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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - 13 AS 365/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt
1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU sind Unionsbürger als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU bleibt dieses Recht aber nur unberührt bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit. Hieraus folgt, dass die Arbeitslosigkeit nach § 119 SGB III Tatbestandsvoraussetzung für die Aufrechterhaltung dieses Freizügigkeitsrechts ist; die Arbeitnehmereigenschaft besteht nur solange fort, wie Arbeitslosigkeit in diesem Sinne gegeben ist. Das "Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer" erlischt daher mit der Ausreise.
2. Bei Wiedereinreise leitet sich das Aufenthaltsrecht bei erneuter Arbeitslosigkeit allein aus der Arbeitssuche ab, was nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II führt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
FreizügG/EU § 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Reutlingen 21.12.2009 S 2 AS 3906/09 ER
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 365/10 ER-B Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt und Rechtsanwalt St., Re., beigeordnet.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Re. vom 21. Dezember 2009 wird, soweit damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: