Kosten einer Heimunterbringung
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) noch der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
a) Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des
§
162 SGG stellt (zuletzt etwa BSG vom 20.10.2021 - B 12 R 2/21 B - juris RdNr 16; BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3). Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum
Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren
(zuletzt BSG vom 14.4.2022 - B 4 AS 4/22 B - juris RdNr 3 mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, "ob der Beklagte mit Beginn der Berufsvorbereitungsmaßnahme,
für welche er in eigener Zuständigkeit die Kosten übernommen hat, auch für die weitergehenden Kosten der Heimunterbringung
von H. zuständig geworden ist", ist damit schon keine abstrakte Rechtsfrage formuliert, sondern eine auf die konkreten Umstände
des Einzelfalles bezogene Subsumtionsfrage, die den Zugang zum Revisionsgericht nicht eröffnen kann (zuletzt etwa BSG vom 2.2.2022 - B 11 AL 49/21 B - juris RdNr 6 mwN).
Soweit der Kläger die Frage aufwirft, "ob im Hinblick auf die Regelungen in § 10 SGB VIII bzw. § 22 SGB II [gemeint: SGB III] bei der Abgrenzung der zuständigen Leistungsträger weiterhin auf den Schwerpunkt der Maßnahme abzustellen
ist", ist ebenfalls keine abstrakte Rechtsfrage formuliert; es wird nicht deutlich, welches Tatbestandsmerkmal in einem Revisionsverfahren
höchstrichterlich ausgelegt werden soll. Zudem ist insofern auch die Klärungsbedürftigkeit schon deswegen nicht dargelegt,
weil sich der Kläger für seine Rechtsauffassung auf Rechtsprechung des BSG (BSG vom 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R - SozR 4-4300 § 56 Nr 1 RdNr 19 f) und des BVerwG (BVerwG vom 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 = Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr 7) beruft, ohne darzulegen, weshalb gleichwohl eine höchstrichterliche Entscheidung erforderlich ist. Soweit der Kläger der
Sache nach nur geltend machen will, dass das LSG die vorhandenen Maßstäbe aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung unrichtig
angewendet habe, kann darauf das Revisionszulassungsbegehren nicht erfolgreich gestützt werden.
b) Eine Abweichung (Divergenz) iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen
Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht
schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung
einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über
den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung
im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 §
160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 2. Aufl 2022, §
160 RdNr 121 mwN).
Eine solche Divergenz hat der Kläger nicht aufgezeigt. Der Kläger gibt zwar Formulierungen aus der Rechtsprechung des BSG (BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1) wieder, stellt dem aber bereits keinen Rechtssatz des LSG gegenüber. Vielmehr moniert er lediglich eine aus seiner Sicht
unzutreffende Sachverhaltswürdigung durch das Berufungsgericht. Soweit er ausführt, die Rechtsauffassung des LSG beruhe auf
dem Rechtssatz, "dass die Heimunterbringung unabhängig von der Berufsvorbereitungsmaßnahme allein der Persönlichkeitsentwicklung
zur Teilhabe am sozialen Leben in der Gemeinschaft gewesen sei, also ohne jeglichen Bezug zur Berufsausbildung des H. gestanden
habe", gibt er gerade keinen abstrakten Rechtssatz wieder, sondern eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Subsumtion des
LSG.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1, Abs 3 iVm §
154 Abs
2 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
63 Abs
2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 GKG. Der Wert der im Berufungsverfahren erhobenen und vom LSG abgewiesenen Widerklage der Beklagten ist hierbei nicht zu berücksichtigen,
da sie nicht Gegenstand der Beschwerde des Klägers ist.