LSG Hessen, Beschluss vom 29.03.2006 - 4 B 63/06
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Beweisaufnahme im Prozesskostenhilfeverfahren
1. Das Gericht muss seine Rechtsauffassung oder die in Aussicht genommene Beweiswürdigung nicht mit den Beteiligten erörtern,
damit der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wird.
2. Im Prozesskostenhilfeverfahren findet eine Beweisaufnahme durch Anhörung eines Arztes auf Antrag des Klägers nach §
109 SGG nicht statt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Gießen 15.02.2005 S 22 V 43/04