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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.2013 - 1 U 2615/11
Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beweisverwertungsverbot bei gutachterlichen Stellungnahmen
1. Wenn es an einem "belastenden Ereignis oder einer Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde" sowie an einem entsprechendem traumatischen Ereignis fehlt, kann eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Unfallfolge nicht anerkannt werden.
2. Einem Beweisverwertungsverbot kann dahingehend Rechnung getragen werden, dass die gegen § 200 Abs. 2 SGB VII verstoßende gutachterliche Stellungnahme, die Bestandteil der Gerichtsakte geworden ist, inhaltlich vom Gericht bei der Entscheidungsfindung nicht zur Kenntnis genommen und auch nicht verwertet wird. Eine Pflicht, die gutachterliche Stellungnahme aus der Gerichtsakte zu entfernen, besteht allenfalls dann, wenn weitere Ermittlungen von Amts wegen beabsichtigt sind, da hierbei einer möglichen Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes Rechnung getragen werden müsste (Anschluss an LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2009 - L 2 U 198/04).
1. Wenn es an einem "belastenden Ereignis oder einer Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde" sowie an einem entsprechendem traumatischen Ereignis fehlt, kann eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Unfallfolge nicht anerkannt werden.
2. Einem Beweisverwertungsverbot kann dahingehend Rechnung getragen werden, dass die gegen § 200 Abs. 2 SGB VII verstoßende gutachterliche Stellungnahme, die Bestandteil der Gerichtsakte geworden ist, inhaltlich vom Gericht bei der Entscheidungsfindung nicht zur Kenntnis genommen und auch nicht verwertet wird. Eine Pflicht, die gutachterliche Stellungnahme aus der Gerichtsakte zu entfernen, besteht allenfalls dann, wenn weitere Ermittlungen von Amts wegen beabsichtigt sind, da hierbei einer möglichen Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes Rechnung getragen werden müsste. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 626
Normenkette: ,
SGB VII § 200 Abs. 2
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 13.01.2011 S 13 U 7706/08
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.01.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: