Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten bei einer Klage
auf die Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB II ab 1.1.2011
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) für ein beim Sozialgericht Halle (SG) anhängiges Klageverfahren.
In dem anhängigen Klageverfahren begehren die Kläger für den Zeitraum von 1. November 2011 bis 30. April 2012 höhere Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) als sie ihnen für diesen Zeitraum mit Bescheiden vom 22. September 2011 und 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 18. November 2011 bewilligt worden sind.
Die am ... 1973 geborene Klägerin zu 1. und der am ... 1972 geborene Kläger zu 2. leben in einer Partnerschaft zusammen. Der
am 1998 geborene Kläger zu 3. ist der Sohn der Klägerin zu 1. und lebt mit dieser und ihrem Partner zusammen; er ist Schüler.
Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 22. September 2011 für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30.
April 2012 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zwar für die Klägerin zu 1. Arbeitslosengeld II (Alg
II) in Höhe von monatlich 435,89 EUR, für den Kläger zu 2. Alg II in Höhe von monatlich 435,90 EUR und für den Kläger zu 3.
Sozialgeld in Höhe von monatlich 174,90 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte bei der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2.
jeweils als Regelbedarf monatlich 328,00 EUR und beim Kläger zu 3. monatlich 251,00 EUR. Als monatlichen Bedarf für Unterkunft
und Heizung berücksichtigte der Beklagte entsprechend der tatsächlich anfallenden Aufwendungen bei den Klägern jeweils ein
Drittel, wobei rechnerisch auf die Klägerin zu 1. monatlich 107,89 EUR und auf die Kläger zu 2. und 3. monatlich 107,90 EUR
entfielen. Bei dem Kläger zu 3. rechnete der Beklagte das für ihn bewilligte Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 EUR als
Einkommen an. Gegen den Bewilligungsbescheid erhoben die anwaltlich vertretenen Kläger am 27. Oktober 2011 Widerspruch, der
nicht begründet wurde.
Der Beklagte teilte mit einem Bescheid vom 17. November 2012 mit, der Kläger zu 3. erhalte die Leistungen zur Ausstattung
mit persönlichem Schulbedarf zum 1. Februar 2012 ohne weiteren Antrag rechtzeitig ausgezahlt und wies den Widerspruch bei
Übernahme von 1/10 der notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren im Übrigen zurück. Die Kläger haben am 19. Dezember
2011 Klage beim SG erhoben und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. April 2012 den Antrag gestellt, ihnen PKH für das Klageverfahren zu bewilligen.
Zur Begründung der Klage haben sie ausgeführt, die ab dem 1. Januar 2011 geltenden Neuregelungen zur Höhe des Regelbedarfs
entsprächen nicht den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemachten Vorgaben. Die den Neuregelungen zugrunde liegende Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 biete keine taugliche Grundlage für die Ermittlung der Bedarfe.
Das SG hat die Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 24. Mai 2012 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Klage habe keine
hinreichenden Erfolgsaussichten. Es reiche für die Bejahung von Erfolgsaussichten nicht aus, wenn die Verfassungswidrigkeit
der anzuwendenden Bestimmungen zur Höhe der Regelbedarfe gerügt werde. Bezüglich der für die Zeit bis Ende 2010 maßgeblichen
Regelsätze habe sich die verfassungsrechtliche Kritik gegen das Verfahren zu deren Bestimmung gerichtet. Es sei nicht damit
zu rechnen, dass sich bei einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neuregelungen höhere Ansprüche für die Kläger ergeben
könnten.
Die Kläger haben gegen den ihnen am 30. Mai 2012 zugestellten Beschluss am 14. Juni 2012 Beschwerde erhoben und zur Begründung
vorgetragen: Im Hinblick auf die gerügte Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen zur Bestimmung der Regelbedarfe bestünde
die gute Möglichkeit eines Obsiegens der Kläger, so dass PKH zu bewilligen sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 24. Mai 2012 aufzuheben und ihnen für das vor dem Sozialgericht Halle geführte
Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu bewilligen. Der Beklagte hat sich
zur Beschwerde nicht geäußert.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten nebst PKH-Heft verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat
bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Ein Beschwerdeausschluss greift nicht ein.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH verneint.
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht
aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - NJW 1991, 413). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance
aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Für die von den Klägern erhobene Klage kann nur eine entfernte Erfolgschance angenommen werden. Die Kläger haben keine Einwendungen
gegen die Berechnung des Beklagten vorgebracht. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Unterkunftsbedarfe sind
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen bewilligt worden. Die Anrechnung des Kindergelds als bedarfsminderndes
Einkommen des Klägers zu 3. erfolgt auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den Kläger zu 3. mit Bescheid vom 17. November 2012 Leistungen zur
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf noch nicht betragsmäßig bewilligt, sondern eine Leistungsgewährung zum 1. Februar
2012 ohne weiteren Antrag verbunden mit einer rechtzeitig Auszahlung nur zugesagt hat. Denn nach § 28 Abs. 3 SGB II in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten
und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) werden für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf bei Schülerinnen und Schüler 70 EUR zum 1. August und 30 EUR zum
1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der
Höhe der Regelbedarfe und des Sozialgelds. Es besteht lediglich eine nur theoretische Möglichkeit, dass das BVerfG im Rahmen
einer Verfassungsbeschwerde die Höhe der Regelbedarfe seit dem 1. Januar 2011 als "evident unzureichend" und als unvereinbar
mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. Abs.
1 Grundgesetz (
GG) i.V.m. Art.
20 Abs.
1 GG bewerten könnte. Das gleiche gilt für die Frage, ob im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde das BVerfG die Neufestsetzung der
Regelbedarfe für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 als unvereinbar mit dem
Grundgesetz wegen methodischer Mängel bei der Ermittlung der Bedarfshöhe feststellen könnte. Der Senat verweist insofern auf die ausführlichen
Ausführungen hierzu im Beschluss vom 15. März 2013 - L 2 AS 606/12 B - (zugänglich über juris).
Das BVerfG hat im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175, hier zitiert nach juris) umfangreiche Ausführungen zur Höhe der Regelsätze und zum Verfahren zu deren Bestimmung gemacht
und festgestellt: Der Grundsicherungsanspruch lasse sich nur dem Grunde nach und nicht in der Höhe aus der Verfassung ableiten,
so dass es eines Parlamentsgesetzes für die konkrete Festlegung bedürfe. Bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts komme dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse
ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasse. Mit Rücksicht auf den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum
beschränke sich die materielle Kontrolle des BVerfG darauf, ob die Leistungen evident unzureichend seien (BVerfG, aaO., Rdn.
136 ff.). Bezogen auf die konkret zur Überprüfung gestellten Bestimmungen zur Regelsatzhöhe in § 20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 558) hat das BVerfG ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass die festgesetzten Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen
Existenzminimums evident unzureichend seien (BVerfG, aaO., Rdn. 146). Das BVerfG hat die von ihm zu beurteilenden Regelungen
zur Festsetzung des Regelbedarfs aus anderen Gründen für unvereinbar mit dem
Grundgesetz erklärt: Das vom Gesetzgeber zur Bestimmung der Regelleistung gewählte Verfahren sei (zwar) im Grundsatz geeignet, die zur
Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen zu bemessen. Der Gesetzgeber sei jedoch bei der Ermittlung
von den Strukturprinzipien des selbst gewählten Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung und damit in verfassungswidriger
Weise abgewichen (BVerfG, am oben angegeben Ort, Rdn. 170 ff.). Ausgehend davon hat das BVerfG in seiner Entscheidung mit
Gesetzeskraft festgestellt, dass der Gesetzgeber bis spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung zu treffen habe und
die überprüften Regelungen nur bis zu dem genannten Datum weiter anwendbar seien. Der Gesetzgeber hat die erforderliche Neuregelung
rückwirkend durch die ab dem 1. Januar 2011 geltende Neuregelung im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung
des SGB II und SGB XII (RBEG) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) getroffen, wobei die neu festgesetzten Beträge über den alten liegen. Zudem ist rückwirkend zum 1. Januar 2011 eine ergänzende
faktische Erhöhung durch die Herausnahme des Bedarfs für die Aufbereitung von Warmwasser aus dem Regelbedarf erfolgt. Denn
dieser Bedarf wird nun (zusätzlich) bei einer Versorgung der Wohnung mit Fernwärme im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beim Heizungsbedarf berücksichtigt bzw. es wird nach § 21 Abs. 7 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer, Boiler)
erzeugt wird. Daraus kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefolgert werden, dass das BVerfG im Falle einer
materiellen Überprüfung der Neuregelung wieder zum Ergebnis kommen wird, es lasse sich nicht feststellen, dass die festgesetzten
Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichend seien. Daraus folgt auch, dass
es auszuschließen ist, dass das BVerfG selbst für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer dem Gesetzgeber aufgegebenen Neuregelung
eine Regelung zur Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB II treffen wird. Denn dass das BVerfG solche Regelungen selbst für die Höhe der Leistungsberechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG) zu gewährenden Leistungen getroffen hatte, beruhte darauf, dass es die Höhe der nach §
3 AsylbLG zu gewährenden Geldleistungen als evident unzureichend beurteilt hat, weil sie seit dem Jahre 1993 nicht verändert worden
waren (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 2 BvL 10/10 u. a., zitiert nach Juris).
Die Möglichkeit, dass das BVerfG die durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24. März 2011 (BGBl. I, S. 453) getroffenen Regelungen wieder wegen eines methodisch unzureichenden Vorgehens bei der Ermittlung der Regelsatzhöhe als mit
der Verfassung unvereinbar beurteilt und dem Gesetzgeber aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist, innerhalb derer die Regelungen
weiter gelten, eine Neuregelung zu schaffen, ist allenfalls eine entfernte. Dies gilt auch für die Möglichkeit, dass das BVerfG
dann bestimmen würde, dass eine solche Neuregelung rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft zu treten habe, weil nach den Vorgaben
der zitierten Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 eine solche Regelung schon zu diesem Zeitpunkt hätte vorliegen sollen.
Nicht schon allein der Umstand, dass das Verfahren zur Ermittlung der Regelbedarfe selbst komplex und kompliziert ist und
dass teilweise die Verfassungswidrigkeit der neuen Ermittlung angenommen wird (vgl. u.a. Prof. Dr. Münder, in: Sonderheft
Soziale Sicherheit September 2011, Seite 63 ff.), führt dazu, dass für auf diese Argumentation gestützte Klagen PKH zu bewilligen ist. Nach Auffassung des Senats lässt
sich bei einer an dem oben aufgezeigten Prüfungsmaßstab für die Feststellung der hinreichenden Erfolgsaussichten ausgerichteten
Beurteilung feststellen, dass die Möglichkeit, dass auch die Neuregelung wegen verfassungsrechtlich relevanter methodischer
Mängel als nicht verfassungskonform zu beurteilen ist, eine nur ganz vage und fernliegende ist, so dass die hinreichenden
Erfolgsaussichten zu verneinen sind. Die Kritik an der Neuregelung vermag keine durchgreifenden Zweifel zu begründen, weil
die von den Kritikern vorgenommene Beurteilung der Neuregelung als verfassungswidrig nicht aus den vom BVerfG formulierten
Kriterien abgeleitet wird, sondern sie die Neuregelungen an eigenen Wertungsgesichtspunkten messen. So stellt das SG Berlin,
das die Neuregelung für nicht vereinbar mit der Verfassung hält und deshalb dem BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle
zu Überprüfung vorgelegt (Beschluss vom 25. April 2012 - S 55 AS 9238/12 - hier zitiert nach Juris, Rdn. 90 ff) darauf ab, die Heranziehung der Referenzgruppe der unteren 15% der Alleinstehenden-Haushalte
für die Ableitung der Bedarfe für Alleinstehende sei fehlerhaft. Diese Feststellung beruht letztlich auf einer die Verfassungswidrigkeit
der Neuregelung nicht überzeugend in Frage stellenden Wertung. Die Begrenzung der Basis selbst ist transparent und auch nicht
willkürlich. Denn bei der Heranziehung einer Vergleichsgruppe im Rahmen einer statistischen Erhebung ist es stets erforderlich,
eine Begrenzung vorzunehmen. Methodisch fehlerhaft wäre die Begrenzung auf die unteren 15% der Alleinstehenden-Haushalte nur,
wenn belegt wäre, dass dies als Basis für aussagekräftige Schlüsse nicht ausreichend ist. Dies ist aber nicht belegt. Der
Gesetzgeber konnte aufgrund der Menge der ausgewerteten Haushalte von einem ausreichenden Stichprobenumfang ausgehen. (vgl.
dazu Siebel-Huffmann in Groth/Luik/Siebel-Huffmann: Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, Rdn. 232 ff). Auch der Einwand, die
unterbliebene Herausnahme der "verdeckt Armen" aus der herangezogenen Vergleichsgruppe, falle ins Gewicht und führe zu einem
verfälschten Ergebnis (vgl. dazu Münder in LPK-SGB II, 4. Auflage, Anhang zu § 20 - § 10 RBEG Rdnr. 7), überzeugt nicht. Das BVerfG hat im Zusammenhang mit seiner Bewertung der Ermittlungsmethode ausdrücklich ausgeführt,
es sei vertretbar, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet habe, den Anteil "versteckt armer" Haushalte auf empirisch unsicherer
Basis zu schätzen und auf diese Weise das monatliche Nettoeinkommen, das den Grenzwert für die Bestimmung der Referenzgruppe
bilde, höher festzusetzen (Urteil vom 9. Februar 2010 - aaO.) hier zitiert nach juris, Rdnr. 169). Im Hinblick auf die in
diesem Zusammenhang vom BVerfG aufgezeigte Pflicht zur Fortentwicklung des Bedarfsermittlungssystems hat der Gesetzgeber dazu
Regelungen in § 10 des RBEG geschaffen (vgl. dazu Münder in LPK-SGB II, 4. Auflage, Anhang zu § 20 - § 10 RBEG Rdnr. 1 ff). Zu dem gleichen Ergebnis wie der erkennende Senat kommt auch das BSG, das sich ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für Alleinstehende befasst (Urteil
des BSG vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R, hier zitiert nach Juris) und ausgeführt hat, die Neuregelung führe weder zu einem evident verfassungswidrigen Ergebnis
noch sei die zugrundeliegende Ermittlung in methodischer Hinsicht mit den aus der Verfassung abgeleiteten Vorgaben des BVerfG
an den Gesetzgeber unvereinbar. Der Gesetzgeber habe den Umfang des konkreten Anspruchs in einem sachgerechten und transparenten
Verfahren ermittelt. Das BSG geht wie schon vorher das BVerfG davon aus, dass das Statistikmodell grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Feststellung
der Bedarfe ist, die das menschenwürdige Existenzminimum umfassen. Innerhalb dieses Ansatzes habe der Gesetzgeber ausgehend
von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 die Referenzgruppe anhand der unteren Einkommensgruppen bestimmt,
ohne seinen gesetzgeberischen Spielraum zu überschreiten. Die Datengrundlage sei ausreichend valide. Bei Vergrößerung des
Referenzgruppenumfangs der Einpersonenhaushalte ließe sich die Zahl der Ausklammerungen mit hohem statistischen Unsicherheitsgrad
kaum vermindern. Der Gesetzgeber habe folgerichtig die Haushalte ausgeklammert, in denen Leistungsberechtigte lebten. Im Hinblick
auf Personen, die einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt hätten, ihn aber (als
"verdeckt Arme") nicht geltend machten, bestehe keine Verpflichtung zur Entwicklung einer weitergehenden Abgrenzungssystematik.
Auch nicht überzeugend seien die methodischen Einwände dagegen, dass bei der neuen Bedarfsfestsetzung im Anschluss an die
statistische Bedarfsermittlung Kürzungen einzelner Positionen vorgenommen worden sind (u.a. bei den Ausgaben für Verkehr,
alkoholische Getränke, Mahlzeiten in Gaststätten und Kantinen, Schnittblumen). Nach Auffassung des SG Berlin (in der oben
zitierten Entscheidung, Rdnr. 112 ff) hat der Gesetzgeber hierbei den Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unzureichend
gewürdigt. Die Auffassung des SG Berlin beruht aber letztlich auf einer Wertung. Diese kann nicht an die Stelle der wertenden
Entscheidung des Gesetzgebers treten, was für die Sicherstellung des gebotenen Mindestmaßes zur Teilhabe am sozialen Leben
erforderlich ist. Der Senat sieht sich auch bezogen auf diesen Komplex in Übereinstimmung mit dem BSG, das in den Gründen des Urteils vom 12. Juli 2012 ausgeführt hat: Die begründete Herausnahme einzelner Positionen bei der
Ermittlung des Verbrauchs sei dabei nicht zu beanstanden. Im Ergebnis habe der Gesetzgeber mit dem Ausschluss bzw. der Kürzung
einzelner Verbrauchspositionen seinen Spielraum nicht überschritten. Allein das Verbrauchsverhalten der Referenzgruppe könne
nicht den absoluten Maßstab für das Existenzminimum bilden. Das BSG hat sich auch mit den Gründen der Entscheidung des SG Berlin (Beschluss vom 25. April 2012 - S 55 AS 9238/12, hier zitiert nach juris) und den Stimmen in der Literatur auseinander gesetzt, die ausführen, der Gesetzgeber habe bei der
Neuermittlung der Regelbedarfe seinen Gestaltungsspielraum überschritten und ausgeführt, dass sich die angenommenen Einschränkungen
für den Gesetzgeber nicht aus der Verfassung ableiten ließen. Die gegen diese Entscheidung des BSG gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen und nach § 93d Abs. 1 Satz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) bei einstimmiger Entscheidung von einer Begründung abgesehen (Kammerbeschluss vom 20. November 2012 - 1 BvR 2203/12).
Auch gegen die Höhe des für den Kläger zu 3. im Rahmen des Sozialgeldes berücksichtigten Regelbedarfs in Höhe von 251,00 EUR
ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Das BVerfG hatte im Urteil vom 9. Februar 2010 den damals einheitlichen Betrag
für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres i.H.v. 207 EUR/Monat ebenfalls nicht als offensichtlich unzureichend angesehen
(BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, aaO., Rdnr. 155). In methodischer Hinsicht hatte das BVerfG bemängelt, dass der Gesetzgeber
für die Festsetzung der bis Ende des Jahres 2010 maßgeblichen Regelsätze für Kinder bis zu 18. Jahren ohne empirische und
methodische Fundierung die Regelleistung für Alleinstehende mit einem Abschlag zugrunde gelegt hatte (BVerfG, aaO., Rdnr.
155). Die Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Bedarfe für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist nun im Rahmen
der Neuregelung durch das RBEG auf anderer Grundlage erfolgt. Das Statistische Bundesamt hat auf der Grundlage der von einer
hierfür eingesetzten Arbeitsgruppe ermittelten und festgelegten Verteilungsschlüssel modellhaft für alle Haushalte mit Kindern
auf Basis der EVS 1998 und 2003 eine Verteilung der Haushaltsaufgaben auf Kinder und Erwachsene vorgenommen und die entsprechenden
Werte ermittelt (BT-Drs. 17/3404, S. 64 ff.). Der Senat schließt sich der Auffassung des BSG (Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 12/12 R, zitiert nach juris Rdnr. 38 ff.) an, wonach es sich bei der Methode des Verteilungsschlüssels nach den vorliegenden Erkenntnissen
um ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren auf wissenschaftlicher Grundlage handelt und im einzelnen erhobene Einwände
gegen die Bedarfsermittlung nicht durchgreifen. Das BSG hatte sich in seiner Entscheidung, bei der der Bedarf für ein Kind unter sechs Jahren zu beurteilen war, nicht mit der Frage
auseinanderzusetzen, ob die Herausnahme von "sonstigen Verbrauchsgütern" (u.a. Schreibwaren und Zeichenmaterial) in der Abteilung
09 der EVS für Kinder von 6 bis 17 Jahren Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung für Kinder dieser Altersgruppe
begründet. Die Nichtberücksichtigung dieser Positionen bei der Ermittlung des Regelbedarfs erfolgte vor dem Hintergrund, dass
mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II eingeführt worden waren. Gegen diese Regelung wird der Einwand vorgebracht, der Schulausstattungsbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II - wie ihn der Beklagte für den Kläger dem Grunde nach anerkannt hat - sei lediglich freihändig geschätzt und empirisch nicht
nachgewiesen. Nach Auffassung des Senats vermag auch dies aber keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
Neuregelung zu begründen. Es ist zu beachten, dass nach der Auswertung der EVS 2008 die wegen der Berücksichtigung im neuen
§ 28 Abs. 3 SGB II nicht beim Regelbedarf berücksichtigten Positionen für Kinder von 6 bis 17 Jahren je nach Altersstufe monatlich zwischen
1,19 EUR und 2,86 EUR liegen (siehe BT-Drs. 17/304, S. 105; BT-Drs. 17/3982, S. 3 f.). Mit dem nach § 28 Abs. 3 SGB II im Jahr berücksichtigten Betrag von insgesamt 100,00 EUR für den Schulbedarf ergibt sich somit eine Leistung, die über dem
empirisch ermittelten Bedarf liegt. Deshalb ist die Neuregelung insgesamt als verfassungsrechtlich unproblematisch zu beurteilen
(so auch Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 28 Rdnr. 28).
Die zur Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussichten führenden Gesichtspunkte waren so auch schon vor der hier zitierten
Entscheidung des BSG vom 28. März 2013 - B 4 AS 12/12 R - bekannt bzw. erkennbar. Deshalb kam die PKH-Bewilligung auch schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG nicht in Betracht. Im Übrigen kann im Hinblick auf die alleinige Kompetenz der BVerfG zur verbindlichen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit
von Bundesgesetzen in dieser Hinsicht eine Entscheidung des BSG auch keine Zäsur darstellen, weil dadurch keine Klärung der Rechtsfrage eintritt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §
202 SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach §
177 SGG unanfechtbar.