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LSG Chemnitz, Beschluss vom 04.04.2013 - 8 AS 1454/12
Statthaftigkeit der Beschwerde bei der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Das Sozialgericht entscheidet über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig. Eine Beschwerde zum Landessozialgericht ist - wie Regelungsgeschichte, Wortlaut und Systematik belegen - nicht statthaft (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 02.10.2012 - L 8 AS 727/12 B KO - juris und vom 13.03.2013 - L 8 AS 179/13 B KO - juris). 2. Die Rechtsbehelfe des RVG (§ 56 Abs. 3, § 33 Abs. 3 und 4) finden im Sozialgerichtsprozess auf die Kostenfestsetzung im Verhältnis der Beteiligten untereinander keine Anwendung.
1. Das Sozialgericht entscheidet über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig. Eine Beschwerde zum Landessozialgericht ist - wie Regelungsgeschichte, Wortlaut und Systematik belegen - nicht statthaft.
2. Die Rechtsbehelfe des RVG (§ 56 Abs. 3, § 33 Abs. 3 und 4) finden im Sozialgerichtsprozess auf die Kostenfestsetzung im Verhältnis der Beteiligten untereinander keine Anwendung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVG § 33 Abs. 3
,
RVG § 33 Abs. 4
,
RVG § 56 Abs. 3
,
SGG § 172
,
SGG § 178 S. 1
,
SGG § 197 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Chemnitz 01.11.2012 S 28 SF 9/12 E
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. November 2012 wird verworfen.
II. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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