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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010 - 9 KR 432/06
Anspruch auf Krankengeld; Berechnung bei mehreren Beschäftigungen
Übt ein Versicherter bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit mehrere, die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigungen aus, die jeweils einen Krankengeldanspruch begründen, so sind die Entgelte aus allen Beschäftigungen bei der Berechnung des Krankengeldes heranzuziehen. Bei Rundfunk- und Fernsehanstalten tageweise ausgeübte Beschäftigungen können je nach Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlich ein Dauerbeschäftigungsverhältnis begründen.
Normenkette: , ,
SGB V § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 28.08.2006 S 72 KR 1212/04
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2006 aufgehoben.
Die Bewilligung von Krankengeld in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. April 2004 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in den Zeiträumen vom 26. bis 27. April 2003, 1. bis 9. Mai 2003 und 14. bis 30. Mai 2003 Krankengeld in Höhe von 64,97 € kalendertäglich unter Anrechnung bisher geleisteter Zahlungen zu gewähren.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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