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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2020 - 4 KR 2701/17
Feststellung des Bestehens einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Berücksichtigung von Steuerbescheiden für abgelaufene Veranlagungszeiträume für Statusentscheidungen Zulässigkeit rückwirkender Statusentscheidungen
1. Bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht (hier: Feststellung des Bestehens einer Familienversicherung) ist grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt.
2. Ein für einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum erstellter Steuerbescheid kann zwar nicht als Beleg für die aktuellen Verhältnisse, aber als Grundlage für eine zukunftsgerichtete Prognose dienen. Dementsprechend sind Steuerbescheide nicht nach ihrem jeweiligen Veranlagungszeitraum, sondern jeweils ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses für die Zukunft zu berücksichtigen, bis ein neuerer Steuerbescheid vorliegt.
3. Soweit die Familienversicherung bei Bestehen einer Stammversicherung kraft Gesetzes entsteht und endet, kann die Krankenkasse zwar auch rückwirkend durch Bescheid feststellen, dass eine Familienversicherung in der Vergangenheit nicht bestanden hat, ohne die aus den §§ 45, 48 Abs. 1 SGB X folgenden Einschränkungen beachten zu müssen. Dies gilt aber nicht, wenn (wie vorliegend) bestandskräftige Verwaltungsakte über den Versicherungsstatus der Versicherten ergangen sind.
Normenkette:
SGB X § 31
,
SGB X § 45 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2-3
,
SGB X § 45 Abs. 4 S. 1-2
,
SGB X § 48 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 04.05.2017 S 6 KR 1433/16
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 4. Mai 2017 abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:
"Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2016 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagten festgestellt haben, dass die Versicherte ab dem 7. März 2014 nicht familienversichert ist. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.665,44 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: