Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Formulierung einer konkreten Rechtsfrage
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
11. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger formuliert bereits keine aus sich heraus
verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen
Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht (vgl zu den Anforderungen im Einzelnen BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3). Soweit er stattdessen eine aus seiner Sicht bestehende "Auslegungsproblematik" und "Beratungsproblematik" im Zusammenhang
mit §
155 SGB III beschreibt, genügt dies nicht. Der Senat vermag der Beschwerdebegründung selbst sinngemäß keine in einem Revisionsverfahren
zu klärende, abstrakte - also vom Einzelfall unabhängige - Anwendungs- bzw Auslegungsfragen im Zusammenhang mit §
155 SGB III zu entnehmen. Auch eine Auseinandersetzung mit Rechtsprechung oder Schrifttum zu dieser Norm erfolgt nicht.
Darüber hinaus legt die Beschwerde nicht dar, um welches konkrete Begehren des Klägers es im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt
geht. Hierzu hätte der Sach- und Streitstand strukturiert und im Zusammenhang aufgezeigt werden müssen. Der Beschwerde lässt
sich deshalb auch nicht entnehmen, warum die genannten Probleme entscheidungserheblich sein könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.