Gründe:
I
Der Kläger wendet sich als unterlegener Mitbewerber in einem Nachbesetzungsverfahren gegen eine der Beigeladenen zu 8. erteilte
Genehmigung, den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 9. zu übernehmen und die Praxis dann mit dem Beigeladenen zu 9. als
Angestelltem fortzuführen.
Die Beigeladene zu 8. ist eine aus den Orthopäden Dr. B. und Dr. We. bestehende orthopädische Berufsausübungsgemeinschaft
(BAG), die ihren Sitz zunächst allein in der H.-Straße hatte. Dr. We. verlegte seinen Sitz im Februar 2017 nach Erteilung
der entsprechenden Genehmigung an den Sitz des Beigeladenen zu 9., Dr. Wi. (G.-Straße); Dr. B. und Dr. We. führten ihre Tätigkeit
als überörtliche BAG fort. Gegen die Genehmigung der überörtlichen BAG wendet sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens
in dem Verfahren zum Aktenzeichen B 6 KA 20/18 R (Urteil ebenfalls vom heutigen Tag).
Bereits im Januar 2017 hatte der Beigeladene zu 9. gegenüber dem Zulassungsausschuss erklärt, mit Ablauf des 30.6.2017 auf
seine Zulassung unter der Bedingung "der bestandskräftigen Anstellung eines Praxisnachfolgers" zu verzichten. Gleichzeitig
beantragte er die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens. Nachdem der Zulassungsausschuss entschieden hatte, dass ein
Nachbesetzungsverfahren durchzuführen sei (Bescheid vom 3.11.2016/Beschluss vom 26.10.2016), bewarben sich der Kläger sowie
die zu 8. Beigeladene auf den Praxissitz. Der Kläger bewarb sich mit dem Ziel, selbst auf dem Vertragsarztsitz tätig zu werden,
während die zu 8. beigeladene BAG die Praxis des Beigeladenen zu 9. durch diesen als Angestellten weiterführen wollte.
Der Zulassungsausschuss traf seine Auswahlentscheidung zugunsten der zu 8. beigeladenen BAG und genehmigte auch die Anstellung
des zu 9. beigeladenen Dr. Wi.. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der beklagte Berufungsausschuss zurück
und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an.
Gegen die Auswahlentscheidung wandte sich der Kläger mit der Klage und beantragte außerdem die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gab das SG ua mit der Begründung statt, dass jegliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Beschlusses fehle (Beschluss
vom 23.10.2017 - S 16 KA 6/17 ER). Daraufhin erklärte der Beigeladene zu 9. gegenüber dem Beklagten die Rücknahme seines Antrags auf Durchführung eines
Nachbesetzungsverfahrens und auf Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes. Stattdessen verzichtete er auf seinen Vertragsarztsitz,
um bei der zu 8. beigeladenen BAG als Angestellter tätig zu werden. Die daraufhin von dem Beklagten erteilte Anstellungsgenehmigung
ist Gegenstand des beim SG unter dem Aktenzeichen S 16 KA 4/18 anhängigen Klageverfahrens.
Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Auswahlentscheidung zugunsten der zu 8. beigeladenen BAG gewandt hat, hat das
SG (Urteil vom 20.4.2018 - S 16 KA 7/17) mit der Begründung abgewiesen, dass diese durch die Rücknahme des Nachbesetzungsantrags des zu 9. beigeladenen Dr. Wi. unzulässig
geworden sei. Es könne offenbleiben, ob die Auswahlentscheidung des Beklagten zugunsten der zu 8. beigeladenen BAG rechtmäßig
sei. Infolge der Rücknahme des Antrags auf Nachbesetzung durch den zu 9. beigeladenen Dr. Wi. sei die ursprünglich zulässige
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage jedenfalls unzulässig geworden. Der angefochtene Beschluss des Beklagten habe sich iS
des §
131 Abs
1 Satz 3
SGG im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erledigt.
Zur Begründung seiner Sprungrevision macht der Kläger geltend, die Auswahl im Nachbesetzungsverfahren stehe nicht zur Disposition
des die Ausschreibung beantragenden Vertragsarztes. Vorliegend habe der Beigeladene zu 9. den Weg über das Nachbesetzungsverfahren
nach §
103 Abs
4b Satz 2
SGB V aF (heute: Satz 4) gewählt, weil die begehrte Anstellung hier - anders als im Verfahren nach §
103 Abs
4b Satz 1
SGB V (Verzicht auf die Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als angestellter Arzt tätig zu werden) - nicht für eine Dauer von
wenigstens drei Jahren angestrebt werden müsse. Wenn diese Vorgehensweise rechtmäßig wäre, würde jeder Praxisabgeber (als
Strohmann) zur Nachbesetzung eines genehmigten Nachfolgers eingesetzt werden können, ohne eine Anstellung für eine Dauer von
wenigstens drei Jahren zu beabsichtigen. Jedenfalls dürfe dem Praxisabgeber im Verfahren nach §
103 Abs
3 iVm Abs
4b Satz 2
SGB V aF nicht durch eine statthafte Rücknahme seines Ausschreibungsantrages Einfluss dahingehend eingeräumt werden, seinen Wunschkandidaten
durchzusetzen. Hier habe der Beigeladene zu 9. seinen Ausschreibungsantrag zur Nachbesetzung zurückgenommen, um sodann über
§
103 Abs
4b Satz 1
SGB V bei der Beigeladenen zu 8. angestellt werden zu können. Durch diese Verfahrensweise trete das rechtsmissbräuchliche, kollusive
Zusammenwirken der Beigeladenen zu 8. und zu 9. klar zutage. Er werde durch diese Vorgehensweise als Mitbewerber in dem nach
§
103 Abs
4 SGB V durchzuführenden Auswahlverfahren mindestens in seinen nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art
12 Abs
1 GG iVm Art
3 Abs
1 GG geschützten Rechten verletzt. Der Antrag auf Ausschreibung zur Nachbesetzung könne lediglich bis zum Ende der Sitzung des
Zulassungsausschusses bzw einer tatsächlich erfolgten Nachbesetzung zurückgenommen werden. Danach habe der Praxisabgeber seine
Dispositionsbefugnis verloren. Anderenfalls würde das Gebot des effektiven Rechtsschutzes empfindlich verletzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 20.4.2018 sowie den Bescheid des Beklagten vom 31.7.2017 (Beschluss vom 28.6.2017) aufzuheben
und den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 23.2.2017
(Beschluss vom 15.2.2017) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der streitgegenständliche Beschluss habe sich durch Rücknahme des Ausschreibungsantrags erledigt. Von der nach §
131 Abs
1 Satz 3
SGG bestehenden Möglichkeit, auf Antrag die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts feststellen zu lassen, habe der Kläger
gerade keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen versuche er, eine verfahrensrechtliche Bindung an einen antragsabhängigen Verwaltungsakt
zu konstruieren. Auf die Gründe für die Rücknahme eines Ausschreibungsantrags komme es für das vorliegende Verfahren nicht
an. Nach der Rechtsprechung des BSG sei erst im Falle eines erneuten Ausschreibungsantrags unter Berücksichtigung der Gründe der vorangegangenen Antragsrücknahme
zu prüfen, ob das Recht auf Ausschreibung verloren gegangen sei.
Die zu 7. beigeladene KÄV und die Beigeladene zu 8. beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 7. ist ebenfalls der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
Da das Nachbesetzungsverfahren durch die Antragsrücknahme wirksam beendet worden sei, könne er sein Klageziel, selbst zugelassen
zu werden, nicht mehr erreichen. Die Antragsrücknahme sei bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung möglich,
sofern sich - wie hier - aus den materiell-rechtlichen Regelungen nichts anderes ergebe. Als Bewerber um die Praxisnachfolge
habe der Kläger vor einer bestandskräftigen Nachbesetzungsentscheidung noch keine schutzwürdige Rechtsposition erlangt.
II
Die zulässige und insbesondere statthafte (Sprung-)Revision des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie infolge der Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens
unzulässig geworden ist.
1. Zum Zeitpunkt der Klagerhebung war die Klage zwar zulässig. Der Kläger konnte ursprünglich geltend machen, durch die zugunsten
der Beigeladenen zu 8. ergangene Auswahlentscheidung beschwert zu sein (§
54 Abs
1 Satz 2
SGG). Als Mitbewerber um eine nur einmal zu vergebende Berechtigung war der Kläger berechtigt, den dazu erlassenen Verwaltungsakt
anzufechten (sog offensive Konkurrentenklage, vgl zB BSG Urteil vom 5.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr 1, RdNr 8 = juris RdNr 19; BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr 2, RdNr 4 = juris RdNr 13; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr 12 RdNr 19, jeweils mwN).
2. Die Klage ist jedoch nach Klageerhebung unzulässig geworden, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt durch die Rücknahme
des Antrags des Beigeladenen zu 9. auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens iS des §
131 Abs
1 Satz 3
SGG erledigt hat.
Der Begriff der Erledigung in §
131 Abs
1 Satz 3
SGG entspricht dem in § 39 Abs 2 SGB X. Nach § 39 Abs 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch
Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Von einer Erledigung "auf andere Weise" ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt
nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte,
nachträglich entfallen ist (BSG Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 1/17 R - BSGE 126, 40 = SozR 4-2500 § 95 Nr 34, RdNr 17 mwN). Das ist hier bezogen auf die von dem Beklagten zugunsten der zu 8. beigeladenen BAG
getroffene Auswahlentscheidung der Fall. Die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens hat zur Folge,
dass sich das Verwaltungsverfahren erledigt (vgl bereits BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr 18, RdNr 22). Das gesamte mehrstufige Nachbesetzungsverfahren ist antragsabhängig (nachfolgend a)
und der Beigeladene zu 9. hat seinen Antrag wirksam zurückgenommen (nachfolgend b).
a) Ohne einen Antrag kann das Nachbesetzungsverfahren als reines Antragsverfahren nicht durchgeführt werden. Ausschreibungen
von Amts wegen sind gesetzlich nicht vorgesehen (so bereits BSG Urteil vom 25.11.1998 - B 6 KA 70/97 R - SozR 3-2500 § 103 Nr 3 S 22 = juris RdNr 12; BSG Urteil vom 29.9.1999 - B 6 KA 1/99 R - BSGE 85, 1, 3 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 29 f = juris RdNr 36).
Nach §
103 Abs
1 Satz 1 und
2 SGB V haben die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen bei der Feststellung einer Überversorgung Zulassungsbeschränkungen
anzuordnen. Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet
sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet, ist einem Praxisnachfolger unter den in §
103 Abs
3a, Abs
4 SGB V geregelten Voraussetzungen gleichwohl eine Zulassung zu erteilen. Voraussetzung dafür ist seit der Einführung des §
103 Abs
3a SGB V durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) vom 22.12.2011 (BGBl I 2983) zunächst eine Entscheidung des Zulassungsausschusses, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt
werden soll. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des §
103 Abs
3a Satz 1
SGB V entscheidet der Zulassungsausschuss darüber auf Antrag des Vertragsarztes, dessen Zulassung endet, oder auf Antrag seiner
zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben. Ohne einen entsprechenden Antrag endet die Zulassung also, ohne dass ein
Nachbesetzungsverfahren stattfindet.
Wenn der Zulassungsausschuss dem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen hat, hat die KÄV den Vertragsarztsitz
nach §
103 Abs
4 Satz 1
SGB V in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden
Bewerbungen zu erstellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes
fortführen wollen, hat nach §
103 Abs
4 Satz 4
SGB V der Zulassungsausschuss bzw der dagegen angerufene Berufungsausschuss (vgl §
96 Abs
4 SGB V, §
44 Zulassungsverordnung für Ärzte [Ärzte-ZV]) den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Nach §
103 Abs
4b Satz 2
SGB V idF des GKV-VStG (seit der Änderung durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz vom 6.5.2019, BGBl I 646 mWv 11.5.2019: Satz 4) kann die
Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche
Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht
entgegenstehen.
Das Verfahren ist danach mehrstufig ausgestaltet (vgl bereits zur Rechtslage vor der Änderung durch das GKV-VStG: BSG Urteil vom 25.11.1998 - B 6 KA 70/97 R - SozR 3-2500 § 103 Nr 3 S 22 = juris RdNr 12; BSG Urteil vom 29.9.1999 - B 6 KA 1/99 R - BSGE 85, 1 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 29 = juris RdNr 36), wobei über das "Ob" der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens der Zulassungsausschuss
im Verwaltungsverfahren abschließend entscheidet (vgl §
103 Abs
3a Satz 10 und 11
SGB V idF des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes - GKV-VSG vom 16.7.2015, BGBl I 1211; vorher inhaltsgleich als Satz 5 und 6). Im
Falle einer bestandskräftigen negativen Entscheidung des Zulassungsausschusses (die ggf mit der Entscheidung über die Höhe
der Entschädigung zu verbinden ist) ist das Verfahren damit insgesamt beendet. Nur wenn der Zulassungsausschuss entscheidet,
dass ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden soll, kommt es im Anschluss an die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes
durch die KÄV bei mehreren Bewerbern zur Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses nach §
103 Abs
4 Satz 4
SGB V, gegen die der Berufungsausschuss angerufen werden kann. Dass das Verfahren mehrere Stufen umfasst, ändert indes nichts daran,
dass es sich insgesamt um ein Antragsverfahren handelt. Weder die Entscheidung des Zulassungsausschusses darüber, ob ein Nachbesetzungsverfahren
durchgeführt wird, noch die Auswahlentscheidungen des Zulassungsausschusses und des Berufungsausschusses dürfen von Amts wegen
ohne einen Antrag des abgebenden Arztes oder seiner Erben erfolgen. Das ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut
des Gesetzes, weil der Antrag des Arztes nur im Zusammenhang mit der Entscheidung des Zulassungsausschusses über das "Ob"
der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach §
103 Abs
3a SGB V, nicht aber bei der Auswahlentscheidung erwähnt wird, folgt aber aus der Entstehungsgeschichte und auch dem Sinn der Regelung:
Vor der Einführung des §
103 Abs
3a SGB V durch das GKV-VStG mWv 1.1.2013 bestimmte §
103 Abs
4 SGB V, dass die KÄV den Vertragsarztsitz in einem gesperrten Planungsbereich auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung
über die Praxis berechtigten Erben auszuschreiben hat, wenn die Zulassung des Vertragsarztes aus einem der näher bezeichneten
Gründe endet und die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden soll. Der Antrag erstreckte sich nicht allein auf die
Ausschreibung des Arztsitzes durch die KÄV, sondern auf das gesamte Verfahren einschließlich der Auswahl des Nachfolgers durch
die Zulassungsgremien (vgl zB Hesral in Ehlers, Fortführung von Arztpraxen, 3. Aufl 2009, RdNr 337). Ein Ausschreibungsverfahren
setzte einen Antrag voraus. Ohne einen Antrag erlosch mit dem Ende der Zulassung auch der Vertragsarztsitz (vgl zu alldem
bereits Senatsurteil vom 25.11.1998 - B 6 KA 70/97 R - SozR 3-2500 § 103 Nr 3 S 22 = juris RdNr 12; BSG Urteil vom 29.9.1999 - B 6 KA 1/99 R - BSGE 85, 1, 3 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 29 f = juris RdNr 36).
Seit der Einführung des §
103 Abs
3a SGB V mWv 1.1.2013 wird das Antragserfordernis nicht mehr in Abs 4 der Vorschrift im Zusammenhang mit der Ausschreibung des Vertragsarztsitzes
und der anschließend durchzuführenden Auswahlentscheidung erwähnt, sondern allein in Abs 3a, der die Entscheidung des Zulassungsausschusses
darüber zum Gegenstand hat, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Abs 4 durchgeführt werden soll. Abs 3a ist mit dem Ziel eingeführt
worden, in gesperrten Planungsbereichen Überversorgung abzubauen, dadurch langfristig eine ausgewogenere räumliche Verteilung
von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zu erreichen und die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung
zu sichern (vgl BT-Drucks 17/8005 S 112).
Die Vorschaltung der Prüfung, ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen ist, sollte aber ersichtlich nichts an
der Antragsabhängigkeit des gesamten Verfahrens ändern. In den Gesetzgebungsmaterialien gibt es keinen Hinweis dafür, dass
eine solche Änderung beabsichtigt sein könnte und auch mit dem Sinn der Neuregelung wäre dies nicht zu vereinbaren. Dass die
Nachbesetzung in wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereichen im Grundsatz unerwünscht ist, galt bereits vor der Änderung
des Nachbesetzungsverfahrens durch das GKV-VStG (vgl BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr 13, RdNr 34; BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 46/17 R - BSGE 126, 96 = SozR 4-2500 § 103 Nr 25, RdNr 27, jeweils mwN). Durch die Vorschaltung der Entscheidung über das "Ob" der Nachbesetzung
nach §
103 Abs
3a SGB V und den damit angestrebten Abbau der Überversorgung (vgl BT-Drucks 17/8005 S 112) wird der genannte Grundsatz noch einmal
besonders betont. Die gleichwohl fortbestehende Möglichkeit, einen Vertragsarztsitz nachzubesetzen, trägt weiterhin nicht
einem öffentlichen Interesse Rechnung, sondern dem finanziellen Interesse des abgebenden Arztes bzw seiner Erben, die die
Arztpraxis typischerweise nicht veräußern könnten, wenn der Erwerber den mit ihr verbundenen Sitz nicht erhält (vgl BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 46/17 R - BSGE 126, 96 = SozR 4-2500 § 103 Nr 25, RdNr 27; BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr 18, RdNr 13 f, jeweils mwN; zu den Gründen für die Einführung des Nachbesetzungsverfahrens mit dem
Gesundheits-Strukturgesetz vgl den Bericht des Ausschusses für Gesundheit BT-Drucks 12/3937 S 7 f). Weil typischerweise die
Arztpraxis nicht veräußert werden kann, wenn der Erwerber den mit ihr verbundenen Sitz nicht erhält, bedarf es der Zulassung
des Erwerbers. Vor diesem Hintergrund spricht weiterhin nichts dafür, ein Nachbesetzungsverfahren unabhängig von einem Antrag
desjenigen fortzuführen, dessen Zulassung endet.
Der abgebende Arzt muss auch nach Vorschaltung der Prüfung, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen ist, nicht mehrere
Anträge stellen, wenn die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll (vgl Pawlita, jurisPK-
SGB V, 3. Aufl 2016, §
103 RdNr 39). Einen gesonderten Antrag auf Ausschreibung des Praxissitzes, auf Durchführung des Auswahlverfahrens oder auf Zulassung
des Praxisnachfolgers sieht §
103 Abs
4 SGB V nicht vor. Es wäre auch lebensfremd anzunehmen, dass das Begehren des Vertragsarztes oder seiner Erben, die einen Antrag
nach §
103 Abs
3a Satz 1
SGB V stellen, allein auf die Entscheidung des Zulassungsausschusses darüber gerichtet wäre, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen
ist. Über den nach §
103 Abs
3a Satz 1
SGB V erforderlichen Antrag ist erst vollständig entschieden, nachdem entweder der Zulassungsausschuss die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens
nach §
103 Abs
3a SGB V (bestandskräftig) abgelehnt hat, oder - soweit der Zulassungsausschuss dem Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens
entsprochen hat und das Nachbesetzungsverfahren auch nicht aus anderen Gründen endgültig scheitert - das Auswahlverfahren
nach §
103 Abs
4 SGB V durchgeführt und ein Nachfolger zugelassen worden ist (so auch bereits LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.11.2018 - L 11 KA 91/16 - juris RdNr 26 f).
b) Die Rücknahme des Nachbesetzungsantrags durch den Beigeladenen zu 9. ist auch wirksam erklärt worden. Dem steht insbesondere
nicht entgegen, dass der Beklagte den Praxisnachfolger zum Zeitpunkt der Rücknahme bereits ausgewählt und zugelassen hatte.
Anträge auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens können auch noch bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung zurückgenommen
werden (so auch zB LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.8.2012 - L 7 KA 41/12 B ER - juris RdNr 11 ff, mwN; Geiger in Hauck/Noftz,
SGB V, Stand Januar 2020, § 103 RdNr 63; Krafczyk, GesR 2017, 757, 763; Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, §
103 SGB V RdNr 23; Meschke in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, § 16b RdNr 73; Raske/Wittmann, MedR 2018, 997, 998; offen gelassen: BGH Beschluss vom 8.9.2011 - III ZR 236/10 - NZS 2012, 477 mwN; aA: SG Marburg Beschluss vom 4.8.2010 - S 12 KA 646/10 ER; SG Berlin Beschluss vom 14.10.2008 - S 83 KA 543/08 ER - juris RdNr 7; Berner in Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner,
SGB V, 3. Aufl 2018, §
103 RdNr 15; Pawlita, jurisPK-
SGB V, 3. Aufl 2016, §
103 RdNr 42). Hier war der - von dem Kläger angefochtene - Bescheid des Beklagten zur Auswahl des Nachfolgers zum Zeitpunkt der
Erklärung der Antragsrücknahme wegen des anhängigen Klageverfahrens (vgl §
77 SGG) noch nicht bestandskräftig.
aa) Aus der Verfügungsbefugnis eines Antragstellers folgt nach allgemeiner Meinung, dass er seinen Antrag im Grundsatz auch
wieder zurücknehmen kann. Dies gilt jedenfalls bis zum Erlass des Verwaltungsakts (vgl BSG Urteil vom 17.4.1986 - 7 RAr 81/84 - BSGE 60, 79, 84 = SozR 4100 § 100 Nr 11 S 31 f = juris RdNr 24 zum Recht der Arbeitslosenversicherung; BSG Urteil vom 6.2.1991 - 13/5 RJ 18/89 - BSGE 68, 144, 146 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 1 S 3 ff = juris RdNr 22 ff zum Antrag auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen; vgl
Kluth in Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 13. Aufl 2017, § 60 RdNr 8 ff) und - mit Einschränkungen - auch noch bis zu dessen Bestandskraft (vgl BSG Urteil vom 9.8.1995 - 13 RJ 43/94 - BSGE 76, 218, 221 f = SozR 3-2500 § 50 Nr 3 S 9 = juris RdNr 23 zur Rücknahme eines Antrags auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Rentenbewilligung;
BSG Urteil vom 13.12.2000 - B 14 EG 13/99 R - juris RdNr 23, zur Einkommensberücksichtigung beim Erziehungsgeld; BVerwG Urteil vom 29.5.1980 - 5 C 65/78 - FamRZ 1981, 208, 209 = juris RdNr 13; zu Sozialleistungsanträgen vgl auch Mrozynski,
SGB I, 6. Aufl 2019, §
16 RdNr 10; Waschull in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand September 2019,
SGB I, §
16 RdNr 6).
Ob ein Antrag auch noch in der Zeit zwischen dem Wirksamwerden eines Verwaltungsakts und dem Eintritt der Bestandskraft zurückgenommen
werden kann, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Fachrecht (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl 2019, § 22 RdNr 85) und der konkreten Interessenlage (Kluth in Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 13. Aufl 2017, § 60 RdNr
12). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob öffentliche Interessen der Antragsrücknahme nach Wirksamwerden
des Verwaltungsakts entgegenstehen (vgl zB BSG Urteil vom 17.4.1986 - 7 RAr 81/84 - BSGE 60, 79, 84 = SozR 4100 § 100 Nr 11 S 31 = juris RdNr 24 zur Benachteiligung der Versichertengemeinschaft durch die Rücknahme eines
Antrags auf Arbeitslosengeld nach Bewilligung der Leistung; BSG Urteil vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 23 bei Dispositionen zu Lasten des Steuerzahlers) und ob infolge der Antragstellung Umstände
eingetreten sind, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können (BVerwG Urteil vom 29.5.1980 - 5 C 65/78 - FamRZ 1981, 208, 209 = juris RdNr 13; BSG Urteil vom 16.9.1998 - B 11 AL 17/98 R - juris RdNr 21 zur Rücknahme eines Antrags auf Arbeitslosengeld).
bb) In der hier vorliegenden Konstellation werden öffentliche Interessen durch die Antragsrücknahme nicht beeinträchtigt und
die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung hatte vor deren Bestandskraft auch keine irreversiblen Wirkungen. Wie oben
dargelegt (RdNr 23), dient das Nachbesetzungsverfahren den Interessen des abgabewilligen Vertragsarztes oder seiner Erben.
Die in der Bedarfsplanung (§§
99 ff
SGB V) zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interessen sind gewahrt, wenn es in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich
gerade nicht zur Nachbesetzung kommt.
cc) Auch geschützte Interessen des Klägers als Mitbewerber um die Praxisnachfolge stehen der Rücknahme des Antrags nicht entgegen.
Er wird durch die Möglichkeit, über die Praxisnachfolge auch in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich zugelassen
zu werden, nur mittelbar begünstigt (Steiner, NZS 2011, 681, 682). In der Rechtsprechung des Senats ist bereits seit langem geklärt, dass die Interessen eines Bewerbers um einen frei
werdenden Vertragsarztsitz in einem überversorgten Gebiet nur nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgebotes iS des Art
3 Abs
1 GG geschützt sind. Danach darf der einzelne Bewerber - wenn es tatsächlich zu einer Nachbesetzung kommt - nicht unter Verstoß
gegen die in §
103 Abs
4 SGB V genannten Kriterien übergangen werden (BSG Urteil vom 5.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr 1 RdNr 19 = juris RdNr
30). Antragsberechtigt für das Nachbesetzungsverfahren sind nach §
103 Abs
3a Satz 1
SGB V idF des GKV-VStG (vorher: §
103 Abs
4 Satz 1
SGB V) allein der abgebende Vertragsarzt oder - im Falle seines Todes - die zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben. Darüber
hinaus hat der Senat in einer BAG auch den verbleibenden Praxispartnern ein Antragsrecht zuerkannt und dabei berücksichtigt,
dass die Regelungen zur Praxisnachfolge in gesperrten Planungsbereichen die wirtschaftliche Verwertung der Praxis ermöglichen
sollen und dass der wirtschaftliche Wert des Anteils am Gesellschaftsvermögen bei einer fortbestehenden BAG in der Regel den
in der Praxis verbleibenden Partnern zuwächst (BSG Urteil vom 25.11.1998 - B 6 KA 70/97 R - SozR 3-2500 § 103 Nr 3 S 22 = juris RdNr 14). Dagegen kommt dem Bewerber um die Praxisnachfolge kein Antragsrecht zu und
er kann auch die Rücknahme des Ausschreibungsantrags nicht verhindern (so bereits BSG Urteil vom 5.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr 1, RdNr 19 = juris RdNr 30).
Ferner spricht das Ineinandergreifen von nicht übertragbarer öffentlich-rechtlicher Zulassung und privatrechtlich übertragbarer
Arztpraxis als Vermögensgegenstand (vgl dazu BSG Urteil vom 29.9.1999 - B 6 KA 1/99 R - BSGE 85, 1, 4 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 31 = juris RdNr 39) für die Befugnis des Antragsstellers, den Antrag auch noch bis zur Bestandskraft
der Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien nach §
103 Abs
4 SGB V zurückzunehmen. Wenn der abgebende Arzt nicht bereit ist, die Praxis an den von den Zulassungsgremien ausgewählten Praxisnachfolger
zu veräußern, scheitert das Nachbesetzungsverfahren. Der erfolgreiche Abschluss des Verfahrens hängt also ohnehin vom Willen
und von der Mitwirkung des abgebenden Arztes ab. Bis zur Praxisübergabe erwirbt auch der ausgewählte Bewerber noch keine gesicherte
Rechtsposition. Dem legitimen Interesse des Arztes an der Möglichkeit, seine Praxis zu veräußern, ist in der Rechtsprechung
des Senats im Übrigen auch dadurch Rechnung getragen worden, dass - als Ausnahme von dem Grundsatz, dass rechtsgestaltende
Willenserklärungen bedingungsfeindlich sind - ein Zulassungsverzicht als wirksam angesehen worden ist, der unter der Bedingung
des Zustandekommens der Praxisnachfolge erklärt wird (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R - BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr 9, RdNr 14). Auch daraus folgt, dass der Rücknahme des Antrags vor der Bestandskraft der Auswahlentscheidung
noch keine irreversiblen Wirkungen entgegenstehen.
dd) Der Senat verkennt nicht, dass der abgabewillige Arzt seine weitgehenden Gestaltungsmöglichkeiten dazu nutzen kann, um
Einfluss auf die den Zulassungsgremien obliegende Auswahlentscheidung zu nehmen. Dem kann aber nicht in der Weise begegnet
werden, dass dieser gezwungen wird, die Praxis gegen seinen Willen zu veräußern. Ein solcher Kontrahierungszwang kann dem
Gesetz nicht entnommen werden. Allerdings riskiert ein Arzt, der den erfolgreichen Abschluss des Nachbesetzungsverfahrens
durch die Rücknahme seines Antrags oder dadurch verhindert, dass er die Praxis dem ausgewählten Nachfolger nicht übergibt,
nach der Rechtsprechung des Senats, dass die Nachbesetzung endgültig scheitert. Ein erneuter Nachbesetzungsantrag ist nur
beachtlich, wenn der Arzt ein berechtigtes Interesse für die Rücknahme und die erneute Antragstellung darlegen kann (BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr 18). In seinem Recht zur wirksamen Rücknahme des Antrags wird der Arzt danach aber gerade nicht beschränkt.
Selbst eine missbräuchlich erklärte Antragsrücknahme ist wirksam und kann für den abgabewilligen Arzt erst in einem späteren
Nachbesetzungsverfahren nachteilige Konsequenzen haben.
ee) Im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass der beklagte Berufungsausschuss nicht den Kläger, sondern die Beigeladene
zu 8. als Nachfolgerin des Beigeladenen zu 9. ausgewählt hat. Unter diesen Umständen kann der Kläger erst recht nicht mit
Erfolg geltend machen, dass er bereits vor der Bestandskraft der Auswahlentscheidung eine schützenswerte Rechtsposition erworben
habe und dass damit Umstände eingetreten seien, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können. Mit der Antragsrücknahme
wollte der Beigeladene zu 9. ersichtlich nicht in unlauterer Weise auf die Auswahlentscheidung des Beklagten Einfluss nehmen.
Vielmehr hat er auf die Erhebung der Klage und auf die vom Kläger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkte Anordnung
der aufschiebenden Wirkung dieser Klage reagiert. Angesichts der Dauer sozialgerichtlicher Verfahren von nicht selten mehreren
Jahren gab es gute Gründe für die Besorgnis, dass die geplante Anstellung des Beigeladenen zu 9. vor dessen Eintritt in den
Ruhestand nicht mehr zu realisieren sein würde. Unter diesen Umständen erscheint es dem Senat nachvollziehbar, dass der Beigeladene
zu 9. seine Absicht, die Praxis durch die zu 8. beigeladene BAG und mit sich selbst als angestelltem Arzt weiterführen zu
lassen, aufgegeben hat, um stattdessen den mit §
103 Abs
4b Satz 1
SGB V eröffneten Weg zu beschreiten. Soweit Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen, hat der Zulassungsausschuss
danach die Anstellung zu genehmigen, wenn ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung verzichtet,
um bei einem Vertragsarzt als angestellter Arzt tätig zu werden. Dass diese Regelung zur Umgehung des Ausschreibungsverfahrens
in Fällen genutzt werden kann, in denen eine Absicht zum Tätigwerden als angestellter Arzt in Wahrheit nicht oder allenfalls
für kurze Zeit besteht, hat der Senat in seiner Rechtsprechung berücksichtigt, indem er eine Nachbesetzung der Arztstelle
im Grundsatz von einer mindestens dreijährigen Angestelltentätigkeit des Arztes abhängig gemacht hat, der zugunsten der Anstellung
auf seine Zulassung verzichtet hatte (BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 21/15 R - BSGE 121, 143 = SozR 4-2500 § 103 Nr 20, RdNr 27 ff). Solange diese Vorgabe beachtet wird, kann in der Inanspruchnahme der durch §
103 Abs
4b Satz 1
SGB V eingeräumten Möglichkeit, auf die Zulassung zugunsten einer Anstellung zu verzichten, kein missbräuchliches Verhalten gesehen
werden.
ff) Der Wirksamkeit der Antragsrücknahme steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 3.11.2016 (Beschluss vom 26.10.2016),
mit dem der Zulassungsausschuss entschieden hat, dass für den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 9. ein Nachbesetzungsverfahren
durchzuführen ist, bereits bestandskräftig geworden ist. Richtig ist, dass der Beigeladene zu 9. diesem Bescheid des Zulassungsausschusses
durch die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Ausschreibungsverfahrens nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr seine
Wirkung nehmen konnte. Dies steht einer wirksamen Rücknahme des Antrags jedoch nicht entgegen. Der auf der ersten Stufe ergangene
stattgebende Bescheid des Zulassungsausschusses entfaltet Rechtswirkungen allein bezogen auf das nachfolgend durchzuführende
Nachbesetzungsverfahren: Er verpflichtet die KÄV, den Vertragsarztsitz auszuschreiben, und die Zulassungsgremien, die Auswahlentscheidung
unter mehreren Bewerbern zu treffen. Anders als vor der Einführung des §
103 Abs
3a SGB V durch das GKV-VStG (vgl zur alten Rechtslage BSG Urteil vom 29.9.1999 - B 6 KA 1/99 R - BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 31 f = juris RdNr 40) werden die Zulassungsgremien die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
nach Bestandskraft des nach §
103 Abs
3a SGB V ergangenen Bescheides also nicht mehr mit der Begründung ablehnen dürfen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des
Nachbesetzungsverfahrens von vornherein nicht gegeben waren. Die stattgebende Entscheidung des Zulassungsausschusses nach
§
103 Abs
3a SGB V begründet - jedenfalls wenn diese Entscheidung nicht bereits mit einer (gesetzlich nicht vorgesehenen) Festlegung von Auswahlkriterien
verbunden wird (zu einer solchen Sonderkonstellation vgl SG Berlin Urteil vom 20.3.2019 - S 87 KA 187/18 - juris RdNr 34) - keine Rechte künftiger Bewerber in einem erst noch durchzuführenden Praxisnachfolgeverfahren (vgl bereits
LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - juris RdNr 64; SG Berlin Urteil vom 10.7.2019 - S 83 KA 264/17 - juris RdNr 27; zu der nur mittelbaren Begünstigung von Bewerbern um die Praxisnachfolge vgl RdNr 29), und mit der vollständigen
Beendigung des Nachbesetzungsverfahrens kann ein solcher Verwaltungsakt des Zulassungsausschusses überhaupt keine rechtlichen
Wirkungen mehr entfalten; die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, ist entfallen. Das hat zur Folge, dass
sich der Bescheid nach § 39 Abs 2 SGB X "auf andere Weise" erledigt (zur Erledigung "auf andere Weise" vgl BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 14/14 R - BSGE 119, 57 = SozR 4-2500 § 34 Nr 17, RdNr 38; BSG Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 1/17 R - BSGE 126, 40 = SozR 4-2500 § 95 Nr 34, RdNr 17, jeweils mwN). Unabhängig von der Antwort auf die Frage, ob das Scheitern des Nachbesetzungsverfahrens
generell die Erledigung des nach §
103 Abs
3a SGB V ergangenen bewilligenden Bescheides des Zulassungsausschusses zur Folge hat (verneinend: Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, §
103 SGB V RdNr 54; Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB V, 3. Aufl 2016, §
103 SGB V RdNr 83; SG München Urteil vom 25.2.2019 - S 28 KA 84/18 - juris RdNr 22; wohl bejahend: Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassung, 3. Aufl 2018, RdNr 534), muss das aber jedenfalls
gelten, wenn eine Nachbesetzung endgültig nicht mehr in Betracht kommt.
So liegt der Fall hier. Zwar findet das Nachbesetzungsverfahren - soweit der Zulassungsausschuss die Durchführung nicht von
vornherein ablehnt - seinen Abschluss regelmäßig mit der bestandskräftigen Zulassung des Praxisnachfolgers. Dazu ist es hier
nicht gekommen. Hier ist das Nachbesetzungsverfahren vielmehr endgültig dadurch beendet worden, dass der Beigeladene zu 9.
den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens zurückgenommen und darüber hinaus auf seine Zulassung nach §
103 Abs
4b Satz 1
SGB V verzichtet hat, um bei der Beigeladenen zu 8. als angestellter Arzt tätig zu werden. Nach §
103 Abs
4b Satz 1 letzter Halbsatz
SGB V ist damit eine Fortführung der Praxis nach §
103 Abs
4 SGB V nicht mehr möglich. Ein Nachbesetzungsverfahren sieht §
103 Abs
4b Satz 1
SGB V gerade nicht vor, sodass der Bescheid des Zulassungsausschusses vom 3.11.2016 keine Wirkung mehr entfalten kann.
c) Ob der Nachbesetzungsantrag auch dann - uneingeschränkt - zurückgenommen werden kann, wenn der Zulassungsausschuss die
Nachbesetzung nach §
103 Abs
3a SGB V ablehnt, bedarf hier keiner Entscheidung. Diese Frage kann indes aus systematischen Gründen nicht anders als die Frage beantwortet
werden, ob weiterhin entsprechend der Rechtsprechung des Senats (vgl BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R - BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr 9 RdNr 14) der Verzicht auf die Zulassung uneingeschränkt unter der Bedingung erfolgen kann, dass
ein Nachfolger zugelassen und dessen Zulassung bestandskräftig wird. Daran sind in der Literatur Zweifel geäußert worden,
weil damit die gesetzliche Regelung zur Einziehung von Sitzen gegen Entschädigung umgangen werden könnte (vgl Pawlita in jurisPK-
SGB V, 3. Aufl 2016, §
95 RdNr 560.2, §
103 RdNr 42 f; Rademacker in KassKomm,
SGB V, Stand August 2019, §
95 RdNr 278; für die unverändert bestehende Möglichkeit zum bedingten Verzicht auch nach Einführung von §
106 Abs
3a SGB V dagegen Bonvie/Gerdts, ZMGR 2013, 67, 69 f; Clemens in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl 2018, § 28 Ärzte-ZV RdNr 8; Engels, GesR 2016, 197, 202; Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, §
103 SGB V RdNr 17; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Aufl 2018, RdNr 483). Dazu stellt der Senat klar, dass
der abgabewillige Arzt durch die Entscheidung des Zulassungsausschuss gegen die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens
beschwert ist, diese also anfechten kann, auch wenn ihm in diesem Fall die KÄV eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes
der Praxis zahlen muss. Für den Arzt kann der Fortbestand der Praxis einen höheren - auch ideellen - Wert haben als die Entschädigung
zum Verkehrswert. Solange gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Arzt seine Praxis nach einer negativen Entscheidung
des Zulassungsausschuss zur Nachbesetzung generell selbst weiterführen, wenn er das will. Bis zum Eintritt von Bestandskraft
der Entscheidung des Zulassungsausschusses gegen die Nachbesetzung kann er deshalb auch, etwa wenn er den Klageweg nicht gehen
will, den Nachbesetzungsantrag zurücknehmen und - wenn er auf den Sitz unter der Bedingung einer bestandskräftigen Zulassung
eines Nachfolgers verzichtet hat - der Verzichtserklärung so ihre Wirksamkeit nehmen und weiter vertragsärztlich tätig sein.
Eine missbräuchliche Umgehung der in §
103 Abs
3a SGB V gesetzlich vorgesehenen Regelungen zur Reduzierung der Überversorgung (Ablehnung der Nachbesetzung gegen Entschädigung) durch
die Rücknahme des Antrags in Kombination mit dem bedingten Verzicht auf die Zulassung ist erst im Falle einer erneuten Antragstellung
von Bedeutung (vgl BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr 18, RdNr 22). Ist die Entscheidung des Zulassungsausschusses gegen die Fortführung bestandskräftig,
ist der Verzicht jedoch wirksam, auch wenn er ursprünglich unter der Bedingung einer Nachfolgezulassung erklärt worden ist.
Infolge der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides des Zulassungsausschusses geht eine etwaige Rücknahme des Nachbesetzungsantrags
ins Leere.
d) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Nachbesetzungsverfahren hier auch deshalb erledigt ist, weil die als
Nachfolgerin ausgewählte Beigeladene zu 8. von der ihr mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Genehmigung zur Anstellung
des Beigeladenen zu 9. ersichtlich keinen Gebrauch mehr machen will. Das folgt aus dem Umstand, dass der Beigeladene zu 9.
nach der Rücknahme des Nachbesetzungsantrags auf seine Zulassung verzichtet hat, um bei der Beigeladenen zu 8. als angestellter
Arzt tätig zu werden. Die Beigeladene zu 8. kann damit nicht mehr gleichzeitig im vorliegenden Verfahren für die Praxisnachfolge
zur Verfügung stehen. Nach der Erledigung der Zulassungsentscheidung des Beklagten ist bei den Zulassungsgremien kein Verwaltungsverfahren
iS des § 8 SGB X mehr anhängig, das durch die Zulassung des Klägers abgeschlossen werden könnte. Erteilen die Zulassungsgremien im Rahmen
der Auswahlentscheidung einem Bewerber die Zulassung - bzw hier eine Anstellungsgenehmigung auf der Grundlage von §
103 Abs
4b Satz 2
SGB V aF (heute Satz 4) -, treffen sie keine Entscheidung des Inhalts, dass auch die anderen Bewerber als Praxisnachfolger in Frage
kommen und - für den Fall, dass der zugelassene Bewerber auf die Zulassung verzichtet oder seine Tätigkeit tatsächlich nicht
aufnimmt (heute §
95 Abs
7 Satz 1
SGB V) - überhaupt und ggf in einer bestimmten Reihenfolge zuzulassen wären. Die Entscheidung der Zulassungsgremien nach §
103 Abs
4 Satz 4
SGB V, unter mehreren Bewerbern "den Nachfolger auszuwählen", bildet den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, das ein
übergangener Bewerber gegen die Auswahlentscheidung einleiten kann. Ist die Auswahl durch den Berufungsausschuss getroffen
bzw die entsprechende Entscheidung des Zulassungsausschusses durch ihn bestätigt worden, steht auf die Klage eines nicht berücksichtigten
Bewerbers allein die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zur gerichtlichen Überprüfung (vgl BSG Urteil vom 5.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr 1, RdNr 11 ff = juris RdNr 22 ff; BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 31/14 R - SozR 4-1500 § 131 Nr 9 RdNr 11 ff). Daher findet durch den Verzicht des ausgewählten Bewerbers auch die Entscheidung, den
Zulassungsantrag der anderen Bewerber - und damit hier des Klägers - abzulehnen, ihre Erledigung iS des §
131 Abs
1 Satz 3
SGG.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO und dem Umstand, dass das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg geblieben ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
zu 1. bis 6. und 9. sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben (§
162 Abs
3 VwGO - vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).