Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger, der in der Sache einen Gründungszuschuss
begehrt, formuliert sinngemäß als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob bei der Berechnung der Restanspruchsdauer
im Sinne des §
93 Abs
2 Satz 1 Nr
1 SGB III zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf Alg sich unter Anwendung
des §
421d Abs
1 SGB III um 90 Tage verlängert hätte.
Zwar steht der Klärungsfähigkeit nicht per se entgegen, dass §
421d Abs
1 SGB III als vorübergehende soziale Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nur einen begrenzten zeitlichen Anwendungsbereich
hatte, der sich auf Ansprüche auf Alg bezog, die bis zum 31.12.2020 bestanden haben.
Allerdings zeigt die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise auf, warum die aufgeworfene Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit
klärungsfähig bzw entscheidungserheblich sein soll. Die Gewährung eines Gründungszuschusses setzt voraus, dass alle der in
§
93 Abs
2 SGB III genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vgl zu den insoweit im Beschwerdeverfahren bestehenden Darlegungserfordernissen Senatsbeschluss vom 6.3.2018 - B 11 AL 81/17 B - RdNr
5). Ausführungen zu §
93 Abs
2 Satz 1 Nr
2 und
3 SGB III fehlen hier, sodass es dem Senat nicht möglich ist, anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob es auf die formulierte
Rechtsfrage überhaupt ankommen kann. Der Vortrag, dass die übrigen Voraussetzungen für den Gründungszuschuss unstreitig vorlagen,
ohne diese auch nur ansatzweise mitzuteilen, genügt nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.