Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach durchgeführter Betriebsprüfung in
Höhe von 28.843,07 EUR.
Die Klägerin ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck gemäß seiner Satzung (Bl. 34 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) die Unterstützung und psychosoziale Betreuung hilfebedürftiger und psychisch erkrankter Personen sowie deren Angehöriger,
auch im Rahmen eines betreuten Wohnens ist. Zu diesem Zweck hat sie eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) a.F. (nun: §
124 SGB IX n.F.) mit der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossen (Bl. 70 ff. der Widerspruchsakte der Beklagten). Die Beigeladenen zu 5.-7. waren aufgrund von „Rahmenvereinbarungen über eine Honorartätigkeit“ (Bl. 10 ff. der Gerichtsakte) bei der Klägerin tätig.
In den „Rahmenvereinbarungen“ der Beigeladenen zu 5.-7. ist im Wesentlichen vereinbart, dass der jeweilige Auftragnehmer
für die Klägerin als Honorarkraft in der Einzelfallhilfe der ambulanten Betreuung gemäß §§ 53, 54 SGB XII a.F. (nun: §§
99,
102 SGB IX n.F.) tätig wird. Auf diesem Gebiet erhalte der Auftragnehmer von der Klägerin einzelne Betreuungsaufträge, die nach Stundenhonorar
abgerechnet würden. Die Auftragsmenge richte sich nach dem aktuellen Bedarf. Eine Auftragsvergabe sei nur im Rahmen des zur
Verfügung stehenden Budgets möglich. Der Auftragnehmer erhalte für seine Leistungen ein Stundenhonorar. Hierbei handele es
sich um eine sogenannte Brutto-Vergütung, die der Auftragnehmer selbst versteuern müsse, d.h. vom Auftraggeber würden keinerlei
Steuern, Sozialabgaben oder sonstige Versicherungsbeiträge abgeführt. Die pünktliche Abführung der auf das Honorar zu entrichtenden
Steuern, insbesondere der Einkommensteuer, obliege dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer führe die Leistung in eigener Verantwortung
aus. Für Schäden, die durch sein schuldhaftes Verhalten entstünden, hafte er nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gelte
sowohl für Ansprüche des Auftraggebers als auch für solche von Dritten. Die Planung der Inhalte finde in Abstimmung mit der
Geschäftsführung statt. Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung habe der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu
verständigen, so dass dieser die zu betreuenden Klienten noch rechtzeitig benachrichtigen und eine Vertretung organisieren
könne. Das Vertragsverhältnis könne beiderseits – auch im Fall der Befristung – mit einer Frist von vier (Beigeladener zu 7.) bzw. sechs Wochen (Beigeladener zu 5.) gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibe unberührt. Die Kündigungserklärung müsse schriftlich erfolgen.
Der Auftragnehmer habe eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Wege- und Betreuungsgefahren abdecke. Der Auftragnehmer
hafte gegenüber dem Auftraggeber für die Folgen der Nichteinhaltung dieses Vertragspunktes. Mündliche Nebenabreden bestünden
nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Der Beigeladene zu 5. war im Auftragszeitraum von Juli 2008 bis Juli 2009 für die Klägerin tätig. Er erhielt ein Stundenhonorar
von 18,00 EUR. Der Beigeladenen zu 6. war im Zeitraum August 2008 bis Juli 2009 für die Klägerin tätig. Er erhielt ein Stundenhonorar
von 16,00 EUR. Der Beigeladene zu 7. war im Zeitraum 27. November 2009 bis 31. Juli 2010 für die Klägerin tätig. Er erhielt
ebenfalls ein Stundenhonorar von 16,00 EUR. Vertraglich war er zur Teilnahme an Teambesprechungen verpflichtet. Er erhielt
Ersatz für von der Klägerin genehmigte Reisespesen sowie Ersatz für den Einsatz seines privaten PKW nach den steuerlich zulässigen
Höchstsätzen (§ 2 der Rahmenvereinbarung). Er unterlag explizit keinem vertraglichen Wettbewerbsverbot. Alle Nebentätigkeiten außer ehrenamtlichen unterlagen einem
Einwilligungsvorbehalt der Klägerin (§ 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung). Sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag seien binnen drei Monaten schriftlich geltend zu machen.
Für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch
Viertes Buch (
SGB IV) durch.
Der Beigeladene zu 5. äußerte im Rahmen des Prüfungsverfahrens (Bl. 63 der Verwaltungsakte der Beklagten), er habe zu keinem Zeitpunkt eine „irgendwie geartete selbstständige Tätigkeit“ ausgeübt. Er habe vom Geschäftsführer der
Klägerin, bei welcher er als Honorarmitarbeiter tätig gewesen sei, Aufträge zur Betreuung bestimmter Personen erhalten. Weisungen
seien ihm keine erteilt worden. Der Auftraggeber könne aber ohne seine Zustimmung sein Einsatzgebiet verändern.
Der Beigeladene zu 6. gab an (Bl. 71 f. der Verwaltungsakte der Beklagten), ihm habe im Rahmen der durchgeführten Betreuungen am Betriebssitz der Klägerin kein eigener Schreibtisch und auch kein eigenes
Telefon zur Verfügung gestanden. Weisungen seien ihm keine erteilt worden. Der Auftraggeber könne das Einsatzgebiet nicht
ohne Zustimmung des Beigeladenen zu 6. ändern.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 (Bl. 85 der Verwaltungsakte der Beklagten) hörte die Beklagte die Klägerin an. Beabsichtigt sei, mit einem Ergänzungsbescheid für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31.
Dezember 2010 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 37.498,10 EUR zu erheben. Entgegen der von der
Klägerin angenommenen sozialversicherungsfreien selbstständigen Tätigkeit handele es sich bei der ausgeübten Tätigkeit der
Honorarkräfte um sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse. Die einzelfallbezogene Betreuung von psychisch
erkrankten Personen mit Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII stelle eine abhängige Beschäftigung dar, wenn der Betreuer innerhalb eines eng gezogenen Rahmens tätig werde, der durch die
Vorgaben im Hilfeplan für den Betreuten einerseits und durch die Notwendigkeit der Abstimmung mit dem zuständigen Träger andererseits
dominiert werde. Für eine selbstständige Tätigkeit der Honorarkräfte sprächen die verwendeten Begriffe Auftraggeber und Auftragnehmer,
die Vereinbarung von freien Arbeitszeiten, die Normierung voller Eigenverantwortlichkeit und die Abrechnung auf Basis einer
Rechnungstellung sowie die Verlagerung der Verantwortung für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten
auf die Honorarkräfte. Gegen eine selbstständige Tätigkeit sprächen die getroffene Stundenvereinbarung und die hierfür vereinbarte
Stundenvergütung, wodurch die Honorarkräfte kein Unternehmerrisiko trügen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche
auch, dass sich die Honorarkräfte gemäß § 4 der Rahmenvereinbarungen bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung unverzüglich
beim Auftraggeber zu melden hätten und nicht selbst für eine Vertretung sorgen müssten. Es habe keine Weisungsunabhängigkeit
der Beigeladenen zu 5.-7. vorgelegen. Die Honorarkräfte hätten sich innerhalb eines eng gezogenen Rahmens bewegt, der durch
die Vorgaben innerhalb des bewilligten Stundenbudgets pro zu betreuender Person und den § 3 der Verträge aufgeführten Betreuungszielen,
die der Abstimmung mit der Geschäftsführung unterlagen, vorgegeben gewesen sei. Ferner seien die Honorarkräfte verpflichtet
gewesen, Tätigkeitsberichte und Stundenübersichten zu erstellen. Eine Nebentätigkeit der Honorarkräfte habe einer Genehmigung
durch die Klägerin bedurft. Die zeitliche Beanspruchung der Honorarkräfte sei so groß gewesen, dass kein Raum für eine andere
Erwerbstätigkeit bestanden habe. Es habe eine Einbindung der Honorarkräfte in die Arbeitsorganisation der Klägerin vorgelegen,
da regelmäßig Rücksprachen und Planungen der Einsätze erfolgt seien. Bezeichnend sei die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme
an Teambesprechungen. Nach Würdigung aller vorliegenden Unterlagen würden die Anhaltspunkte für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
und damit auch das Vorliegen von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung überwiegen.
Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 (Bl. 115 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) Stellung. Bei den in Rede stehenden Honorararbeitsverhältnissen handele es sich um keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse.
Die Verträge seien mit „Honorartätigkeit“ übertitelt. Ein Abhängigkeitsverhältnis habe nicht bestanden. Der Beigeladene zu
7. habe lediglich 286 EUR monatlich bei der Klägerin verdient. Der Beigeladenen zu 6. habe weitere Auftraggeber gehabt. Alle
hätten ihre Arbeitszeit frei einteilen können. Lediglich an Dienstbesprechungen mit allen Mitarbeitern hätten die Honorarkräfte
teilgenommen. Die Stundenvergütung beinhalte ein preiskalkulatorisches Risiko. Der Beigeladene zu 6. sei mittlerweile bei
der Klägerin festangestellt.
Mit Bescheid vom 29. März 2012 forderte die Beklagte von der Klägerin den sich aus der Betriebsprüfung ergebenden Betrag von
insgesamt 28.843,07 Euro. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 5.-7. für die Klägerin sei im Rahmen sozialversicherungspflichtiger
Beschäftigungsverhältnisse erfolgt. Die Beklagte wiederholte ihre Ausführungen im Anhörungsschreiben.
Hiergegen erhob die Klägerin am 3. April 2012 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die Bezeichnung der geschlossenen
Verträge als „Rahmenvereinbarung über eine Honorartätigkeit“ für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Da der jeweilige Auftragnehmer
gemäß § 1 der Verträge eine Stundenmenge nach Auftragsvergabe, die sich variabel von dem zur Verfügung stehenden Budget ableite,
leisten solle, trage der jeweilige Auftragnehmer das Risiko, wie viele Stunden pro Monat er leisten und damit abrechnen dürfe.
Unter § 2 werde die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern, Sozialabgaben oder sonstigen Versicherungsbeiträgen dem Auftragnehmer
zugeordnet. § 3 der Verträge lege die Verantwortung für die konkrete Arbeitsgestaltung in die Hände der Honorarkräfte. Die
Abstimmungsregelung mit der Geschäftsführung sei insoweit unschädlich, da es sowohl nach dem Vertragstext als auch in der
tatsächlichen Durchführung um eine Abstimmung und einen Informationsaustausch gehe, um Arbeitsdopplungen oder -lücken zu vermeiden.
Einem Weisungsrecht hinsichtlich Art, Zeit und Ort ihrer Tätigkeit hätten die Honorarkräfte nicht unterlegen. Es sei auch
keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin erfolgt. Die Honorarkräfte hätten weder über ein eigenes Büro
noch über einen PC oder ein Telefon bei der Klägerin verfügt. Vielmehr seien die Betriebsstätten jeweils in den Wohnungen
der Honorarkräfte angesiedelt. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall habe nicht bestanden. Die Notwendigkeit einer Krankmeldung
gemäß § 4 der Verträge beruhe darauf, dass im Bereich der Betreuung psychisch kranker Menschen unverzüglich Ersatz geschaffen
werden müsse. Die vertragliche Verpflichtung zur Fertigung von Stundenübersichten sei kein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Auch jeder Selbstständige müsse seine Tätigkeit gegenüber seinem Auftraggeber rechtfertigen. Die Berichte seien für die Behörde
und nicht für die Klägerin gefertigt worden. Aufgrund ihrer Entscheidungsfreiheiten hinsichtlich der Tätigkeitsinhalte hätten
die Honorarkräfte über nennenswerte Einflussmöglichkeiten und Gestaltungsspielräume verfügt. Für die Honorarkräfte habe auch
ein Unternehmerrisiko vorgelegen. Nicht jede Tätigkeit sei vergütet worden, wie beispielsweise Fahrtwege. Insoweit sei der
Erfolg des Kapitaleinsatzes teilweise ungewiss gewesen. Unternehmungen mit Betreuten seien in Bezug auf den Eigenanteil aus
eigener Tasche zu zahlen gewesen. Sofern im Vertrag mit dem Beigeladenen zu 7. von einer Einwilligung für die Annahme weiterer
Tätigkeit die Rede sei, werde dies durch das zuvor ausgeschlossene vertragliche Wettbewerbsverbot zugleich teleologisch reduziert.
In vielen Monaten seien die Honorarkräfte deutlich weniger als die von der Beklagten genannten 151 Stunden pro Monat tätig
geworden. Die Beigeladenen zu 5. und 6. seien durchaus auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Mit Schreiben vom 12. Juni
2012 trug die Klägerin ergänzend vor, dass die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags für den Beigeladenen zu 5. für
das Jahr 2008 sowie die Berechnung der Umlagebeiträge nicht korrekt erfolgt seien. Die vom Beigeladenen zu 5. betreuten Klienten
würden nach dessen Ende der Tätigkeit nicht mehr länger von der Klägerin betreut.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2013 zurück. Zur Begründung wiederholte
und vertiefte sie ihr bisheriges Ausführungen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
(Urt. v. 9.9.2010 – L 16 KR 203/08). Das gesamte Arbeitsvolumen bezüglich der im jeweiligen Abrechnungsmonats geleisteten Arbeitsstunden werde durch den Auftraggeber
im Rahmen des durch die Behörden genehmigten Stundenbudgets bzw. im Benehmen mit dem zuständigen Sozialhilfeträger bestimmt
bzw. vorgegeben. Die individuell zu betreuenden Klienten hätten nicht von vornherein festgestanden. Es bestünden zeitliche
Vorgaben durch den Auftraggeber im Rahmen des nach § 58 SGB XII a.F. (nun: §§
117 ff.
SGB IX n.F.) durch die Beteiligten aufzustellenden Gesamtplans. Die Vergütung für die geleistete Arbeit sei erfolgsunabhängig vorgenommen
worden. Es habe die Verpflichtung bestanden, sich permanent mit dem Auftraggeber über Betreuungsziele und -inhalte abzustimmen.
Nach dem Gesamtbild dominierten die Arbeitnehmermerkmale in der Weise, dass die Beigeladenen zu 5.-7. aufgrund der oben aufgeführten
Verpflichtungen und Vereinbarungen eng in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen seien und kein Unternehmerrisiko
getragen hätten. Hinsichtlich der Weisungsgebundenheit sei auf die Ausführungen der Beigeladenen zu 5. und 6. verwiesen. Der
für den Beigeladenen zu 5. berechnete Krankenversicherungsbeitrag für das Jahr 2008 sei korrekt, weil sich dieser aus dem
ermäßigten Beitragssatz nach §
243 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) und dem zusätzlichen Beitragssatz nach § 241a
SGB V zusammensetze. Nach Mitteilung der Beigeladenen zu 2. werde die Klägerin mit einer 70 %-Erstattung im Umlageverfahren geführt.
Ein niedrigerer Erstattungssatz mit dem Ziel eines geringeren Umlagesatzes hätte beantragt werden müssen. Dies sei aber bislang
nicht geschehen.
Am 8. April 2013 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg und vertiefte dort ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 5.-7. beruhe darauf, dass sie im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und
ihre Arbeitszeit weitgehend frei hätten bestimmen können. Die Tätigkeit als Betreuer bestehe unter anderem darin, nachgehende
Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit ärztlich oder ärztlich verordneter Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe behinderter
Menschen am Arbeitsleben zu ermöglichen sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben
entsprechend jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit
sicherzustellen. Eine solche Tätigkeit könne nicht schablonenartig geplant und umgesetzt werden. Hier habe keine detaillierte
Festlegung der zu erbringenden Leistungen stattgefunden, sondern es sei lediglich auf §§ 53 ff. SGB XII verwiesen worden. Eine Teilnahme an Dienstbesprechungen mit anderen Mitarbeitern habe lediglich der besseren Koordinierung
des Pflegebedarfs gedient und den Charakter einer Supervision gehabt. Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Behörde
dürfe nicht auf das Arbeitsverhältnis übertragen werden. Ein Hilfeplan beinhaltet lediglich abstrakte Ziele, den tatsächlichen
Gegebenheiten habe sich der Betreuer jeweils täglich neu zu stellen. Bei einer Gesamtschau würden die Merkmale der Selbstständigkeit
dominieren.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hörte das Sozialgericht die Beigeladenen zu 5.-7. an. Hinsichtlich des Ergebnisses wird
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2019 verwiesen (Bl. 107 ff. der Gerichtsakte).
Das Sozialgericht hob die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 18. Juni 2019 auf. Die Beklagte habe zu Unrecht Sozialversicherungsbeiträge
für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen zu 5.-7. festgesetzt. Die Beigeladenen zu 5.-7. hätten
ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und unterlägen damit nicht der Versicherungspflicht
in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung. Es überwögen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale.
Eine abhängige Beschäftigung folge nicht bereits daraus, dass die Klägerin gegenüber dem Sozialhilfeträger als Kostenträger
verpflichtet sei, einen zugrundeliegenden Gesamtplan umzusetzen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R) führte das Sozialgericht weiter aus, dass die dortige Wertung auf den Fall der ambulanten Betreuung gemäß dem SGB XII zu übertragen sei. Zwischen den Vertragspartnern der Rahmenvereinbarungen bestehe Einigkeit, dass eine selbstständige Tätigkeit
vereinbart werden sollte. Die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung oder die von ihnen gewünschte Rechtsfolge seien jedoch
nicht maßgeblich. Vielmehr seien die relevanten Merkmale zu gewichten. Es fänden sich keinerlei für Arbeitsverträge typische
Regelungen. Eine Verpflichtung der Beigeladenen zu 5.-7., Einzelaufträge nach Zuweisung durch die Klägerin zu bearbeiten,
finde sich nicht. Die Beigeladenen zu 5.-7. hätten weder Weisungen der Klägerin von erheblichem Gewicht unterlegen noch seien
sie in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Vielmehr hätten sie selbstständig die Art und Weise und
inhaltliche Ausgestaltung der Betreuung ihrer Klienten bestimmt. Gespräche über Klienten hätten meist nur auf Initiative der
Beigeladenen zu 5.-7. stattgefunden. Es habe keine Verpflichtung bestanden, in Teambesprechungen einen konkreten Fall vorzustellen.
Auch die Beigeladenen zu 5.-7. hätten übereinstimmend angegeben, dass sie vom Geschäftsführer der Klägerin keine Weisungen
im Hinblick auf Art und Weise der von ihnen geleisteten Betreuungstätigkeit erhalten hätten. Theoretisch hätten Weisungen
abgelehnt werden können. Eine Teilnahme an Teambesprechungen sei vonseiten der Klägerin nicht angeordnet worden. Diese hätten
vielmehr nur dem Erfahrungsaustausch gedient. Im Unterschied zu fest angestellten Mitarbeitern seien keine Klienten zugewiesen
worden. Darüber hinaus habe keine Verpflichtung bestanden, die Räume der Klägerin zu nutzen. Ebenso wenig habe eine Kontrolle
bzw. Überwachung der Tätigkeit durch die Klägerin stattgefunden. Die Verpflichtung, die Klägerin im Falle einer Verhinderung
zu verständigen, spreche nicht für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, weil im Bereich der Betreuung
psychisch erkrankter Menschen eine besondere Notwendigkeit gegeben sei, einen akut bestehenden Betreuungsbedarf durch eine
Ersatzkraft sicherzustellen. Aus der Regelung eines Wettbewerbsverbotes könne nichts abgeleitet werden. Es sei allerdings
nicht zu verkennen, dass die Beigeladenen zu 5.-7. kein relevantes unternehmerisches Risiko getragen hätten und nach geleisteten
Stunden bezahlt worden seien. Das den Betreuern gezahlte Honorar von 16 bzw. 18 EUR schließe das Vorliegen einer selbstständigen
Tätigkeit aber nicht aus.
Gegen das ihr am 10. Oktober 2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. November 2019 Berufung eingelegt. Sie nimmt Bezug
auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass die Merkmale, die
für eine abhängige Beschäftigung sprechen, überwiegen würden. Die Klägerin betreibe eine Einrichtung im Sinne des § 75 SGB XII a.F. (nun: §
124 SGB IX n.F.). Hiernach habe sie eigenes Fach- und Betreuungspersonal und nicht Subunternehmer einzustellen. Für die persönliche Abhängigkeit
der Beigeladenen zu 5.-7. spreche, dass es für die Einrichtung der Klägerin ein dichtes Regelwerk von Gesetzen, Verordnungen,
Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen gebe. Aus den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Freien und Hansestadt
Hamburg (Amt für Soziales) ergebe sich, dass der Tätigkeitsbereich der Honorarkräfte eindeutig in den Verantwortungsbereich der Klägerin falle. Daraus
leite sich naturgemäß auch sein Wille zur Einflussnahme auf die Honorarkräfte ab, denn die Klägerin unterliege den Vorgaben
der Freien und Hansestadt Hamburg. Wegen der großen allgemeinen Bedeutung unterlägen auch die Betreuer bzw. Sozialarbeiter
der Klägerin verstärkter Aufsicht und Kontrolle. Es obliege gerade nicht den eingesetzten Sozialarbeitern und Betreuern, frei
darüber zu entscheiden, ob sie an Besprechungen oder sonstigem teilnehmen möchten. Die Teilnahme sei zwingend, weil es hier
u.a. um die Festlegung von Zielen und den bereits erreichten Erfolgen oder auch Rückschlägen in der Betreuung bzw. Pflege
gehe. Die Honorarkräfte seien fest eingeplant gewesen. Ob Weisungen gegeben worden seien, sei nicht relevant. Ausschlaggebend
sei die Weisungsmöglichkeit. Es habe eine Pflicht zur Führung und Abgabe von Berichten bestanden. Dass die Beigeladenen zu
5.-7. für weitere Auftraggeber hätten tätig werden können oder sogar waren, sei nicht relevant. Einzelne Beschäftigungsverhältnisse
seien stets getrennt voneinander zu beurteilen. Das Vorhandensein mehrerer Auftraggeber begründe nicht zwangsläufig eine selbstständige
Tätigkeit. Darüber hinaus habe es den Beigeladenen zu 5.-7. auch am erforderlichen Unternehmerrisiko gefehlt. Es habe kein
Risiko bestanden, die Arbeitskraft vergeblich einzusetzen, denn es sei unabhängig vom Erfolg der Arbeitsleistung für den absolvierten
Dienst die im Voraus fest vereinbarte Vergütung von der Klägerin gezahlt worden. Zudem sei das Risiko, bei fehlendem Bedarf
in geringerem Umfang eingesetzt werden, zwar ein Risiko, dieses trügen aber alle Arbeitnehmer, die auf Abruf beschäftigt seien.
Im Übrigen seien flexible Arbeitszeiten häufig auch in abhängigen Beschäftigung anzutreffen. Arbeitsmaterialien seien den
Beigeladenen zu 5.-7. von der Klägerin gestellt worden. Eine finanzielle Beteiligung an der Klägerin habe nicht bestanden.
Es seien also gerade keine Arbeitszeit oder sächlichen Mittel mit ungewissem Ergebnis eingesetzt worden. Ein fehlender Anspruch
auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. auf Urlaub sei nicht maßgeblich für die Beurteilung der Statusfeststellung. Die
vereinbarte Bruttovergütung von 16 bzw. 18 EUR liege betragsmäßig unter bzw. gerade in dem Bereich, was einem angestellten
Betreuer bzw. Sozialarbeiter tariflich als Vergütung zustehe.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Juni 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Verweis auf § 75 SGB XII a.F. gehe fehl. Das dichte Regelwerk von Gesetzen etc. gelte nur gegenüber der Klägerin, nicht gegenüber den Beigeladenen
zu 5.-7. In den Dienstbesprechungen seien nicht Ziele der Betreuung festgelegt worden. Dies erfolge im Rahmen der Hilfeplankonferenz.
Die Tätigkeiten der Honorarkräfte seien selbstständig erfolgt und in Verantwortung eines gewissenhaften Sozialarbeiters. Berichte
hätten als Kontrolle und als Nachweis der Abrechnung der durch die Beigeladenen zu 5.-7. geleisteten Arbeitsstunden gedient.
Im Falle einer Verhinderung sei die Betreuung ausgefallen oder durch andere Mitarbeiter der Klägerin erfüllt worden. Zwei
der Beigeladenen hätten regelmäßig so wenige Stunden abgerechnet, dass eben gerade hieraus die größere Gestaltungsfreiheit
und Bestimmung beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft zugunsten der Selbstständigkeit ausschlage. Die ausgezahlten Vergütungen
machten annähernd 50 % des mit den Betreuten erzielten Umsatzes aus.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Der Beigeladene zu 5. trägt mit Schreiben vom 20. November 2020 (Bl. 235 der Gerichtsakte) ergänzend vor, dass die Besprechungen für alle Pflichtveranstaltungen gewesen seien. Besprochen worden seien dort der Dienstablauf,
Urlaubsregelungen und Krankenvertretungen. Bedacht worden sei auch das Gruppenangebot oder Fragen, wer die Verantwortung für
die Begleitung einer Gruppe übernehme. Dienstbesprechungen hätten regelmäßig stattgefunden (einmal im Monat für 3 Stunden). Mit den Dienstbesprechungen sei der Zweck verfolgt worden, für eine „gute Arbeitshygiene“ zu sorgen. Die in den Teambesprechungen
verbrachte Zeit sei vergütet worden. Der Beigeladene zu 5. sei von Herrn M. gebeten worden, die Betreuung von chronisch psychisch
Kranken zu übernehmen. Er – der Beigeladene zu 5. – sei überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen, einen Auftrag oder eine
Bitte abzulehnen. Es habe keinerlei Absprachen über die Ausgestaltung des Honorarvertrages hinaus gegeben. Er sei Mitglied
des Teams mit allen Pflichten gewesen. Zwischen den festangestellten Mitarbeitern und ihm habe es nur den Unterschied gegeben,
dass er beim Abschluss des Honorarvertrages schon berentet gewesen sei. Er habe zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst, ob
er selbst bzw. sein Arbeitgeber, der Verein F., noch Beiträge an den Rententräger bzw. an die Krankenkasse hätte leisten müssen.
Sein Verdienst habe 18 EUR in der Stunde betragen. Fahrtkosten seien abgerechnet worden. Im Rahmen der Gesamtplankonferenz
sei vom Fachamt festgelegt worden, welche Klienten zur Zielgruppe gehörten und es seien die Ziele formuliert worden, die innerhalb
einer bestimmten Frist erreicht werden sollten und es seien die Methoden festgelegt worden, mit denen man die Ziele eventuell
erreichen könnte. Selbstverständlich habe es eine Berichtspflicht gegeben. Der Bericht habe sich auf die im Gesamtplan formulierten
Ziele beziehen sollen, Auskunft geben sollen über die Methoden, die zur Erreichung angewendet wurden und natürlich über die
tatsächlich erreichten Ziele. Der Beigeladene zu 5. habe für „seine Klienten“ auch die Berichte formuliert.
Der Beigeladene zu 6. führt mit Schreiben vom 26. Februar 2021 (Bl. 262 ff. der Gerichtsakte) im Wesentlichen aus, dass die Teambesprechungen dem offenen Austausch gedient hätten. Die Geschäftsführung habe in den Besprechungen
eine moderierende Rolle eingenommen. Honorarkräfte hätten nach seiner Erinnerung keine Protokolle geschrieben. Einen Bürodienst
habe er auch nicht übernehmen müssen. Die Teambesprechungen habe er genutzt, um die Betreuungssituation zu einem der ihm zugeteilten
Klienten vorzustellen. In den Teambesprechungen seien auch allgemeine Informationen aufgrund vorhandener Arbeitsstrukturen
oder räumlicher und personeller Gegebenheiten mitgeteilt worden. Die in den Teambesprechungen verbrachte Zeit sei auf Rechnung
vergütet worden. Es habe einen festgelegten Stundensatz gegeben, unabhängig davon, ob er gerade aufgrund direkter oder indirekter
Betreuungsarbeit am Schreibtisch, in der Wohnung eines Klienten, zu begleitenden Terminen in Institutionen, Beratungsräumen
oder an einer Teamsitzung teilgenommen habe. Klienten seien ihm von der Geschäftsführung angeboten worden. Wenn er keine Kapazitäten
frei gehabt habe, habe er ohne Weiteres ablehnen können. Auch während einer laufenden Betreuung habe es Betreuerwechsel gegeben,
die dann von der Leitung vorgenommen worden sein. Er habe in einem solchen Fall in Kauf nehmen müssen, dass sein kalkulierter
Arbeitsaufwand vorübergehend nicht erschlossen werden konnte, da nicht immer auf Anhieb eine neue zu betreuende Person angeboten
werden konnte. Über die Angaben aus dem Honorarvertrag hinaus habe es keine ihm bekannten Absprachen über die Ausgestaltung
des Auftragsverhältnisses gegeben. Es habe für ihn keine Verpflichtung bestanden, an Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen,
nicht im Einzelnen und auch grundsätzlich nicht. Dieses sei nur von fest angestellten Mitarbeitern erwartet worden. Es habe
auch Situationen gegeben, bei denen sich während einer Sitzung darüber verständigt wurde, dass in der verbleibenden Zeit nur
noch Diensteinteilungen besprochen werden und daran nicht beteiligte Personen, wie insbesondere Honorarkräfte, gehen könnten.
Gegenüber dem Fachamt Grundsicherung und Soziales habe die Pflicht bestanden, einen sogenannten Sozial- und Verlaufsbericht
über eine betreute Person zu erstellen und einzureichen. Von der Leitung der Klägerin sei ihm zu Beginn seiner Tätigkeit mitgeteilt
worden, dass es zur Betreuungsarbeit dazugehöre, diese Berichte zu verfassen.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 (Bl. 249 der Gerichtsakte) trägt der Beigeladene zu 7. vor, dass er zu Teambesprechungen nur wenig Auskunft geben könne, weil er nur an ein bis zwei
Besprechungen teilgenommen habe. Es sei in den Besprechungen um Berichte von Klienten, Absprachen zu Vertretungssituationen
und die Verantwortlichkeit für Gruppen gegangen. Der Zweck sei aus seiner Sicht der Austausch über Klienten und das Treffen
von Absprachen gewesen. Die Zeit sei ihm mit 16 EUR pro Stunde vergütet worden. Klienten seien ihm vorgeschlagen worden. Er
habe einen solchen Vorschlag auch ablehnen können. Weitere Absprachen über den Honorarvertrag hinaus habe es nicht gegeben.
Fahrtkosten seien ihm nicht erstattet worden. Er habe aber keine Fahrtkosten gehabt, weil er über seinen Arbeitgeber eine
„P.“ des H. besessen habe. Er habe monatlich seine Arbeit mit dem Klienten dokumentiert, u.a. was er wann und wie lange mit
dem Klienten gemacht habe (jeweils ca. eine Seite) und einmal einen Verlaufsbericht. Diese Berichte seien für die Behörde gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt
der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (vgl. §
151 Abs.
1 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Juni 2019 ist unbegründet.
Das Sozialgericht Hamburg hat der Klage zurecht stattgegeben, denn der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte kann
von der Klägerin keine Beiträge zur Sozialversicherung nachfordern, denn die Beigeladenen zu 5.-7. unterlagen im streitgegenständlichen
Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 28p Abs. 1 Sätze 1 und 5
SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
nach dem
SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die
Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§
28a SGB IV), und zwar mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach § 28p Abs. 1 Satz 5
SGB IV im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (den hier gegenständlichen Prüfbescheid, vgl. BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R, BSGE 120, 209) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Mit dem letzten Halbsatz der Vorschrift ist klargestellt,
dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unabhängig von den eigentlich nach §
28h Abs.
2 Satz 1
SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen besteht.
Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtswidrig, denn die Beklagte fordert von der Klägerin Beiträge zur Sozialversicherung
für Auftragnehmer der Klägerin nach, die nicht der Versicherungspflicht unterlagen.
Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der gesetzlichen Rentenversicherung,
der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht
(§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs.
1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
Beurteilungsmaßstab dafür, ob die Beigeladenen zu 5.-7. als abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht unterlagen
oder ihr als selbstständig Tätige – von hier nicht einschlägigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – nicht unterfielen, ist
§
7 Abs.
1 SGB IV. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Gemäß §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung anschließt,
setzt eine Beschäftigung im Sinne der vorgenannten Bestimmung voraus, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig
ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert
ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine
wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht erforderlich. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das
eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine
selbstständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche Merkmale überwiegen. Keinesfalls ist erforderlich, dass sämtliche
oder auch nur eine rechnerisch größere Anzahl idealtypischer Merkmale vorliegt. Maßgebend ist vielmehr stets das Gesamtbild
der Arbeitsleistung.
Dies kann bei manchen Tätigkeiten dazu führen, dass sie in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung
als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99; BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50). Zu betrachten sind die tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall
eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder der selbstständigen Tätigkeit erlauben (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 24.10.1978 – 12 RK 58/76, SozR 2200 § 1227 Nr. 19; BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; BSG, Urt. v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R, juris; BSG, Urt. v. 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, SozR 4-2400 §
7 Nr. 42; aus der Literatur z.B. Marschner in: Kreikebohm,
SGB IV, 3. Aufl. 2018, § 7 Rn. 5; Fuchs/Brose in: Fuchs/Preis/Brose, Sozialversicherungsrecht und SGB II, 3. Aufl. 2021, § 12 Rn. 7). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
in dieser Art und Weise bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.5.1996 – 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 1).
Für eine abhängige Beschäftigung sprechen insbesondere der Abschluss eines als solches bezeichneten Arbeits- oder Anstellungsvertrages,
die Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung, die Verfügungsmöglichkeit des Auftraggebers („Vorgesetzter“) über die Gestaltung der Arbeitszeit, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in den Räumen
des Auftraggebers, die Verrichtung von Arbeit „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten des Auftraggebers und die Angewiesenheit
des Auftragnehmers auf deren Mitarbeit und Mitwirkung, das Fehlen eigener Betriebsmittel, ein geschäftliches Auftreten im
Namen des Auftraggebers, eine feste gleich bleibende Vergütung, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Gewährung
von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die Verbuchung von Lohnsteuern.
Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen dagegen die Vorhaltung eigener Betriebsmittel, insbesondere einer eigenen Betriebsstätte,
eine ordnungsgemäße Buchführung und laufende Entrichtung von Umsatzsteuer, die Beschäftigung und Bezahlung eigenen Personals,
Werbemaßnahmen und ein eigenes Auftreten am Markt. Insbesondere ist eine selbstständige Tätigkeit gekennzeichnet durch eine
Unabhängigkeit von Weisungen und ein tatsächlich vorhandenes Unternehmerrisiko. Maßgeblich ist, ob eigenes Kapital mit der
Gefahr des Verlustes eingesetzt wird (BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257), zugleich aber auch, ob damit Chancen für den Auftragnehmer einhergehen. Trägt der Auftragnehmer ein Vergütungs- oder gar
Insolvenzrisiko, sprechen auch diese Umstände für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt, ist zunächst auf die
vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, so wie sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen
und gelebt worden sind, abzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50; Zieglmeier in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht,
SGB IV, §
7 Rn. 77 ff. [2020]; Brand in: Brand,
SGB III, 8. Aufl. 2018, §
25 Rn. 8). Eine in Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebenden
Schlussfolgerungen auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit
eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts dann unbeachtlich
ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört
unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257; Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021,
SGB IV, §
7 Rn. 48).
Zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 5.-7. ist jeweils ein als „Rahmenvereinbarung über eine Honorartätigkeit“ bezeichneter
Vertrag geschlossen worden. Viel spricht im vorliegenden Fall dafür, dass damit eine vertragliche Abrede über die Erbringung
von Leistungen durch selbstständig Erwerbstätige vereinbart werden sollte. Für diese Sichtweise sprechen weitere Elemente
des Vertrages, die hiermit in Zusammenhang stehen: So haben die Klägerin und die Beigeladenen zu 5.-7. vereinbart, dass die
Beigeladenen zu 5.-7. ihre Tätigkeit jeweils „in eigener Verantwortung“ und gegen Zahlung eines „Honorars“ erbringen (vgl. §§ 2, 3 der jeweiligen Rahmenvereinbarung). Zwar war das Vertragsverhältnis befristet. Aus diesem Umstand allein kann indes nicht auf das Vorliegen einer abhängigen
Beschäftigung geschlossen werden, denn derartige Abreden finden sich auch in Rahmenvereinbarungen, die mit selbstständig Tätigen
abgeschlossen werden.
Allein maßgeblich sind jedoch weder die Bezeichnungen, die die an einer Vereinbarung beteiligten Personen in derselben wählen,
noch die von ihnen gewünschte Rechtsfolge, denn die Beurteilung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige
Tätigkeit steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Stattdessen bedarf es einer Feststellung und Gewichtung objektiver
Merkmale, welche das jeweilige Auftragsverhältnis kennzeichnen.
Davon ausgehend ergibt sich im hier zu beurteilenden Fall das Bild einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen
zu 5.-7.
Zur Vermeidung von Wiederholung wird diesbezüglich zunächst gemäß §
153 Abs.
2 SGG auf die Entscheidungsgründe des von der Beklagten angefochtenen Urteils verwiesen.
Ergänzend führt der Senat aus, dass – entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2022 geäußerten Rechtsauffassung
der Beklagten – keine Vergleichbarkeit des hier zu beurteilenden Sachverhalts mit denen besteht, die der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Pflegefachkräften in stationären Einrichtungen (s. etwa BSG, Urt. v. 7.6.2019 – B 12 R 6/18 R, BSGE 128, 205) zugrunde lagen, denn bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit der Beigeladenen zu 5.-7. handelte es sich nicht um eine solche
in einer stationären Einrichtung, sondern um eine solche ambulanter Art, wie sich zweifelsfrei aus Anlage 1 des Vertrages
zwischen der Klägerin und der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII a.F. ergibt.
Es besteht zudem keine Vergleichbarkeit des hier maßgeblichen Sachverhalts mit denen, die der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zu ambulant tätigen Pflegefachkräften (z.B. BSG, Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 17/19 R, juris) zugrunde lagen, denn dort war u.a. entscheidend, dass die Pflegefachkräfte in tatsächlicher Hinsicht Teil einer Funktionskette
waren, die in den Ablauf einer Pflege einschließlich Dienstplänen „eingetaktet“ waren und ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie
die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften bestand. Diese Merkmale liegen bei der Tätigkeit der Beigeladenen
zu 5.-7. nicht vor. Es bestand keine Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit Festangestellten oder weiteren freien Mitarbeitern
der Klägerin „Hand in Hand“. Vielmehr betreute jeder der Beigeladenen zu 5.-7. allein und eigenverantwortlich die ambulant
zu betreuenden Personen. Das Vorhandensein von Dienstplänen o.ä. ist nicht ersichtlich.
Nach der Struktur des Leistungserbringungsrechts im SGB XII a.F. sind die Träger der Eingliederungshilfe nach § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a.F. (entspricht §
124 Abs.
1 Satz 1
SGB IX n.F.) gehalten, von eigenen Maßnahmen abzusehen, wenn geeignete Dienste anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen
werden können. Hieraus kann indes nicht per se auf den Beschäftigtenstatus solcher Organisationen bzw. der für sie tätigen
Personen geschlossen werden (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50). Dies ist auch hier zu beachten. Insoweit macht es keinen Unterschied für den hier zu beurteilenden Fall, ob ein Auftragsverhältnis
direkt zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe (Freie und Hansestadt Hamburg) und dem Auftragnehmer bestand oder ob es zwischen den Leistungserbringern und einem Unternehmen, wie hier der Klägerin, bestand.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann in den hier zu entscheidenden Fällen auch nicht mit Erfolg argumentiert werden,
dass bei der Betreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe ein dichtes Regelungsgeflecht bestehe, welches für eine abhängige
Beschäftigung spreche. Eine generelle Aussage bezüglich der Wirkung gesetzlicher bzw. untergesetzlicher Vorgaben auf den sozialversicherungsrechtlichen
Status einer Person lässt sich nicht treffen. Auch das Bundessozialgericht (s. etwa BSG, Urt. v. 7.6.2019 – B 12 R 6/18 R, BSGE 128, 205), dem sich der erkennende Senat aus eigener Überzeugung anschließt, hat betont, dass ein Versorgungsauftrag sowie rechtliche
Regelungen über die Leistungserbringung keine zwingende übergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen
Status haben, sondern als Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu beachten sind. Dementsprechend kann, anders
als die Beklagte es befürwortet, nicht bereits aus dem Vorhandensein eines Versorgungsauftrages/-vertrages auf eine abhängige
Beschäftigung der Beigeladenen zu 5.-7. geschlossen werden. Selbst wenn die Inhalte der Versorgungsvereinbarung zwischen der
Freien und Hansestadt Hamburg und der Klägerin vollständig an die Beigeladenen zu 5.-7. weitergegeben worden wären, wofür
hier nichts ersichtlich ist, ließe sich hieraus nicht ohne Weiteres auf eine abhängige Beschäftigung schließen. Zudem liegt
es hier so, dass die dem Versorgungsauftrag zu Grunde liegenden rechtlichen Bestimmungen ihrer Struktur (und z.T. auch ihrem Wortlaut) nach im Kern denen entsprechen, die der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts zu Erziehungsbeiständen (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50) zugrunde lagen. Dies spricht mit Blick auf den hier zu beurteilenden Fall in erheblichem Maße dafür, sich an dieser Rechtsprechung
zu orientieren.
Die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 5.-7. sowie die gelebte Vertragspraxis deuten auf das Vorliegen
einer selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 5.-7. hin. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung lässt sich der
Senat – ergänzend zu den bereits vom Sozialgericht im erstinstanzlichen Urteil gemachten Ausführungen – von folgenden Erwägungen
leiten:
Die Vereinbarung einer regulären Kündigungsfrist trotz Befristung der Rahmenvereinbarung (§ 5 des Vertrages der Beigeladenen zu 5. und 6., § 6 des Vertrages des Beigeladenen zu 7.) spricht nicht für eine rechtliche oder faktische Weisungsunterworfenheit und damit gegen eine selbstständige Tätigkeit. Die
Möglichkeit der Abweichung von den Kündigungsfristen gemäß §
622 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB), wie im Falle der Rahmenvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 5., ist gerade eine Folge der Vereinbarung
eines freien Dienstvertrages anstelle eines Arbeitsvertrages.
Die Teilnahme an Teambesprechungen war – mit Ausnahme des Vertrages der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 7. – nicht vertraglich
vorgeschrieben. Tatsächlich ist dies auch von den Vertragsparteien so gelebt worden. Die Beigeladenen zu 5. und 6. haben selbst
keine Vorgabe erhalten, zu einer Teambesprechung zu erscheinen. Dies war vielmehr in ihr Ermessen gestellt. Zwar hat der Beigeladenen
zu 5. dies u.U. subjektiv anders empfunden. Seine Aussage dürfte jedoch durch die Bekundungen der Beigeladenen zu 6. und 7.
widerlegt sein. Zudem finden sich – in Abweichung der vertraglichen Gestaltung beim Beigeladenen zu 7. – keine Anhaltspunkte
für eine derartige Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses. Insoweit unterschieden sich die Beigeladenen zu 5. und 6. auch
von den festangestellten Mitarbeitern der Klägerin, für die die Teilnahme an Teambesprechungen von vornherein verpflichtend
war.
Im Fall des Beigeladenen zu 7. bestand zwar eine vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an Teambesprechungen. Genauere Vorgaben
hierzu enthält die Rahmenvereinbarung indes nicht. Insbesondere ist keine Abrede darüber getroffen worden, in welchem Rhythmus
der Beigeladenen zu 7. an derartigen Besprechungen teilzunehmen gehabt hätte oder welche Aufgaben der Beigeladene zu 7. im
Rahmen solcher Besprechungen wahrzunehmen hätte. Tatsächlich ist die vertragliche Verpflichtung nicht von den Vertragsparteien
gelebt worden. Auch angesichts dessen kommt der vertraglichen Verpflichtung des Beigeladenen zu 7. zur Teilnahme an – deutlich
häufiger stattfindenden – Teambesprechungen im Rahmen der anzustellenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und im Vergleich
zu den Auftragsverhältnissen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 5. und 6. kein solches Gewicht zu, dass es rechtfertigen
würde, vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses auszugehen.
Gegen eine selbstständige Tätigkeit könnte hier sprechen, dass die Beigeladenen zu 5.-7. im Falle einer Verhinderung (Krankheit oder sonstige Verhinderung) verpflichtet waren, den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen, damit dieser eine Vertretung organisieren kann. Insoweit
bestand weder eine Notwendigkeit noch eine Pflicht, für eine Vertretung zu sorgen. Dies hat die Klägerin sichergestellt. Dieser
Gesichtspunkt spricht gegen das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit (BSG, Urt. v. 18.12.2001 – B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 19). Es ist in diesem Zusammenhang aber zu berücksichtigen, dass es den Eigenheiten und dem Bedarf an Betreuung der Klienten
geschuldet ist, dass unter Umständen zeitnah eine Betreuung der Klienten sichergestellt ist. Hierauf hat das Sozialgericht
zutreffend abgestellt.
Ebenso könnte gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen, dass die Planung der Inhalte einer Betreuung nach den vertraglichen
Abreden mit der Geschäftsführung abzustimmen gewesen sind (§ 3 der jeweiligen Rahmenvereinbarungen). Dies habe nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin den Sinn gehabt, dass der Umfang der Tätigkeit für einen einzelnen
Klienten nicht ausufern sollte. Eine konkrete Weisungsbefugnis ist hieraus aber nicht abzuleiten. Soweit ersichtlich, folgten
hieraus auch in der Praxis keine Weisungen. Es ist auch im Rahmen anderer Auftragsverhältnisse mit selbstständig Tätigen nicht
unüblich, dass ein Auftraggeber den Umfang seines Auftrags vorgibt. Im Rahmen der Gesamtabwägung kommt dem Umstand einer Abstimmung
von Planungsinhalten daher kein ausschlaggebendes Gewicht zu.
Für eine Eingebundenheit der Beigeladenen zu 5.-7. in die Betriebsorganisation spricht dem ersten Anschein nach, dass sie
Berichts- und Dokumentationspflichten zu erfüllen hatten. So bestand etwa die Pflicht, einen Ergebnisbericht über die Betreuung
und die Erreichung der Ziele einer durchgeführten Betreuung zu berichten. Die Berichtspflicht bestand aber in erster Linie
gegenüber dem Träger der Einzelfallhilfe (Freie und Hansestadt Hamburg), nicht gegenüber der Klägerin. Im Übrigen sind – worauf das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung bereits hingewiesen
hat (BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50) – Ergebnisberichte kein Spezifikum abhängiger Beschäftigung, sondern verbreitet auch eine Selbstverständlichkeit im Rahmen
selbstständiger Dienstleistungen.
Die Vergütung auf Basis der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50) als unproblematisch anzusehen. Im hier zu beurteilenden Fall erfolgte zudem eine Vergütung auf Rechnungstellung, was für
selbstständige Erwerbstätigkeiten als typisch anzusehen ist.
Für das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen der Beigeladenen zu 5.-7. könnte sprechen, dass ihnen – explizit dem Beigeladenen
zu 7. – Reisekosten und -spesen seitens der Klägerin erstattet worden sind. Dies ist eine bei abhängig Beschäftigten typische
Gestaltung, denn ein selbstständig Tätiger würde dies seinen Aufraggebern als Aufwand in Rechnung stellen (vgl. aber BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50, welches von einer Neutralität dieses Kriteriums auszugehen scheint). Im Rahmen der Gesamtabwägung kommt dem zur Überzeugung des erkennenden Senats jedoch kein überwiegendes Gewicht zu, da es
sich um eine wirtschaftlich geringwertige zusätzliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses handelt. Zudem wurde diese Regelung
praktisch nicht von den Vertragsparteien gelebt. Der Beigeladene zu 7. hat nach eigenem Bekunden nie Fahrtkosten gegenüber
der Klägerin geltend gemacht, weil er eine „P.“ des H. besessen habe. Die Beigeladenen zu 5. und 6. hatten schon keinen vertraglich
festgelegten Anspruch auf Reisekostenerstattung.
Zwar kann die Höhe der Vergütung für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, wenn sie evident oberhalb der abhängig Beschäftigter
für eine gleichartige Tätigkeit gewährt wird (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50). Es handelt sich dabei indes nicht um ein eindeutiges Kriterium, sondern lediglich um ein in die Bewertung des Gesamtbildes
einfließendes. Zudem ist hier nicht ersichtlich, dass die Vergütung der Beigeladenen zu 5.-7. in einem solchen Maße oberhalb
der vergleichbar festangestellter Mitarbeiter der Klägerin liegt, dass sie eine eigenständige Alterssicherung ermöglichten.
Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vergütung sich im Wesentlichen im Rahmen dessen hält, was
tarifvertraglich gezahlt wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist hierbei nicht zu berücksichtigen, in welchem Verhältnis
die Vergütung der einzelnen Auftragnehmer zum Umsatz der Klägerin steht, denn dieses Verhältnis bestimmt sich in erster Linie
nach dem wirtschaftlichen Vorgehen und Kalkül der Klägerin, ob sie preiswerte oder kostspielige Betreuer als Auftragnehmer
akzeptieren kann oder wegen Fachkräftemangels sogar muss. Mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls kommt der Höhe der Vergütung
kein solches Gewicht zu, dass sie die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit stützen würde. Anhand der Vergleichbarkeit der
Vergütungshöhe mit der tariflich Beschäftigter kann jedoch nicht auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung geschlossen
werden.
Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung könnte hier sprechen, dass ein Unternehmerrisiko nur in geringem Umfang bestanden
hat. Dazu ist zwar festzuhalten, dass bei überwiegend von Dienstleistungen geprägten Tätigkeiten, die – wie auch vorliegend
– im Wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit- und Arbeitsaufwand voraussetzen, ein unternehmerisches Tätigwerden vielfach
nicht mit größeren Investitionen in Arbeits- und Betriebsmittel verbunden ist. Das Fehlen solcher Investitionen ist damit
bei reinen Dienstleistungen ein kaum ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches
Tätigwerden (BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50). Im hier zu beurteilenden Fall gilt nichts Abweichendes. Zudem hat ein, wenn auch nur geringes, Unternehmerrisiko immerhin
insoweit bestanden, als die Beigeladenen zu 5.-7. eine Haftpflichtversicherung abzuschließen hatten, welche u.a. mit einer
Betreuung einhergehende Gefahren abdecken sollte. Diese Haftpflichtversicherung war auch spezifisch für die Tätigkeit bei
der Klägerin vertraglich gefordert. Dieser Umstand spricht zumindest für ein geringes Unternehmerrisiko, welches in die Gewichtung
aller Umstände des Einzelfalls zugunsten der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit einzubeziehen ist.
Weder für noch gegen ein Unternehmerrisiko spricht hier, dass der Beigeladene zu 1. vertraglich eine Haftung für schuldhaftes
Verhalten übernommen hat (jeweils § 3 Satz 2 der Rahmenvereinbarung). Ein Unternehmerrisiko ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht nur Risiken bestehen, sondern mit ihnen auch erweiterte Chancen
im Sinne höherer Verdienstmöglichkeiten einhergehen (BSG, Urt. v. 12.12.1990 – 11 RAr 73/90, SozR 3-4100 § 4 Nr. 1). Dies ist bei bloßer Übernahme von Pflichten – hier in Form von Schadenersatzpflichten – nicht erkennbar, aber auch nicht
schädlich. Der Regelungsgehalt der vertraglichen Bestimmung beschränkt sich auf eine Haftung nach gesetzlichen Vorschriften
und damit auf ein Risiko, welches ohnehin zu tragen ist unabhängig davon, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder nicht.
Im Rahmen der Gesamtabwägung kommt dieser Haftungsklausel daher kein ausschlaggebendes Gewicht in die eine oder andere Richtung
zu.
Im Übrigen ist ein unternehmerisches Handeln im Kontext der hier in Rede stehenden Tätigkeit bei der Klägerin nicht in nennenswertem
Umfang ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beigeladenen zu 5.-7. selbst werbend am Markt aufgetreten sind,
was für eine selbstständige Tätigkeit sprechen könnte (vgl. Zieglmeier in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht,
SGB IV, §
7 Rn. 123 [2020]). Allerdings ist festzustellen, dass die Beigeladenen zu 5.-7. nicht täglich und nicht ausschließlich für die Klägerin tätig
waren, was ein werbendes Auftreten am Markt wahrscheinlicher machen könnte. Der Beigeladenen zu 5. befand sich jedoch bereits
im Ruhestand, der Beigeladenen zu 6. war maximal 14 Stunden pro Woche für die Klägerin tätig, der Beigeladene zu 7. war lediglich
geringfügig für die Klägerin tätig. Ob überhaupt Bedarf für ein werbendes Auftreten am Markt bestand, ist nicht erkennbar.
Das Fehlen von Abreden über Urlaubs- oder Fortzahlungsansprüche bzw. deren expliziter Ausschluss ist für sich betrachtet nicht
geeignet, ein Unternehmerrisiko zu begründen. Aus derartigen Vertragsklauseln ist allenfalls ein Rückschluss auf den Willen
der Vertragsparteien möglich, eine abhängige Beschäftigung ausschließen zu wollen (vgl. § 32 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]). Im Übrigen haben solche Vereinbarungen keine eigenständige Bedeutung (BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99). Auch insoweit bleibt maßgeblich, welches Gesamtbild sich aus positiv feststellbaren Umständen ergibt (BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 §
7 Nr. 5; Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021,
SGB IV, §
7 Rn. 23). Diese sprechen – wie bereits ausgeführt – mehr gegen als für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Angesichts dessen
kommt dem Willen der Beteiligten eine größere Rolle zu. Dieser ging dahin, eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren zu wollen.
Vergleichbares gilt hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarung über die Versteuerung des Einkommens und der Nichtabführung
von Sozialversicherungsbeiträgen (jeweils § 2 der Verträge; vgl. zu entsprechenden Klauseln z.B. BSG, Urt. v. 25.1.2001 – B 12 KR 17/00 R, juris; BSG, Urt. v. 14.5.1981 – 12 RK 11/80, BB 1981, 1581). Auch diese bringen lediglich den Willen der Beteiligten zum Ausdruck, eine abhängige Beschäftigung ausschließen zu wollen.
Allein auf den Willen der Beteiligten kommt es jedoch nicht maßgeblich an. Er darf aber herangezogen werden, wenn nicht mehr
für als gegen eine abhängige Beschäftigung spricht, wie es hier der Fall ist.
Aus dem Vorgenannten folgt, dass die Beigeladenen zu 5.-7. im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der und für die Klägerin als selbstständig
Erwerbstätige anzusehen sind. Es überwiegen im vorliegenden Fall eindeutig die Merkmale, die auf eine selbstständige Tätigkeit
hindeuten. Insbesondere der Möglichkeit einer freien Einteilung und Gestaltung des Arbeitsumfangs und der Arbeitszeit sowie
die Möglichkeit einer freien Wahl des Arbeitsortes kommen hier ein hohes Gewicht zu, da das Vorliegen eines Unternehmerrisikos
angesichts in der Sache der Natur liegender geringer Investitionen selbst nicht sehr hoch bewertet werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§
154 Abs.
2,
162 Abs.
3 Verwaltungsgerichtsordnung und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung. Da sich die Beigeladenen mangels eigener Antragstellung
im Verfahren nicht am Kostenrisiko beteiligt haben, sind die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht von der Beklagten
zu erstatten.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. §
160 SGG) hierfür nicht vorliegen.