Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von
PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten
sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Das LSG hat die Berufung der Kläger insbesondere zurückgewiesen, weil nach seiner Auffassung ein höherer als bei der endgültigen
Festsetzung berücksichtigter Bedarf nicht bestand. Dabei hat es einen höheren Bedarf für Unterkunft und Heizung unter Hinweis
auf die Rechtsprechung des BSG zur kopfteiligen Berücksichtigung des Unterkunftsbedarfs (stRspr seit BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28; aus jüngerer Zeit etwa BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 35/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 113 RdNr 13) und zur Übernahme von doppelten Unterkunftskosten im Fall der Überlappung zweier Mietverhältnisse (BSG vom 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 104 RdNr 15 ff) verneint. Dies wirft angesichts der vorliegenden und zitierten Rechtsprechung des BSG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Ob die höchstrichterlich geklärten Voraussetzungen im konkreten Fall
vorliegen, ist demgegenüber eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Das Gleiche gilt für die vom LSG vorgenommene Be- und
Anrechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit des wegen Bezugs einer Altersrente gemäß § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Ehemanns der Klägerin zu 1 (vgl insofern etwa BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 38 ff; vgl zur Anwendung des § 3 Abs 7 Alg II-V BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 31/13 R - SozR 4-4225 § 3 Nr 5 RdNr 21 ff; BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 34/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 79 RdNr 21 ff).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene
Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Soweit sich das Vorbringen der Kläger so verstehen lässt, dass sie mit der Beweiswürdigung des LSG nicht einverstanden sind,
ist darauf hinzuweisen, dass auf eine Verletzung des insofern einschlägigen §
128 Abs
1 Satz 1
SGG eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden könnte (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG). Nach Aktenlage ist überdies nicht ersichtlich, dass die Kläger nach der Mitteilung des LSG vom 10.2.2022, durch Beschluss
nach §
153 Abs
4 SGG entscheiden zu wollen, einen Beweisantrag gestellt bzw aufrechterhalten haben (zu dieser Notwendigkeit etwa BSG vom 30.1.2020 - B 4 AS 44/20 B - juris RdNr 7 mwN). Zwar sind insofern abgesenkte Anforderungen zu stellen, weil die Kläger im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten
waren. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens
noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um welchen
Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl BSG vom 24.2.2022 - B 8 SO 22/21 BH - juris RdNr 6). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der bloße "Antrag auf eine Sachverständigung" im Schreiben der Kläger vom
21.2.2022 reicht nicht aus, weil nicht ansatzweise deutlich wird, welcher konkrete außerrechtliche Sachverhalt sachverständig
beurteilt werden sollte.