Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin versicherungspflichtig in der Rentenversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung war.
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der S. GmbH, die wiederum eine Tochtergesellschaft der N. GmbH ist. Sie ist ein
international tätiges System- und Handelshaus für Consulting, Planung und Realisierung von Projekten im Bereich Broadcast/IT-
und Medientechnik. Der Beigeladene zu 1. war in den Zeiträumen 27. Mai bis 2. Juni 2014, am 4. Juni 2014, vom 10. bis 11.
Juni 2014, vom 23. bis 27. Juni 2014 und vom 1. bis 4. Juli 2014 für sie als Studiotechniker tätig. Für die jeweiligen Einsätze
stellte er nachträglich Rechnungen und legte dabei für Kabel-, Montage- und Umbauarbeiten einen Stundensatz von 30 € zugrunde.
In drei Rechnungen berechnete er zusätzlich eine Kilometerpauschale von 00,30 € für Mitarbeiter- und Materialtransporte sowie
die Abholung von Kabeln. Einmal berechnete er außerdem je 30 € für die Fahrtzeit von H. nach H1 und zurück.
Der Beigeladene zu 1. beantragte am 9. Juli 2014 bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen
Status in diesen Tätigkeiten und gab an, er habe Kabel- und Verdrahtungsarbeiten für Fernseh- und Radiostudios eigenverantwortlich
durchgeführt. Es habe keine Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Auftragsausführung gegeben, die ausgeführten Arbeiten
seien vom Endkunden abgenommen worden. Fertigungstermine hätten eingehalten werden müssen, den Umfang der Arbeitszeiten habe
er selbst festgelegt. Die Arbeiten seien nicht beim Auftraggeber, sondern am Projektort ausgeführt worden. Eine Eingliederung
in die Arbeitsorganisation der Klägerin habe es nicht gegeben. Er trete unternehmerisch auf in Form von Kundenakquise und
habe eine Betriebshaftpflichtversicherung, eigene Betriebsmittel (Werkzeug) sowie eine eigene Preisgestaltung. Die Rechnungstellung
erfolge nach Fertigstellung. Er betreibe ein Einzelunternehmen und sei für mehrere Auftraggeber tätig.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte er ergänzend mit, dass die Beauftragung jeweils projektbezogen über Einzelaufträge erfolgt
sei. Sämtliche Absprachen hätten mündlich stattgefunden. Die Aufgaben seien projektbezogen gewesen. Beispielhaft könne genannt
werden: das Ausmessen von Kabeln und Verlegen zwischen Geräten und Stromquellen, das Konfektionieren von Steckern, die Bestückung
von Gestellen mit Kreuzschienen, Kabeln und Steckfeldern etc., das Aufstellen aller sonstigen Mobiliare und Utensilien, der
Aufbau von Monitoren und Monitorwänden, die Zusammenführung aller Geräte und Kabelverbindungen, das Löten und Crimpen von
Steckern, das Löten von Steckfeldern sowie Aufräumarbeiten. Zur Ausführung dieser Tätigkeiten habe er einen Laptop, Schraubendreher,
Schraubenschlüssel, Crimpzangen, Lötstation, Akkuschrauber, Baustrahler, Stichsäge und ein Bandmaß benötigt. Die Klägerin
habe keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. In Bezug auf den Einsatz eigens angeschaffter Werkzeuge, des Laptops und
der Nutzung des Firmenwagens habe er eigenes Kapital eingesetzt, alle weiteren Aufwendungen (Zeit, Fahrt, Transport) habe
er dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Er habe die Arbeiten persönlich ausgeführt und nicht mit anderen Mitarbeitern zusammengearbeitet.
Die konkreten Aufgaben habe er von der Klägerin erhalten, das fachliche Letztentscheidungsrecht habe der Kunde gehabt. Absprachen
seien bedarfsweise mit dem Projektleiter vor Ort erfolgt. Die Arbeiten seien von der Klägerin kontrolliert worden, er habe
Aufträge auch ablehnen können. Das Projektziel habe zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden müssen, danach habe sich
seine Arbeitszeit gerichtet. Die Übernahme, Kontrolle und Abnahme vor Ort sei durch den Projektleiter erfolgt. Bei Verhinderung
habe er den ihm genannten Ansprechpartner unterrichtet, in der Regel sei dies der Projektleiter gewesen. Die Klägerin habe
sich dann um eine Ersatzkraft gekümmert. Er habe seine Arbeitsleistung gegen einen festen Stundensatz angeboten und dementsprechend
abgerechnet. Er sei selbstverständlich nicht als Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten.
Die Klägerin teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass es keinen Vertrag gegeben habe, der Auftragnehmer habe projektbezogene
Kundenanforderungen erhalten. Er habe Aufträge auch ablehnen können. Die Tätigkeit habe Montagearbeiten wie z.B. Kabelziehen
umfasst. Der Auftragnehmer habe die Arbeiten selbständig ohne Hilfskräfte ausgeübt und dabei eigenes Werkzeug eingesetzt.
Er habe allein und nicht mit anderen Mitarbeitern des Auftraggebers zusammengearbeitet. Das fachliche Entscheidungsrecht habe
der Kunde gehabt. Der Beigeladene zu 1. habe die Arbeiten fach- und termingerecht entsprechend den Kundenanforderungen ausführen
müssen. Der Einsatzort habe gewechselt. Absprachen/Besprechungen sowie eine Kontrolle seien mit bzw. durch den Projektleiter
des Auftraggebers und den Kunden erfolgt. Der Beigeladene zu 1. habe mit der Klägerin direkt abgerechnet. Die Klägerin habe
einen festen Liefertermin vorgegeben, im Übrigen habe die zeitliche Terminierung beim Auftragnehmer gelegen. Der Beigeladene
zu 1. sei nicht als Mitarbeiter des Auftraggebers aufgetreten.
Mit Schreiben vom 18. November 2014 hörte die Beklagte sowohl die Klägerin als auch den Beigeladenen zu 1. dazu an, dass sie
beabsichtige, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und deren Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 27. Mai 2014 zu erlassen. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
seien, dass die Leistung persönlich erbracht worden sei, Besprechungen mit dem Projektleiter des Auftraggebers und dem Kunden
erfolgt seien und der Beigeladene zu 1. vom Auftraggeber konkrete Vorgaben zur Tätigkeit erhalten habe. Die Tätigkeit sei
durch den Projektleiter des Auftraggebers und den Kunden kontrolliert worden und die terminlichen Vorgaben des Auftraggebers
seien einzuhalten gewesen. Der Beigeladene zu 1. habe den Betriebszweck des Auftraggebers erfüllt, das Letztentscheidungsrecht
habe beim Auftraggeber bzw. dessen Kunden gelegen und der Beigeladene zu 1. habe eine erfolgsunabhängige Stundenvergütung
erhalten. Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit seien, dass der Beigeladene zu 1. eigene Arbeitsmittel eingesetzt und
Aufträge ablehnen habe können. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen jedoch
die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Der Beigeladene zu 1. teilte hierzu mit, dass er als Selbständiger seine Arbeitskraft anbiete, um Fernseh- und Radiostudios
aufzubauen. Er befinde sich im ersten Jahr seiner Selbständigkeit und plane daher erst langfristig, Mitarbeiter einzustellen,
wenn er sich einen Namen gemacht habe. Der Auftraggeber/Kunde setze lediglich das Ziel, die Umsetzung obliege ihm. Der regelmäßige
Austausch mit dem Projektleiter und dem Kunden sei wichtig, da er sonst nicht wissen könne, was der Kunde wünsche. Das gesetzte
Ziel bedeute auch eine festgelegte Zeit, die Zeit bis zum Erreichen des Ziels teile er sich jedoch selbst ein. Da die Dienstleistung
in einem Studio zu erbringen sei, halte er sich selbstverständlich auch in dem Studio auf. Das Letztentscheidungsrecht des
Kunden bestehe darin, sich das Produkt seiner Arbeit anzusehen und dieses abzunehmen. Er sei nicht weisungsgebunden, sondern
entscheide selbst darüber, wie er das gesetzte Ziel erreiche und führe seine Arbeit in eigener Verantwortung aus.
Auch die Klägerin vertrat erneut die Auffassung, dass eine selbständige Tätigkeit erbracht worden sei. Die Hauptleistung habe
darin bestanden, Kabel abzuhängen, zuzuschneiden, zu konfektionieren und zu verlegen sowie Gestelle aufzubauen. Die Tätigkeit
habe ausschließlich am Einsatzort des Kunden stattgefunden, bei Rückfragen hätten dem Beigeladenen zu 1. Projektleiter und
Kunde zur Verfügung gestanden. Bei eventuellen Abstimmungen sei es allein darum gegangen, die Kundenanforderungen wunschgemäß
umzusetzen. Die Tätigkeit habe rein projektbezogen stattgefunden und auch eine Honorierung sei nur im Rahmen des Projekts
erfolgt.
Mit Bescheiden vom 17. Februar 2015 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und gegenüber dem Beigeladenen zu 1. fest,
dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Studiotechniker bei der Klägerin seit dem 27. Mai 2014 im Rahmen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Argumente aus dem
Anhörungsschreiben. Ergänzend führte sie aus, der Umstand, dass die Tätigkeit in hohem Maße durch eigene Verantwortlichkeit
und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet sei, schließe das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nicht aus, denn auch diese
könne durch Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet sein. Die Klägerin erhalte Aufträge von ihren
Kunden und reiche diese bzw. Teile davon an den Beigeladenen zu 1. weiter. In der Ausführung dieser Tätigkeit konkretisiere
sich ihr Betriebszweck. Der Beigeladene zu 1. arbeite nicht auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung und rechne auch nicht
selbst mit den Kunden ab. Folglich sei er Erfüllungsgehilfe der vertraglichen Verpflichtungen seines Auftraggebers gegenüber
dessen Kunden. Dass der Beigeladene zu 1. die Möglichkeit habe, Aufträge abzulehnen, genüge allein nicht, um die Voraussetzungen
einer selbständigen Tätigkeit zu erfüllen. Er sei zwar vertraglich nicht verpflichtet, die Leistungen persönlich zu erbringen,
die persönliche Leistungserbringung sei jedoch nach den Angaben der Beteiligten die Regel. Dies sei ein wesentliches Merkmal
für eine abhängige Beschäftigung. Obwohl die Arbeitszeit vertraglich nicht geregelt worden sei, sei die diesbezügliche Gestaltungsmöglichkeit
faktisch durch die terminlichen Vorgaben des Auftraggebers begrenzt. Der Beigeladene zu 1. unterliege damit bezüglich der
Arbeitszeit dem Weisungsrecht des Auftraggebers. Er werde nach Stunden bezahlt und setze somit seine Arbeitskraft mit der
Gewissheit des finanziellen Erfolges ein. Dass zur Ausübung der Tätigkeit eigene Arbeitsmittel eingesetzt würden, schließe
das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, denn der wirtschaftliche Aufwand für den Erwerb derartiger
Arbeitsmittel sei nicht so hoch, dass damit ein erhebliches wirtschaftliches Risiko verbunden wäre. Ein unternehmerisches
Risiko bestehe nicht. Dass der Beigeladene zu 1. für mehrere Auftraggeber tätig sei, schließe das Vorliegen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls nicht zwangsläufig aus, denn auch abhängig Beschäftigte könnten mehrere Beschäftigungsverhältnisse
gleichzeitig eingehen.
Sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene zu 1. legten gegen den jeweiligen Bescheid Widerspruch ein und wiederholten ihr
bisheriges Vorbringen. Die Klägerin führte ergänzend aus, dass der Beigeladene zu 1. ein hochspezialisierter Fachmann sei,
seine Tätigkeit erfordere eine hohe Eigenverantwortung und Sachkenntnis. Er habe die Kabel anhand eines Montageplanes eigenständig
verlegt. Er sei nicht an feste Arbeitszeiten gebunden gewesen, sondern habe lediglich die Termine der Fertigstellung einhalten
müssen. Der Beigeladene zu 1. wies ergänzend darauf hin, dass er zum 26. November 2013 ein Gewerbe angemeldet habe. Auch eine
Anmeldung bei der Handwerkskammer sei erfolgt.
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 26. November 2015 als unbegründet zurück. Für die Entscheidung,
ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, seien die Dauer des Auftragsverhältnisses und der Umfang der ausgeübten
Tätigkeit unerheblich. Es sei auch möglich, für mehrere Unternehmen im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig zu werden.
Neben dem ständigen Personal arbeitende Künstler und Angehörige verwandter Berufe seien insbesondere dann als abhängig beschäftigt
anzusehen, wenn sie nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehörten. In der Tätigkeit als Studiotechniker sei der
Beigeladene zu 1. überwiegend für den technischen Teil der Ausführung verantwortlich. Er übernehme hierbei überwiegend Auf-
und Abbau, Instandhaltung und Verkabelung von Studiotechnik. Eine programmgestaltende Tätigkeit liege nicht vor. Das Vorliegen
einer selbständigen Tätigkeit werde auch nicht dadurch begründet, dass der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit eigenständig
ausübe. Hinsichtlich der Ausführung sei der Beigeladene zu 1. naturgemäß auch an Vorgaben gebunden und könne seine Tätigkeit
nicht völlig nach eigenem Gutdünken gestalten. Vielmehr sei eine Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern des Auftraggebers
(Produktionsleiter und Regisseur) erforderlich, um das künstlerische Konzept der Klägerin umzusetzen und einzurichten. Der
Beigeladene zu 1. sei daher maßgeblich in den Betriebsablauf eingegliedert und in den Produktionsablauf eingebunden. Er setze
ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein
Kapitaleinsatz mit dem beschriebenen Unternehmensrisiko finde nicht statt. In den Beauftragungen seien der zeitliche Rahmen,
der Ort sowie Art und Umfang der Arbeitsleistung hinreichend festgelegt.
Die Klägerin hat gegen den an sie gerichteten Widerspruchsbescheid am 17. Dezember 2015 Klage erhoben. Sie hat ihre Argumente
aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, der Beigeladene zu 1. habe nie behauptet, programmgestaltend
tätig zu sein. Die Beklagte gehe offenbar irrtümlich davon aus, dass diesem Sachverhalt eine Film- und Fernsehproduktion zugrunde
liege. Tatsächlich gehe es um die Errichtung von Fernseh- und Rundfunkstudios, welche die Klägerin als Generalunternehmerin
für Kunden herstelle. Es handele sich insbesondere um Aufträge, die aus öffentlichen Ausschreibungen folgten. Da sie nicht
sämtliche Leistungen selbst erbringen könne, bediene sie sich für die meisten Arbeiten hochspezialisierter Unternehmen, zu
denen das des Beigeladenen zu 1. gehöre. Die Materialbeschaffung erfolge durch die Klägerin oder auch durch beauftragte Subunternehmer.
Im Fall des Beigeladenen zu 1. sei das Material von diesem selbst bestellt und der Klägerin in Rechnung gestellt worden. Der
Errichtung eines Studios liege kein künstlerisches Konzept zugrunde und es wirkten auch kein Regisseur und kein Produktionsleiter
mit. Die Beklagte habe offenbar aus früheren Bescheiden „abgekupfert“ und sich nicht die Mühe gemacht, die Tätigkeit des Beigeladenen
zu 1. zu verstehen.
Die Beklagte hat ebenfalls an ihrer Auffassung festgehalten.
Der Beigeladene zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts erklärt, er könne nicht mehr genau sagen, ob er
für die streitgegenständlichen Tätigkeiten tatsächlich eigenes Material benötigt habe. Wenn er z.B. einzelne Schrauben bestelle,
fließe dies in die Rechnungen mit ein und werde nicht einzeln ausgewiesen. Er sei dabei, wenn das fertige Projekt abgenommen
werde. Er habe eigene Visitenkarten an die Endkunden verteilt. Man kenne sich aber, denn er habe zuvor schon 15 Jahre in dem
Bereich gearbeitet und sei bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Er habe autark gearbeitet, es habe keine Zusammenarbeit
mit Mitarbeitern der Klägerin gegeben. Absprachen in Form von Baubesprechungen habe es gegeben. Dabei sage der Projektleiter,
was er möchte. Wenn er – der Beigeladene zu 1. – sage, dass z.B. ein Tisch verkabelt werden müsse, bekomme er einen Plan.
Aufträge seien dadurch zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter der Klägerin ihn angerufen und gesagt habe, dass die Klägerin
ein Projekt habe. Er sei dann hingefahren und habe sich angesehen, was zu tun war. Der Mitarbeiter der Klägerin habe gefragt,
ob er Zeit habe und er habe ja oder nein gesagt. Es sei abgesprochen worden, wann die Montage losgehe und in welchem Zeitraum
sie fertig sein müsse. Dann sei der Termin für eine Baubesprechung gemacht worden, dort seien die Pläne überreicht worden
und man habe darüber gesprochen, worum es gehe, z.B. um einen Umbau, Neubau oder Umzug. Wenn er etwas für die Klägerin transportiert
habe, habe er die Fahrtkosten extra abgerechnet. Sonst seien die Fahrtkosten im Preis enthalten gewesen. Lötarbeiten mache
er auch manchmal in der eigenen Werkstatt, d.h. zu Hause am Küchentisch. Auch für die Klägerin habe er etwa acht Stunden lang
Kabel am Küchentisch zu Hause hergestellt. Die Kabel habe er von der Klägerin erhalten. Ob er im streitgegenständlichen Zeitraum
auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei, wisse er nicht mehr. Im Falle von Krankheit hätte er bei der Klägerin abgesagt.
Bei Arbeiten innerhalb von H. habe er einen Stundenlohn von 30 Euro abgerechnet, außerhalb von H. seien es 36 Euro gewesen.
Außerhalb von H. habe er auch Fahrtkosten abgerechnet. Es sei auch vorgekommen, dass er Aufträge abgelehnt habe, weil er gerade
andere Projekte gehabt habe. Seine Entscheidungsfreiheit liege im Wesentlichen darin, dass er entscheide, wie er die Kabel
von Gerät zu Gerät bringe. Es gebe im Studio immer mehrere freie Mitarbeiter. Ab und zu könne es vorkommen, dass man zusammenarbeite.
Ergänzend hat der Beigeladene zu 1. auf die Nachfrage, wie sich die Tätigkeit für die Klägerin von den früher als Festangestellter
durchgeführten Tätigkeiten unterschieden habe, erklärt, die Tätigkeiten hätten sich nicht unterschieden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. September 2019 abgewiesen und ausgeführt, dass die für eine abhängige Beschäftigung
sprechenden Umstände überwiegen würden. Der Beigeladene zu 1. habe sich an vorgegebene Schalt- bzw. Baupläne halten müssen.
Dadurch sei der Gestaltungsspielraum derart reduziert gewesen, dass für eine Selbständigkeit kein Raum bleibe. Er sei auch
in die von anderer Seite vorgegebene Ordnung integriert gewesen, denn er habe im Betrieb des Auftraggebers der Klägerin und
nicht in seinem eigenen gearbeitet. Lediglich kleinere Lötarbeiten habe er nach seinen Angaben auch mal am eigenen Küchentisch
ausgeführt, er habe aber insoweit keine eigene Betriebsstätte vorgehalten. Hinzu komme die Kontrolle seiner Arbeiten durch
den Projektleiter und den Kunden. Er habe auch die Betriebsmittel der Klägerin genutzt, insbesondere Kabel, die von der Klägerin
beschafft und gestellt worden seien. Letztlich habe er nicht mehr sagen können, ob er im Rahmen seiner für die Klägerin ausgeübten
Tätigkeiten überhaupt selbst Materialien angeschafft habe. Für eine Eingliederung in die Betriebsorganisation spreche zudem,
dass er auch andere Mitarbeiter der Klägerin mit zu den Einsatzorten transportiert habe, was z.B. auch Absprachen untereinander
erfordert habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beigeladene zu 1. nicht zur persönlichen Leistungserbringung
verpflichtet gewesen sei und er habe auch nicht für Ersatz sorgen müssen, wenn er etwa aufgrund von Krankheit ausgefallen
wäre. Letztlich sei er Teil eines bei der Klägerin liegenden Projektplanes und damit in deren betriebliche Organisation eingegliedert
gewesen. Er habe auch kein unternehmerisches Risiko getragen, denn die Anschaffungskosten für einen Laptop und für Werkzeuge
seien angesichts des absoluten Betrages und der Lebensdauer geringfügig. Die Kosten für ein Kraftfahrzeug und sonstige Gegenstände
des täglichen Bedarfs seien schon deshalb zu relativieren, weil sie auch bei nicht erwerbstätigen Personen regelmäßig zur
privaten Nutzung vorhanden seien. Aufgrund der Vergütung nach Stunden habe er auch nicht durch schnelles Arbeiten den Gewinn
optimieren können. Für eine abhängige Beschäftigung spreche ferner, dass er nahezu dieselbe Tätigkeit vorher als angestellter
Mitarbeiter ausgeübt habe. Zwar gebe es auch Indizien, die für sich genommen für eine selbständige Tätigkeit sprächen, in
der Gesamtabwägung komme den für eine abhängige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkten jedoch ein stärkeres Gewicht zu.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 22. November 2019 zugestellte Urteil am 19. Dezember 2019 Berufung eingelegt. Sie trägt
vor, ihre Auftraggeber seien insbesondere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder Einrichtungen, sodass die Auftragsvergabe
aufgrund eines sogenannten Zuschlags im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen erfolge. Angesichts der in diesen Fällen gewöhnlich
äußerst komplexen öffentlich-rechtlichen Auftragsvergaben sei sie als Auftragnehmerin in der Position eines Generalunternehmers
tätig. Dies mache es erforderlich, dass sie weitere Subunternehmer für die Fertigstellung des geschuldeten Projekts hinzuziehe.
Im Rahmen einer solchen öffentlich-rechtlichen Zuschlagserteilung sei auch der Beigeladene zu 1. als Selbständiger von der
Klägerin beauftragt worden. Laut den besonderen Vertragsbedingungen sei die Beauftragung von Subunternehmern jedoch nur mit
der Maßgabe zulässig, dass diese den gleichen Verpflichtungen unterlägen, wie dies im Verhältnis zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer der Fall sei. Deshalb könnten Subunternehmer bei Arbeitsunfähigkeit auch nicht eigenmächtig für eine Ersatzkraft
sorgen. Für Selbständigkeit spreche bereits, dass es die freie Entscheidung der Klägerin gewesen sei, ob und in welchem Umfang
sie freie Mitarbeiter beauftrage und im Gegenzug der freie Mitarbeiter frei entscheiden könne, ob er den angebotenen Auftrag
annehme. Ferner habe der Beigeladene zu 1. gegenüber der Klägerin festgelegt, wie lange er für die Fertigstellung eines Auftrages
benötige und welches Stundenhonorar er hierfür festlege. Es habe sich entweder um Einzelaufträge – filigrane Tätigkeiten wie
etwa das Löten eines Steckers – oder um ein konkretes Projekt aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung gehandelt. Der Beigeladene
zu 1. sei projektbezogen tätig geworden, eine Rahmenvereinbarung im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses habe es nicht gegeben.
Die Konditionen seien vor jedem einzelnen Auftrag gesondert vereinbart worden. Grund für die Beauftragung des Beigeladenen
zu 1. sei gewesen, dass dieser über ein in mehr als 15 Jahren erlangtes Wissen im Bereich der Studiotechnik sowie spezielle
Kenntnisse und Erfahrungen über die technischen Abläufe verfüge. Dabei gehe es weniger um elektrotechnisches Knowhow, sondern
um sein Spezialwissen in Bezug auf die konzeptionellen Eigenarten von Rundfunkstudios und komplexen Projekten im Bereich der
Broadcast- und Medientechnik. Er sei grundsätzlich frei von Weisungen gewesen, wenngleich er an die von der Klägerin im konkreten
Vertragsverhältnis angegebenen Termine und Inhalte gebunden gewesen sei. Er habe seine Arbeitszeit selbst planen können, sei
nicht von Mitarbeitern der Klägerin kontrolliert worden und habe seine Tätigkeit nach erbrachter Leistung beendet. Für die
Fahrten zur Arbeitsstätte des Endkunden habe er seinen eigenen PKW benutzt. Er habe auch eigenes Werkzeug angeschafft und
eingesetzt. Er habe keinen Arbeitsplatz bei der Klägerin gehabt, Verwaltungsarbeiten wie Rechnungslegung oder Vorbereitungen
habe er in seinem Homeoffice ausgeführt. Er habe allenfalls mit den anderen freien Mitarbeitern der Klägerin situativ zusammengearbeitet,
wenn dies aufgrund der konkreten Situation notwendig gewesen sei, d.h. wenn eine Zusammenarbeit der verschiedenen Gewerke
im Einzelfall unerlässlich gewesen sei. Auch dass er im Einzelfall Mitarbeiter der Klägerin zur Arbeitsstelle mitgenommen
oder Material transportiert habe, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Fertige Vorgaben und Planungen für die zu erbringenden
Leistungen habe es nicht ergeben. Den Inhalt der Leistungen habe sich der Beigeladene zu 1. vielmehr im Rahmen der vorgegebenen
öffentlichen Ausschreibungen selbst erarbeitet. Soweit Kabelkanäle bereits vorhanden gewesen seien, sodass hierdurch der technische
Rahmen für die Verlegung der Kabel gesetzt gewesen sei, widerspreche dies nicht seinem Gestaltungsspielraum. Derartigen Sachzwängen
unterliege vielmehr jeder selbständige Elektriker, der bei einem Neuanschluss eines Geräts das bereits vorhandene Kabel und
den Kabelschacht nutzen werde, soweit nicht zwingende Gründe dagegen sprächen. Im Falle von Verhinderung habe der Beigeladene
zu 1. kein Honorar erhalten. Indizwirkung sei auch dem Umstand beizumessen, dass die Beteiligten gerade kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
hätten begründen wollen. Schließlich sei der Beigeladene zu 1. wie ein Unternehmer am Markt aufgetreten. Er habe sich gegenüber
den Endkunden unter Vergabe seiner Visitenkarten als freier Mitarbeiter vorgestellt und sei auch für andere Auftraggeber tätig
geworden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. September 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2015 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2015 und des Bescheides vom 16. Dezember 2020 aufzuheben und festzustellen, dass
die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin in den Zeiträumen vom 27. Mai bis 2. Juni 2014, am 4. Juni 2014, vom
10. bis 11. Juni 2014, vom 23. bis 27. Juni 2014 und vom 1. bis 4. Juli 2014 nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, der Beigeladene zu 1. sei weisungsgebunden im
Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe in der fremden Arbeitsorganisation der Klägerin tätig gewesen. Unstreitig
seien das Endprodukt und der Zeitpunkt der Fertigstellung vorgegeben gewesen. Ebenso unstreitig seien Baubesprechungen und
Absprachen mit dem Bauleiter erforderlich gewesen. Maßgebend seien die Verhältnisse nach Auftragsannahme, sodass es auf die
Möglichkeit einer Ablehnung des Auftrags nicht ankomme. Auch die Gewerbeanmeldung sei kein geeignetes Abgrenzungskriterium,
da sich aus ihr keine Statusentscheidung ergebe.
Der Beigeladene zu 1. beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. September 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2015 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2015 und des Bescheides vom 16. Dezember 2020 aufzuheben und festzustellen, dass
die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin in den Zeiträumen vom 27. Mai bis 2. Juni 2014, am 4. Juni 2014, vom
10. bis 11. Juni 2014, vom 23. bis 27. Juni 2014 und vom 1. bis 4. Juli 2014 nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung war.
Der Beigeladene zu 1. hat im Berufungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Er hat gegen den an ihn gerichteten Widerspruchsbescheid
ebenfalls Klage erhoben, das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 11 R 1411/15 beim Sozialgericht anhängig.
Nach gerichtlichem Hinweis hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide mit Bescheid vom 16. Dezember 2020 dahin gehend abgeändert,
dass Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung
lediglich für die tatsächlich geleisteten Einsatztage vom 27. Mai bis 2. Juni 2014, am 4. Juni 2014, vom 10. Juni bis 11.
Juni 2014, vom 23. Juni bis 27. Juni 2014 und vom 1. Juli bis 4. Juli 2014 bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§§
143,
151 Abs.
1 SGG) ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage
zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig. Der Beigeladene zu 1. hat seine Tätigkeit
für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen selbständig und nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und
unterlag damit nicht der Sozialversicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Nach §
7a Abs.
1 S. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach §
7a Abs.
1 S. 3
SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger
hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet, was hier nicht
der Fall war. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§
7a Abs.
2 SGB IV).
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht
(§ 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen
einer abhängigen Beschäftigung ist §
7 Abs.
1 S. 1
SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach §
7 Abs.
1 S. 2
SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG (z.B. BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 3/17 R; BSG, Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R – Juris) setzt danach eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer
Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei
einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine Dienstleistung kann
auch dann fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet
wird, wie es bei Diensten höherer Art vielfach der Fall ist. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in
solchen Fällen „zur funktionsgerecht, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ und ergibt sich aus der hieraus folgenden Eingliederung
in den Betrieb (BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 – Juris, m.w.N.). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein
einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete
Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche
Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen
Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag, soweit sie im Rahmen des rechtlich zulässigen ausgeübt werden. Wenn aber Divergenzen
zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung bestehen, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich
vor (BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R - Juris). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung.
Gemessen an diesen Vorgaben ergibt sich vorliegend im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung das Bild einer selbständigen
Tätigkeit. Es bestehen zwar Anhaltspunkte sowohl für eine abhängige Beschäftigung als auch für eine selbständige Tätigkeit,
im Gesamtbild überwiegen jedoch die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände.
Schriftliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. liegen nicht vor, sodass für die Beurteilung
ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse herangezogen werden können. Aus diesen ergibt sich, dass der Beigeladene zu
1. keinen maßgeblichen Weisungen in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung unterworfen war. In zeitlicher Hinsicht
war er lediglich an die vom Endkunden vorgegebenen Termine zur Fertigstellung gebunden. Dies trifft jedoch für jeden abhängig
beschäftigten oder selbständigen Handwerker in gleicher Weise zu, denn der Kunde wird regelmäßig einen Zeitplan für die Fertigstellung
vorgeben, insbesondere, wenn mehrere Gewerke gleichzeitig oder zeitlich aufeinander folgend an einem Gesamtprojekt beteiligt
sind. Die Vorgabe eines Fertigungstermins allein kann daher kein relevantes Indiz für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses
sein. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beigeladene zu 1. innerhalb dieses Zeitrahmens völlig frei in der Lage und Verteilung
seiner Arbeitszeit war. Es gab für ihn keine festen Arbeitszeiten und keine diesbezüglichen Kontrollen. Demgegenüber wäre
es für einen Arbeitnehmer typisch, dass er seine Arbeiten zu festen, vom Arbeitgeber vorgegebenen Zeiten verrichten müsste.
Selbst flexible Arbeitszeitmodelle wie z.B. Gleitzeit unterscheiden sich insoweit noch erheblich von der Situation des Beigeladenen
zu 1., der – abgesehen von dem einzuhaltenden Termin der Fertigstellung – völlig frei in der Gestaltung seiner Arbeitszeit
war und keinerlei Kontrollen unterlag.
In örtlicher Hinsicht war der Beigeladene zu 1. im Wesentlichen an das Studio gebunden, in dem die Kabel- und Montagearbeiten
durchzuführen war. Dies liegt jedoch in der Natur der zu verrichtenden Arbeiten und gilt daher ebenfalls für abhängig beschäftigte
und selbständige Handwerker in gleicher Weise, sodass auch hierin kein durchgreifendes Abgrenzungskriterium gesehen werden
kann. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 1. auch vorbereitende Arbeiten (Vorbereiten von Kabeln) sowie Verwaltungstätigkeiten
(Rechnungslegung) zu Hause verrichtet und hierfür nicht etwa Räumlichkeiten der Klägerin genutzt.
Schließlich sind auch inhaltliche Weisungen zur Arbeitsausführung nicht ersichtlich, denn der Beigeladene zu 1. hat völlig
eigenverantwortlich gearbeitet, ohne dass es konkrete Einzelweisungen gegeben hätte. Die Klägerin hat insoweit gerade die
besondere Expertise des Beigeladenen zu 1. bei der Planung und Realisierung von Rundfunkstudios und anderen komplexen Projekten
im Bereich der Medientechnik eingekauft. Dass die Gegebenheiten der jeweiligen Örtlichkeit und die bestehenden Baupläne zu
beachten waren, ist dabei eine Notwendigkeit, die jeden Handwerker – unabhängig von seinem sozialversicherungsrechtlichen
Status – trifft.
Es bestand auch keine maßgebliche Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation der Klägerin oder des Endkunden.
Allein die Teilnahme an Baubesprechungen und Abstimmungen mit dem Projektleiter vermögen eine solche Eingliederung nicht zu
begründen, denn dabei handelt es sich um typische und unerlässliche Abläufe bei komplexeren Bauprojekten, an denen Handwerker
verschiedener Gewerke beteiligt sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Kunde den Inhalt und das Ergebnis des Gesamtprojekts
vorgibt und die daran beteiligten Gewerke sich hieran zu orientieren und gegebenenfalls hinsichtlich der zeitlichen Abläufe
untereinander abzustimmen haben. Dies allein macht jedoch nicht jeden mitwirkenden Handwerker zu einem abhängig Beschäftigten,
denn dann wäre eine selbständige Ausübung derartiger Tätigkeiten nicht mehr möglich. Eine darüber hinaus gehende Eingliederung
in vorgegebene Arbeitsabläufe ist nicht ersichtlich. Vielmehr konnte der Beigeladene zu 1. innerhalb dieses Rahmens selbst
organisieren, wann er welche Arbeiten verrichtete und diese, soweit die auszuführenden Arbeiten es zuließen, beispielsweise
auch zu Hause erledigen. Den entgegenstehenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid kann schon deshalb nicht gefolgt werden,
weil die Beklagte dabei offenbar von einem unzutreffenden Tätigkeitsbild ausgegangen ist. Der Beigeladene zu 1. hat zu keinem
Zeitpunkt an dem künstlerischen Konzept oder dem Produktionsablauf von Radio- oder Fernsehsendungen mitgewirkt, sondern es
ging allein um die Durchführung von handwerklichen Tätigkeiten beim Bau oder Umbau von Rundfunk- oder Fernsehstudios. Er war
somit weder in den Produktionsablauf eingebunden noch war eine Zusammenarbeit mit einem Produktionsleiter oder einem Regisseur
erforderlich. Der Beigeladene zu 1. hat vielmehr grundsätzlich allein und nicht mit Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet.
Soweit er in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts erklärt hat, es könne in einem Studio vorkommen, dass man mal mit
anderen freien Mitarbeitern zusammenarbeite, prägt dies nicht das Bild seiner Tätigkeit, denn diese ist jedenfalls nicht grundsätzlich
auf eine Zusammenarbeit „Hand in Hand“ mit anderen Mitarbeitern ausgerichtet. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass er gelegentlich
Mitarbeiter der Klägerin mit zur Arbeitsstelle genommen hat. Soweit er des Weiteren angegeben hat, die Tätigkeit für die Klägerin
habe sich nicht von den früher als Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeiten unterschieden, führt dies nicht zu einer anderen
Beurteilung. Die konkrete handwerkliche Tätigkeit bleibt naturgemäß dieselbe, unabhängig davon, ob sie von einem Arbeitnehmer
oder einem Selbständigen verrichtet wird. Dementsprechend kann ein Handwerker grundsätzlich als Selbständiger oder aber als
Arbeitnehmer arbeiten, ohne dass die von ihm erbrachte Leistung dadurch eine andere wird. Der Selbständige unterscheidet sich
in diesen Fällen vielmehr von dem Arbeitnehmer durch die fehlende Weisungsgebundenheit, die nicht gegebene Einbindung in eine
vorgegebene Arbeitsordnung und insbesondere – wie auch hier – durch das Ausmaß seiner Freiheiten bei der Einteilung der Arbeitszeit
Es erfolgte auch keine einseitige Zuweisung von Einsätzen, sondern der Beigeladene zu 1. war frei darin, einen Auftrag der
Klägerin entweder anzunehmen oder abzulehnen. Die Beklagte wendet insoweit zwar zu Recht ein, dass es maßgeblich auf die Umstände
nach der Auftragsannahme ankommt, sodass ein derartiges Ablehnungsrecht allein kein durchgreifendes Argument für eine selbständige
Tätigkeit sein kann. In der Gesamtschau wird das Bild der ausgeübten Tätigkeiten dennoch auch dadurch geprägt, dass es weder
eine Rahmenvereinbarung gegeben hat noch in tatsächlicher Hinsicht eine langfristige, mehr oder weniger durchgehende Zusammenarbeit
erfolgt ist. Es sind vielmehr lediglich fünf projektbezogene Einzelaufträge für jeweils wenige Tage erteilt worden. Diese
sind nach den Angaben des Beigeladenen zu 1. so zustande gekommen, dass er sich nach der Anfrage der Klägerin zunächst in
dem betreffenden Studio angesehen hat, was in welchem Zeitraum zu tun war, und dann seine Entscheidung getroffen hat, ob er
zusagt oder nicht. Dieses Vorgehen entspricht jedenfalls eher dem Bild eines selbständig tätigen Handwerkers als dem eines
abhängig beschäftigten Mitarbeiters.
Für eine selbständige Tätigkeit spricht des Weiteren, dass der Beigeladene zu 1. für seine Tätigkeit nachträglich Rechnungen
erstellt hat. Demgegenüber können die Vereinbarung einer Vergütung auf Stundenbasis ebenso wie die Berechnung einer Kilometerpauschale
für Fahrten außerhalb H. eher Indizien für eine abhängige Beschäftigung darstellen. Allerdings sind Vergütungen auf Stundenbasis
und auch die Inrechnungstellung von Anfahrt- oder Wegepauschalen bei selbständigen Handwerkern durchaus üblich und daher kein
maßgebliches Abgrenzungskriterium (BSG, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R – Juris).
Ebenfalls spricht für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1., dass er eigenes Werkzeug genutzt hat und gegenüber
den Endkunden nicht als Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten ist. Vielmehr hat er eigene Visitenkarten verteilt, ist nach
eigenen Angaben werbend am Markt aufgetreten und hat für verschiedene Auftraggeber gearbeitet.
Allenfalls schwache Indizien für eine selbständige Tätigkeit sind das Fehlen von arbeitnehmertypischen Vereinbarungen wie
Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit, die Gewerbeanmeldung und der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, da
sie lediglich auf den Willen der Beteiligten schließen lassen, eine selbständige Tätigkeit zu vereinbaren. Allerdings kann
ein derartiger Wille der Vertragsparteien selbst ein auf Selbständigkeit hindeutendes Indiz sein, wenn er den sonstigen tatsächlichen
Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen
für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – Juris).
Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Beigeladene zu 1. kein relevantes Unternehmerrisiko getragen hat, denn
aufgrund der vereinbarten Stundenvergütung hat er eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft nicht mit der Gefahr des Verlustes
eingesetzt. Ebenso wenig hatte er die Chance, seinen Gewinn etwa durch schnelleres oder effektiveres Arbeiten zu vergrößern.
Im Hinblick auf das eingesetzte Werkzeug und den PKW ist auch nicht ersichtlich, dass diese gerade im Hinblick auf die Tätigkeit
für die Klägerin angeschafft worden seien. Bei der Erbringung von Tätigkeiten, die im Wesentlichen Know-how sowie Arbeitszeit
und Arbeitsaufwand voraussetzen, ist indes das Fehlen größerer Investitionen und eines relevanten Unternehmerrisikos typisch
und damit kein maßgeblich ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung (BSG, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R – Juris).
Die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung kann unter Umständen ein Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
darstellen. Bei Tätigkeiten, die – wie vorliegend – eine besondere Expertise voraussetzen, ist sie jedoch auch bei selbständigen
Tätigkeiten häufig als Vertragsinhalt anzusehen (BSG, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R – Juris).
Die Gesamtabwägung ergibt somit vorliegend ein deutliches Überwiegen der Kriterien für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit:
Hierbei steht im Vordergrund, dass der Beigeladene zu 1. bei der Ausführung der Arbeiten keinen konkreten Einzelweisungen
unterlag oder maßgeblich in eine vorgegebene Betriebsordnung eingebunden war. Vielmehr waren lediglich das Endprodukt und
der Zeitpunkt der Fertigstellung vorgegeben, wie es aber bei jedem selbständigen Handwerker der Fall sein dürfte. Der Zeitaufwand
wurde von dem Beigeladenen zu 1. selbst kalkuliert, eingeteilt und in Rechnung gestellt. Seine eigentliche Tätigkeit führte
er allein aus, die Teilnahme an Baubesprechungen und Abstimmungen mit dem Projektleiter sind auch für selbständige Handwerker
üblich. Er war ausschließlich projektbezogen tätig und frei darin war, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Er hatte ein Gewerbe
angemeldet, war für unterschiedliche Auftraggeber tätig und betrieb eigene Kundenakquise. Er trat auch nicht als Mitarbeiter
der Klägerin auf und vergab eigene Visitenkarten. Demgegenüber sind das Fehlen eines relevanten Unternehmerrisikos und die
Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung eher auf die Eigenart der erbrachten Leistung zurückzuführen und daher
von untergeordneter Bedeutung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.