis zu 90 qm und für jedes weitere Familienmitglied
weitere 15 qm als in der Regel angemessen anzusehen ist (vgl bereits Urteil des Senats vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung der flächenmäßigen Angemessenheit
ist nicht geboten.
Abzustellen ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße nicht auf die Zahl der Familienmitglieder, die eine Wohnung
gemeinsam nutzen, sondern allein auf die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Der Senat hat bereits entschieden, dass
die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft stets nur im Hinblick auf den Hilfebedürftigen nach dem SGB II und
den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden kann (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 21). Nur
für diesen Personenkreis ergeben sich durch dieses Kriterium Begrenzungen. Zwar stellen die einschlägigen Wohnraumförderungsbestimmungen
auf die Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs 5 SGB II, die eine gesetzliche Vermutungsregel
für die Berücksichtigung von Einkommen enthält (vgl näher Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 14 AS 32/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), kennt das SGB II die Kategorie der Haushaltsgemeinschaft aber nicht. Rechtlich
relevant ist im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Personenmehrheit ansonsten nur dann, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft
nach § 7 Abs 3 SGB II bildet. Insofern gelten für den Fall, dass verwandte Personen eine Wohnung gemeinsam nutzen, keine Besonderheiten.
Nur soweit die enumerativ genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft vorliegen, ist die Anzahl der
einbezogenen Familienmitglieder bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße zu berücksichtigen. Da es sich
bei der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße lediglich um eine Bezugsgröße für die nach der Produkttheorie zu ermittelnde Angemessenheit
der Kosten handelt, ist mit ihrer Bestimmung keine Aussage darüber verbunden, welche Wohnfläche die gesamte Familie - unter
Einschluss auch der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Mitglieder - tatsächlich nutzen kann.
Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung erlangt Bedeutung bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahl
(vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 9). Die auf die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft danach entfallenden tatsächlichen Kosten
sind an den abstrakt angemessenen Kosten zu messen. Diese sind jeweils nur für die Bedarfsgemeinschaft festzustellen. Für
die Bedarfsgemeinschaft, die der Kläger zu 2 ab seiner Volljährigkeit bildete, ist die Angemessenheit des auf ihn nach Kopfzahlen
entfallenden Anteils gesondert festzustellen. Dabei ist als Rechengröße die für eine Einzelperson angemessene Wohnfläche zu
Grunde zu legen. Eine ungerechtfertigte Besserstellung des Klägers zu 2 ergibt sich hieraus nicht, weil er nach den Vorstellungen
des Gesetzgebers gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (in der bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung) nicht mehr der durch besondere Verbundenheit
und erhöhte gegenseitige Verantwortlichkeit gekennzeichneten Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter und seinen Geschwistern
angehörte (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 22).
b) Zutreffend ist das LSG - zumindest konkludent - vom Gebiet der Stadt Zweibrücken als dem für die Bestimmung der preislichen
Angemessenheit zutreffenden räumlichen Vergleichsmaßstab ausgegangen. Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass der
räumliche Vergleichsmaßstab so zu wählen ist, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen.
Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend (BSGE 97, 231, 238 f = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 S 23 f, jeweils RdNr 24; BSGE 97, 254, 260 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 S 33, jeweils RdNr 21). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus
ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur
und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl BSG Urteil
vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 RdNr 21). Der Senat hat bereits entschieden, dass die kreisfreie Stadt Zweibrücken mit ca 35 000 Einwohnern als räumlicher
Vergleichsmaßstab gilt (Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R).
c) Auch wenn von dem Gebiet der Stadt Zweibrücken als dem räumlichen Vergleichsmaßstab auszugehen ist, lässt sich der den
Wohnungsstandard widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis (die Angemessenheitsgrenze) im streitgegenständlichen Zeitraum
mangels ausreichender Feststellungen revisionsgerichtlich nicht bestimmen. Zu Grunde zu legen ist ein einfacher, im unteren
Marktsegment liegender Standard (BSGE 97, 231, 238 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 S 23, jeweils RdNr 24); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz
einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSGE 97, 254, 259 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3 S 32, jeweils RdNr 20). Um ausgehend davon den angemessenen Quadratmeterpreis zu ermitteln,
ist es nicht erforderlich, auf einfache oder qualifizierte Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) abzustellen bzw solche Mietspiegel erstellen zu lassen, soweit sie insbesondere im ländlichen Raum fehlen. Die vom Grundsicherungsträger
gewählte Datengrundlage muss allerdings auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet,
dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt (BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, RdNr 16; vgl auch BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 7 S 66 RdNr 23). Dabei müssen die Faktoren, die das Produkt
"Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl Urteile des BSG vom 22.9.2009
- B 4 AS 18/09 R - und vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -; Knickrehm in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven, DSGT-Praktikerleitfaden,
S 87 ff).
Das Konzept der Beklagten bzw des kommunalen Trägers, dessen Aufgaben von ihr wahrgenommen werden, wird diesen Anforderungen
in mehreren Punkten nicht gerecht. Der Senat hat hierzu bereits mit Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -, das den Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2005 betraf, entschieden und dabei sowohl bemängelt, dass bei der Ermittlung des
angemessenen Quadratmeterpreises nicht nach Wohnungsgrößen differenziert wurde, als auch, dass die Beklagte bei der Bildung
des Richtwerts bestimmte Wohnungsanbieter von vornherein außer Betracht gelassen hat sowie zunächst anbieterbezogene Durchschnittswerte
und aus diesen Durchschnittswerten dann wiederum ein arithmetisches Mittel gebildet hat.
Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Verwaltung grundsätzlich die Entscheidung über das Vorgehen bei
der Ermittlung der angemessenen Wohnungskosten auf Grund eines die lokalen Marktgegebenheiten berücksichtigenden schlüssigen
Konzepts trifft. Ob anlässlich der später im Jahr 2006 seitens der Beklagten durchgeführten (Nach-)Ermittlungen die soeben
beschriebenen Schwächen des Konzepts (vollständig) behoben worden und ggf die Erhebungen auf die streitigen Zeiträume übertragbar
sind, kann hier ebenso wenig wie in dem am 20.8.2009 entschiedenen Fall abschließend beurteilt werden. Der Senat hat bereits
darauf hingewiesen, dass das Fehlen eines schlüssigen Konzepts für die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises, wie
im vorliegenden Falle, im Endergebnis dazu führen kann, dass das Tatsachengericht auch den tatsächlichen Quadratmeterpreis
ohne weitere Prüfung als angemessen zu Grunde legen darf, wie es das LSG im vorliegenden Falle getan hat.
Allerdings sind die Kosten der Unterkunft in einem solchen Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur
Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG aF). Diese Konsequenz aus der Nichterbringbarkeit eines schlüssigen Konzepts kann das Gericht allerdings erst ziehen, wenn
es zuvor (erfolglos) den Versuch unternommen hat, die insoweit unzulänglichen Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung
nachzubessern (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 2.7.2009, B 14 AS 33/08 R). Das LSG wird dementsprechend zunächst noch weitere Ermittlungen anzustellen haben, ob und inwieweit die von den Klägern
im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Aufwendungen für die Unterkunft angemessen gewesen sind. Es wird nach der Logik
der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts zunächst die Ermittlungen der Beklagten aufgreifen
und diese ggf um ihre konzeptionellen Schwächen bereinigen können. Es wird überdies zB - soweit vorhanden - auch auf private
Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558c, 558d
BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl BSG
Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, RdNr 16). Gegebenenfalls kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen. Erst wenn diese
Ermittlungen zu keinem weiteren Erfolg führen, kann, wovon das LSG im Grundsatz zu Recht ausgegangen ist, eine Verurteilung
der Beklagten zur Tragung der tatsächlichen Aufwendungen der Kläger erfolgen.
Das LSG wird, nachdem es die Angemessenheit der Unterkunftskosten abstrakt bestimmt hat, gegebenenfalls auch festzustellen
haben, ob sich den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum eine konkrete Unterkunftsalternative geboten hat (vgl BSGE 97,
254, 260 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 S 33, jeweils RdNr 22; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 150, RdNr 19).
4. Das LSG wird schließlich zu prüfen haben, ob und ggf in welcher Höhe den Bedarfen der Kläger zu berücksichtigendes Einkommen
oder Vermögen gegenüberstand. Ebenso wird es zu überprüfen haben, ob, soweit Änderungsbescheide zu Leistungskürzungen führten,
die Voraussetzungen für eine Änderung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide zu Lasten der Kläger vorlagen.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.