Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Auszahlung von Rentenleistungen bei Erstattungsansprüchen der
Leistungsträger untereinander
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten wegen der Auszahlung von Rentenleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch für den Monat
Oktober 2009.
Am 08.09.2009 beantragte der 64-jährige Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
(Bg.) eine Altersrente für langjährig Versicherte. Bis einschließlich Oktober 2009 hatte er von der ARGE A. (im Folgenden:
ARGE) Arbeitslosengeld II bezogen. Im Rahmen eines Telefonats mit der Bg. brachte der Bf. in Erfahrung, die Rentenzahlung
für den Monat Oktober 2009 würde nicht an ihn, sondern an die ARGE ausbezahlt.
Daraufhin beantragte der Bf. am 20.10.2009 beim Sozialgericht Regensburg eine Eilentscheidung mit dem Antrag, die Oktoberrente
zeitnah an ihn selbst auszuzahlen.
Mit Bescheid vom 04.11.2009 stellte die Bg. für den Bf. einen Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte ab
01.10.2009 fest. Die laufenden monatlichen Zahlungen, die seit Januar 2010 erfolgen, belaufen sich auf 981,75 EUR. Für den
Zeitraum 01.10. bis 31.12.2009 stellte die Bg. eine Nachzahlung von 2.945,25 EUR fest. Sie teilte mit, die Nachzahlung werde
vorläufig nicht ausbezahlt, weil zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären seien; sobald die Höhe dieser Ansprüche bekannt
sei, erfolge eine Schlussabrechnung. Diese nahm die Bg. mit einem weiteren Schreiben vom 04.11.2009 vor. Darin teilte sie
dem Bf. mit, die Oktoberrente in Höhe von 981,75 EUR werde für die ARGE einbehalten. Der Rentennachzahlungsbetrag belaufe
sich somit auf 1.963,50 EUR.
Ab 11.11.2009 konnte der Bf. über diesen Betrag tatsächlich verfügen. Daher nahm er mit Schriftsatz vom 12.11.2009 seinen
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück und beantragte die Umwandlung des Eil- in ein Hauptsachverfahren.
Unter dem Datum 16.12.2009 erließ die Beklagte in der Sache einen für den Bf. negativen Widerspruchsbescheid. Auf Grund dessen
hat dieser am 21.12.2009 erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, dass ihm die nach seiner
Ansicht zu Unrecht einbehaltenen 981,75 EUR zum 31.12.2009 ausbezahlt würden. Als Grund für die von ihm bewirkte Beschleunigung
des Verfahrens hat er mitgeteilt, sollte die Rente nicht bis 31.12.2009 ausbezahlt worden sein, könnte er seinen Lebensunterhalt
nicht mehr bestreiten.
Das Sozialgericht hat das Begehren als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung interpretiert und diesen mit Beschluss
vom 21.12.2009 abgelehnt. Der Antrag, so das Sozialgericht zur Begründung, sei bereits unzulässig. Denn den vorher bereits
gestellten Eilantrag habe der Bf. wieder zurückgenommen. Für den neuen Antrag fehle ein Rechtsschutzbedürfnis.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts richtet sich die am 04.01.2010 eingelegte Beschwerde. Der Bf. hält die Entscheidung
des Sozialgerichts für unzutreffend, weil der erste Eilantrag auf Auszahlung der Rente zu einem früheren Zeitpunkt gezielt
habe. Jetzt aber gehe es um einen anderen Zahlungszeitpunkt. Er hält an seinem vor dem Sozialgericht gestellten Antrag fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Bg. sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen
Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht
abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag des Bf. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig ist,
wie es das Sozialgericht meint. Jedenfalls ist er unbegründet.
1. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann nach §
86b Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (Satz 2).
2. Der statthafte Rechtsbehelf im einstweiligen Rechtsschutz ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §
86b Abs.
2 SGG. In der Hauptsache liegt keine isolierte Anfechtungsklage vor, weswegen im Hinblick auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz
nicht §
86b Abs.
1 SGG einschlägig sein kann. Eine isolierte Anfechtung des Einbehalts scheidet deswegen aus, weil sich die Feststellungen, welche
die Bg. im Zusammenhang mit der Rentengewährung getroffen hat, nicht in zwei isolierte, zeitlich nacheinander gelagerte Regelungen
in der Weise aufspalten lassen, dass die Entscheidung zum endgültigen Einbehalt der Oktoberrente eine vorher ausgesprochene
Leistungsbewilligung für diesen Monat wieder aufgehoben hätte. Vielmehr hat die Bg. dem Bf. die Oktoberrente nicht zunächst
ohne Einschränkung zuerkannt; im Rentenbescheid vom 04.11.2009 hat sie keine Regelung getroffen, wonach die Oktoberrente sofort
und unvermindert zur Auszahlung zu bringen sei. Auch rechtssystematisch wäre eine Aufspaltung in zwei isolierte Regelungen
falsch. Aus § 107 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch folgt nämlich, dass im Umfang des Erstattungsanspruchs der ARGE
von vornherein kein Anspruch des Bf. gegen die Bg. mehr bestanden hat, ohne dass dafür eine Verrechnungserklärung notwendig
gewesen wäre.
3. Damit steht fest, dass gemäß dem im Fall eines Antrags auf einstweilige Anordnung geltenden materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab
dem Bf. einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung zugebilligt werden könnte, dass eine gegenwärtige dringende
Notlage gegeben wäre (vgl. dazu, dass eine Notlage auch im Rahmen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung relevant sein kann,
Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - L 1 R 407/09 B ER). Eine besondere Dringlichkeit wäre unabdingbar, damit eine Vorabregelung durch das Gericht - verbunden mit einer möglichen
Vorwegnahme der Hauptsache - gerechtfertigt werden könnte.
Ein solcher so genannter Anordnungsgrund ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Gegen eine besondere Dringlichkeit spricht
schon der Umstand, dass der Bf. den erstgestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der entgegen seiner Ansicht in Bezug
auf das Regelungsobjekt identisch war, wieder zurückgenommen hat, weil er selbst die Eilbedürftigkeit nicht mehr für gegeben
erachtet hat. Für den erneuten Antrag hat der Bf. weder vor dem Sozialgericht noch vor dem Bayerischen Landessozialgericht
konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die sofortige Nachzahlung der Oktoberrente könnte für ihn von existenzieller Bedeutung
sein. Seine Einlassung, er könnte mit Ablauf des Jahres seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten, wenn er nicht sofort
die Nachzahlung erhalte, ist unsubstantiiert und pauschal. Vor allem leuchtet nicht ein, warum der Kläger ausgerechnet zum
Ende des Jahres in eine Notlage geraten sollte, wenn er sich doch vorher offenbar noch nicht in einer solchen befunden hat.
Das gilt umso mehr, als der Kläger laufende Rentenzahlungen bezieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG und berücksichtigt, dass auch die Beschwerde keinen Erfolg hat.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).