Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Das LSG hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und unter
Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid des SG entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch im Umfang der von dem beigeladenen Landkreis bewilligten Leistungen gegen die
beklagte Pflegekasse hat.
Der Kläger begehrt mit seinem Antrag die Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG.
II
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich
zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund
des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass
sich bei der Berücksichtigung des durch gesundheitliche Einschränkungen bei der Haushaltsführung ausgelösten Hilfebedarfs
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Das LSG hat keinen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte,
auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Insbesondere kann weder dem Vorbringen des Klägers noch der Verfahrensakte entnommen werden, dass das LSG gehalten gewesen
sein könnte, Anträgen des Klägers nachzukommen. In diesem Kontext könnte auch eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf
rechtliches Gehör aufgrund der Ablehnung seines Antrags auf gutachtliche Stellungnahme der Bundesregierung nicht anzunehmen
sein. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann die geltend gemachte Sachaufklärungsrüge auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn diese sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Für einen solchen Antrag ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich (zu den Anforderungen an Beweisanträge bei nicht vertretenen Beteiligten BSG vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 5 mwN). Spätestens durch die Ladung zum Termin und die Anfrage, ob einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt werde,
hat das LSG zu erkennen gegeben, dass es weitere Ermittlungen nicht für geboten erachte. Hiermit hat der Kläger ohne zu verdeutlichen,
dass er weitere Ermittlungen für erforderlich hält oder beantragt, den Sachverständigen abzulehnen, sein Einverständnis erteilt.
Hiernach ist kein Verstoß des LSG im Rahmen der Gewährung von rechtlichem Gehör ersichtlich. Dass das LSG nicht der Rechtsansicht
des Klägers gefolgt ist und er das Berufungsurteil inhaltlich für unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO ).