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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.11.2013 - 3 R 461/12
Teilweise Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung von Altersrente Rückforderung bewilligter Altersrente Überschreitung der monatlichen Hinzuverdienstgrenze Mitteilungspflicht hinsichtlich des Hinzuverdienstes Begriff der groben Fahrlässigkeit
1. Eine dreimalige Überschreitung der für die Altersrente maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze stellt eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X dar.
2. Einen die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Verdienst muss ein Bezieher von Sozialleistungen dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitteilen.
3. Bei der Prüfung der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich der Meldepflichtverletzung ist ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff zu Grunde zu legen. Das heißt, es ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie auf die besonderen Umstände des Falles abzustellen.
Normenkette: ,
SGB X § 45 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 43
,
SGB VI § 34 Abs. 2 S. 1-2
,
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
,
SGB X § 24 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Halle 05.10.2012 S 13 R 262/09
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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