Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz
Eingeschränkte Beschwerde
Wiederaufnahmeantrag
Gründe
I.
Streitig ist, ob ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wieder aufzunehmen ist.
Mit Beschluss vom 16.05.2011 (S 5 AS 153/11 ER) hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) einen Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Am 19.05.2011 hat der BF eine neue "Klage"
hinsichtlich des Beschlusses vom 16.05.2011 wegen neuer Tatsachen erhoben. Das SG hat nach mündlicher Verhandlung diesen "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" mit Urteil vom 12.09.2013 abgelehnt. Der
Antrag auf Wiederaufnahme sei unzulässig. Wiederaufnahmegründe lägen nicht vor. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der BF Berufung bzw. Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe begehrt. Es hätte vom SG Prozesskostenhilfe bewilligt werden müssen. Der Tatbestand des Urteils des SG sei unrichtig. Es seien zudem weitere 27,00 EUR sowie die Erstattung von Stromkostenvorauszahlungen für 2011 und 2012 in
Höhe von 71,83 EUR bzw. 127,85 EUR neben den vom SG angesprochenen 76,67 EUR streitig.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom BF zum SG Bayreuth erhobene "Klage" ist als Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 16.05.2011 abgeschlossenen
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 5 AS 153/11 ER anzusehen. Gegen den Beschluss vom 16.05.2011 hatte der BF kein Rechtsmittel eingelegt.
Das SG hat diesen Antrag nach mündlicher Verhandlung in der Form eines Urteils, gegen das eine Berufung nicht zugelassen sei, abgelehnt.
Zutreffenderweise hätte das SG in Form eines Beschlusses entscheiden müssen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 10.Aufl., § 79 Rdnr 3a, BVerwG, Beschluss vom 26.03.1997 - 5 A 1/97, 5 PKH 14/97 - veröffentl. in [...]). Dabei steht dem BF als Rechtsmittel sowohl dasjenige gegen die inkorrekte Entscheidungsform
als auch das gegen die korrekte Entscheidungsform zu (vgl. Leitherer aaO vor § 143 Rdnr 14). Der Senat hat allerdings in der
zutreffenden Form (hier: Beschluss im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens i.S. der §§
172 ff
Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) zu entscheiden (vgl. Leitherer aaO vor §
143 Rdnr 14a).
Eine solche Beschwerde ist jedoch vorliegend nicht zulässig, denn der gemäß §
172 Abs
3 Nr
1 SGG i.V.m. §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes wird selbst unter Berücksichtigung der zusätzlich vom BF geforderten Beträge
nicht erreicht.
Selbst wenn jedoch als zutreffendes Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde angesehen würde, so wäre diese als unbegründet
zurückzuweisen, denn Zulassungsgründe werden vom BF weder vorgetragen noch ist für den Senat eine grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache, ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung bzw. ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel zu erkennen. Nach alledem musste
die Beschwerde ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Prozesskostenhilfe war für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§
73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).