Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe
I.
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).
Einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Alg lehnte die Klage mit Bescheid vom 29.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 05.01.2012 ab, da der zuvor erworbene Anspruch auf Alg erschöpft sei.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Schreiben vom 07.06.2013 hat das SG weitere Unterlagen und Angaben zum PKH-Antrag von der Klägerin angefordert. Nachdem die Klägerin weder hierauf noch auf die
Erinnerungsschreiben vom 18.07.2013 und 22.08.2013 reagiert hatte, hat das SG die Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 17.09.2013 abgelehnt. Die Klägerin habe ihre Bedürftigkeit nicht belegt. Der Beschluss
sei unanfechtbar.
Dagegen hat die Klägerin "Widerspruch" eingelegt. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit der ursprünglichen Antragstellung
nicht verändert. Die Klägerin hat darüber hinaus weitere Unterlagen vorgelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde - hierhin war der von der Klägerin eingelegte "Widerspruch" gegen den Beschluss
des SG vom 17.09.2013 auszulegen - ist nicht zulässig.
Die Beschwerde ist gemäß §
172 Abs
3 Nr
2 SGG ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die PKH verneint. Dies war vorliegend der Fall, da das SG seine Ablehnung darauf gestützt hat, die Klägerin habe ihre Bedürftigkeit für die Bewilligung von PKH nicht nachgewiesen.
Nach alldem war die Beschwerde zu verwerfen. Offen gelassen werden kann daher, ob die Klägerin im Rahmen eines (erneuten)
Antrages an das SG das Vorliegen der Voraussetzungen des §
121 Abs
4 Zivilprozessordnung (
ZPO) geltend machen kann.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).