Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides beim Fehlen einer schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
gegen einen Minderungsbescheid vom 12. Oktober 2012, mit dem der Antragsgegner die bereits bewilligten Leistungen für den
Zeitraum von November 2012 bis Januar 2013 um 100 Prozent abgesenkt hat.
Der am ... 1959 geborene erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in T. Sie beziehen
als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Mit Sanktionsbescheid vom 9. März 2012 minderte der Antragsgegner für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2012 die dem
Antragsgegner bewilligten Leistungen um 30 % der Regelleistung, weil dieser sich auf einen Vermittlungsvorschlag des Antragsgegners
für eine Tätigkeit beim N.-bund S. e.V. ohne hinreichende Entschuldigung nicht bei dem Arbeitgeber vorgestellt habe. Mit weiterem
Sanktionsbescheid vom 30. Mai 2012 minderte der Antragsgegner für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2012 die Leistungen
um 60 % der Regelleistung, weil der Antragsteller ab dem 17. Mai 2012 unentschuldigt einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit
ferngeblieben sei.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Auf den Antragsteller entfielen im streitigen Zeitraum insgesamt 451,86 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 27. September 2012 lud der Antragsgegner den Antragsteller zu einem Informationsgespräch ein, bei dem über
eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung informiert werden sollte. Am 4. Oktober 2012 fand dieses Informationsgespräch
gemeinsam mit dem Antragsteller und Vertretern der Gesellschaft für Arbeitsförderung und Sanierung des Landkreises S. mbH
statt. Ziel und Zweck der Maßnahme waren Pflege- und Erhaltungsarbeiten im grünen Bereich im Landkreis S. Die Maßnahme sollte
ab dem 4. Oktober 2012 mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden am Wohnort des Antragstellers durchgeführt werden. Der Antragsteller
teilte den Gesprächsteilnehmern mit, er sei nicht bereit, die Arbeitsgelegenheit anzunehmen, und verweigerte das Ausfüllen
eines Personalbogens. Daraufhin erfolgte ein Einzelgespräch mit Herrn R. S., einem Mitarbeiter des Antragsgegners. Herr S.
übergab dem Antragsteller persönlich den Bescheid vom 4. Oktober 2012, mit dem diesem die Arbeitsgelegenheit zugewiesen wurde
und der genauere Angaben zum Träger, zur Einsatzstelle, zum Teilnahmezeitraum, zur Arbeitszeit und zur Mehraufwandentschädigung
enthielt. Herr S. legte - ausweislich seines Beratungsvermerks vom 4. Oktober 2012 - dem Antragsteller dar, dass er an dieser
Maßnahme teilnehmen solle, weil er langzeitarbeitslos sei und derzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum Aussichten auf
Vermittlung habe. Er erläuterte darüber hinaus die Zumutbarkeit der Maßnahme. In diesem Zusammenhang hörte er - ausweislich
des Beratungsvermerks - den Antragsteller mündlich an und informierte ihn über die Rechtsfolgen einer Weigerung, auch in Bezug
auf eine Sanktion von 100 Prozent der SGB II-Leistungen. Ausweislich des Beratungsvermerks blieb der Antragsteller bei der Ablehnung einer Arbeitsaufnahme. Er sehe das
Angebot als Erpressung, was er zur Anzeige bringen wolle, und werde sich auch an die Zeitung wenden.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 stellte der Antragsgegner den vollständigen Wegfall der dem Antragsteller bewilligten Leistungen
nach dem SGB II fest. Ihm sei am 4. Oktober 2012 ein Beschäftigungsverhältnis als Helfer im grünen Bereich des Landkreises S. angeboten worden.
Das Angebot sei unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zumutbar
gewesen. Trotz Kenntnis der Rechtsfolgen habe dieser die Beschäftigung nicht aufgenommen, ohne hierfür wichtige Gründe angegeben
zu haben. Auf Antrag könnten ihm ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Hiergegen legte der
Antragsteller mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Gleichzeitig
beantragte er beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsaktes bestünden.
Am 6. November 2012 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt,
die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2012 eingelegten Widerspruchs anzuordnen. Desweiteren hat
er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die ihm angebotenen Tätigkeiten seien
Arbeiten, die ohnehin seitens der Kommunen durchgeführt werden müssten. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um Arbeiten
wie Kopfweidenschnitt, Wildheckenstutzen, Schilfschnitt, Schreddern des Schnittgutes oder Rückbau von Wildschutzzäunen handele.
Tatsächlich sollten lediglich Laub geharkt, Gehwege gefegt und Blumenbeete gereinigt werden. Gegen eine entsprechende Vergütung
sei er zwar bereit, diese Arbeiten durchzuführen. Er werde jedoch nicht wie ein "Sklave" die Tätigkeiten zu übernehmen. Bei
den angebotenen Arbeiten handele es sich nicht um Arbeitsgelegenheiten mit einem Zusatznutzen. Die Tätigkeiten müssten vielmehr
kostenpflichtig von der Kommune in Auftrag gegeben oder selbst von dieser durchgeführt werden. Einige Wochen zuvor habe er
die Möglichkeit gehabt, als Trockenbauer eine Stelle anzunehmen. Dies sei jedoch an der fehlenden Mitwirkung des Antragsgegners
gescheitert. Der zuständige Mitarbeiter habe ihm nicht das Benzingeld für eine Fahrt nach K. gewähren wollen. Der Antragsgegner
hat erwidert, dass es sich bei der angebotenen Arbeitsgelegenheit um eine zulässige Eingliederungsmaßnahme im Sinne des §
16d SGB II handele. Die Maßnahme sei zusätzlich, weil es sich bei den Tätigkeiten nicht um Pflichtaufgaben, sondern um freiwillige Aufgaben
der Kommune handele, die anderenfalls nicht ausgeführt würden. Aufgrund der Erwerbsbiographie des Antragstellers sei eine
weitere Eingliederungsstrategie notwendig und zielführend gewesen.
Das SG hat mit Beschluss vom 29. November 2012 den Antrag im Eilverfahren sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs habe keinen Erfolg. Denn es bestünden keine
ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 12. Oktober 2012. Die Voraussetzungen für die Minderung
seien erfüllt. Der Antragsteller sei erwerbsfähig, da keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu erkennen seien. Er habe sich geweigert,
eine ihm zumutbare Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung aufzunehmen. Dabei seien ihm die Rechtsfolgen bewusst
gewesen. Dies ergebe sich einerseits aus den bereits in der Vergangenheit erfolgten Sanktionen sowie der am 4. Oktober 2012
erfolgten mündlichen Belehrung durch Herrn S., in der er explizit auf einen vollständigen Wegfall der Leistungen hingewiesen
worden sei. Es handele sich um eine wiederholte Pflichtverletzung, da der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 9. März 2012
die Regelleistung für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2012 in Höhe von 30 Prozent sowie mit Bescheid vom 30. Mai 2012
die Regelleistung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2012 um 60 Prozent gemindert habe. Die Tätigkeit sei dem Antragsteller
auch zumutbar gewesen. Insbesondere könne von einem hinreichenden körperlichen Leistungsvermögen ausgegangen werden, da der
Antragsteller in der Vergangenheit auch als Bauhelfer körperlich gearbeitet habe. Der Antragsteller sei auch ein Leistungsberechtigter,
der keine Arbeit finden könne. Denn aus seiner Erwerbsbiographie ergebe sich, dass er langzeitarbeitslos und seit August 2000
keiner längerfristigen dauerhaften Beschäftigung mehr nachgegangen sei. Die Maßnahme sei auch geeignet, ihn langfristig von
Leistungen nach dem SGB II unabhängig zu machen. Die Frage, ob sich der Antragsteller auf das Merkmal der Zusätzlichkeit berufen könne, könne offen
gelassen werden. Das Bundessozialgericht habe diesbezüglich ausgeführt, dass die Zielrichtung des Merkmals der Zusätzlichkeit
eher auf den Schutz von Konkurrenten ausgerichtet sein dürfte. Die Maßnahme liege im öffentlichen Interesse, da der im Rahmen
der Maßnahme zu beseitigende Wildwuchs an Wander- und Radwegen sowie untergeordneten Ortsverbindungen, der Rückschnitt von
Weiden und die Gewinnung von Setzlingen für Neuanpflanzungen der Verbesserung des Erscheinungsbildes der Landschaft dienen
würden. Derartige freiwillige Leistungen würden durch die zuständigen Kommunen kontinuierlich zurückgefahren. Es sei allgemeinkundig,
dass Feld- und Radwege nur eingeschränkt und Wanderwege teilweise gar nicht mehr unterhalten würden. Es handele sich daher
um zusätzliche Arbeiten, die nicht bereits durch die Kommunen durchgeführt würden. Die Sanktion sei nicht zu reduzieren gewesen,
da der Antragsteller sich weiterhin weigere, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 22. Dezember 2012 zugestellten Beschluss am 22. Januar 2013 Beschwerde beim SG eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei
dem Minderungsbescheid handele es sich um eine Strafmaßnahme, die dem Grundrechtsschutz unterliege. Er sei sehr wohl in der
Lage, eine Beschäftigung zu finden. Eine schriftliche Belehrung über die Möglichkeit der Sanktionsmaßnahme sei ihm nicht zugegangen,
da Seite 4 des Bescheides vom 4. Oktober 2012 leer gewesen sei. Der Antragsgegner müsse beweisen, dass die durch ihn durchzuführenden
Arbeiten freiwillige Aufgaben der Kommune seien, die anderenfalls nicht ausgeführt werden würden. Der Vortrag des Antragsgegners
sei hierzu zu pauschal und allgemein. Die Minderung mit Bescheid vom 30. Mai 2012 sei nicht bestandskräftig, sondern mit Widerspruch
vom 4. Juni 2012 angefochten worden. Das Gleiche gelte für den negativen Überprüfungsbescheid zu dem Bescheid vom 9. März
2012.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. November 2012, mit dem dieses den Eilantrag abgelehnt hat, aufzuheben,
und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Oktober
2012 eingelegten Widerspruchs vom 26. Oktober 2012 anzuordnen,
2. den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. November 2012, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt hat, aufzuheben, und ihm für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
zu bewilligen und
3. ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss und beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. November 2012, mit dem dieses den Eilantrag abgelehnt
hat, zurückzuweisen.
In einem Erörterungstermin des Senats am 20. März 2013 hat der Berichterstatter den Beratungsvermerk des Herrn S. vom 4. Oktober
2012 verlesen. Der Antragsteller hat den Ablauf bestätigt, der sich aus diesem Beratungsvermerk ergibt. Eine vergleichsweise
Beendigung des Eilverfahrens dahingehend, dass der Antragsteller seine persönliche Einstellung zur Aufnahme eines Ein-Euro-Jobs
überdenke und im Gegenzug eine Begrenzung der Sanktion auf 60 Prozent erfolgen solle, hat der Antragsteller abgelehnt. Er
hat mitgeteilt, dass er in einem Altenheim, bei Verbänden und Vereinen oder in einem Kindergarten, nicht jedoch für die Kommune
arbeiten wolle. Er lasse sich von niemandem sagen, dass er "da und dort hinfahren" oder "da oder dort Unkraut" zupfen solle.
Das mache er nicht. Er habe Sachleistungen beantragen wollen, aber man habe ihm gesagt, dass er eine Eingliederungsvereinbarung
abschließen müsse. Er habe dies daraufhin abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten
bezüglich der Maßnahme verwiesen.
II. 1. Die Beschwerde ist statthaft (§
172 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§
173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Minderungsbescheid des Antragsgegners
ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners nicht angeordnet.
Das Gericht der Hauptsache kann gem. §
86b Abs.
1 Nr.
2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Einen ausdrücklichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung
sieht die genannte Norm nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung. Je größer die Erfolgsaussichten,
umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Ist die in der Hauptsache zulässige Klage aussichtslos,
wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Demgegenüber ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt
offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Sind die Erfolgsaussichten
der Klage nicht derart eindeutig zu beurteilen, sind neben den Erfolgsaussichten weitere Gesichtpunkte in die Abwägungsentscheidung
einzustellen, insbesondere auch eine Folgenabwägung sowie die Berücksichtigung des Regel-Ausnahmeverhältnisses des §
86a Abs.
2 SGG (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2012, §
86b Rdnr. 12a - 12i). Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen
Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom
22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803).
Der Senat kommt nach Abwägung aller maßgeblichen Punkte und vor dem Hintergrund der im Eilverfahren gebotenen Prüfung nach
dem derzeitigen Kenntnisstand zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiegt. Denn der Minderungsbescheid
ist nicht offenbar rechtswidrig. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des SG in dem Beschluss vom 29. November 2012 und macht sie sich zu Eigen, §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG.
Insbesondere geht der Senat auch von einer ordnungsgemäßen Belehrung des Antragstellers aus. Dabei kann offenbleiben, ob dem
Bescheid vom 4. Oktober 2012 eine schriftliche Belehrung beigefügt war. Gemäß § 31 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 reicht auch die Kenntnis der eintretenden Rechtsfolgen. Eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung ist dann
nicht mehr notwendig (vgl. Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31, Rn. 13 und 68). Der Antragsteller kannte die bevorstehenden Rechtsfolgen. Herr S. hat den Bescheid vom 4. Oktober 2012 persönlich
übergeben und den Antragsteller in einem Beratungsgespräch am 4. Oktober 2012 ausdrücklich in Bezug auf die bevorstehende
Sanktionierung von 100 % und die Möglichkeit einer Ermäßigung der Sanktion auf 60 % der Regelleistung belehrt. Der Antragsteller
hat daraufhin mitgeteilt, dass er die Arbeitsgelegenheit nicht annehmen werde. Auch im Erörterungstermin des Senats am 11.
April 2013 ist dem Antragsteller der Beratungsvermerk vom 4. Oktober 2012 im Hinblick auf die Belehrung vorgelesen und vorgehalten
worden. Der Antragsteller hat daraufhin trotz Kenntnis der Rechtsfolgen weiterhin darauf beharrt, dass er keinen Ein-Euro-Job
annehmen werde.
Der Vortrag des Antragstellers, er habe sich mit Widerspruch oder Überprüfungsantrag gegen die vorangegangenen Sanktionsbescheide
gewehrt, steht der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 2. Oktober 2012 ebenfalls nicht entgegen. Die vorangegangenen Sanktionsbescheide
müssen nicht bestandskräftig geworden sein. Es reicht vielmehr aus, dass diese dem Antragsteller zugegangen sind (BGS, Urteil
vom 9. November 2010 - B 4 AS 27/10 R - Rn. 19, juris).
Selbst wenn im Hinblick auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch geringe Erfolgsaussichten gegeben sein sollten, so ergibt
jedenfalls eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung des Regel-Ausnahmeverhältnisses des §
86a Abs.
2 SGG ein Überwiegen des Vollzugsinteresses.
Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II hat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der eine Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt, keine aufschiebende
Wirkung. Bei dem hier angegriffenen Verwaltungsakt vom 12. Oktober 2012 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der den Wegfall
der Leistungen feststellt. Der Gesetzgeber geht daher von einem grundsätzlichen Überwiegen des Vollzugsinteresses aus.
Demgegenüber sind die Folgen, die den Antragsteller durch das Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung treffen, nicht derart
gewichtig, dass im Wege der Folgenabwägung die aufschiebende Wirkung entgegen der gesetzlichen Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II angeordnet werden müsste. Der Antragsteller erhält seit Februar 2013 wieder laufende Leistungen nach dem SGB II. Eine existentielle Notlage ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsteller hat im Erörterungstermin am 20. März
2013 den Vergleichsabschluss abgelehnt, wonach für die Monate November 2012 bis Januar 2013 vorläufig 40 Prozent der Leistungen
ausgezahlt worden wären, soweit er seine persönliche Einstellung zur Aufnahme von Ein-Euro-Jobs überdacht hätte. Er hat mitgeteilt,
dass er keine Arbeiten für die Kommune übernehmen werde. Er wolle stattdessen im Kindergarten oder im Altenheim oder ähnlichen
Institutionen arbeiten. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage geht,
ob die Annahme eines Ein-Euro-Jobs von ihm verlangt werden darf. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, geht auch der Senat davon aus, dass für den Antragsteller eine Arbeitsgelegenheit geschaffen werden
kann (§ 16 d SGB II). Denn er ist ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der keine Arbeit finden kann. Soweit er vorträgt, er wolle Grünarbeiten
nur gegen höhere Bezahlung übernehmen, ist dies nicht mit § 16 d SGB II vereinbar. Für die von ihm vorgeschlagene Tätigkeit in einem Altenheim oder Kindergarten fehlt es an der erforderlichen Qualifikation.
Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Trockenbauer. Der Antragsteller ist sei dem Jahr 1996 nicht mehr in diesem Bereich tätig
gewesen. Die Helfertätigkeit im Hochbau am 23. Mai 2011 lässt keine andere Wertung zu. Da er nur einen Tag gearbeitet hat,
spricht dies vielmehr gegen die Annahme, dass er eine Arbeit in diesem Bereich finden kann.
2. Die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des SG ist ebenfalls unbegründet, da die nach §
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §§
114 ff.
Zivilprozessordnung (
ZPO) notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht gegeben sind (vgl. Ausführungen unter II. 1.).
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht begründet, da auch insoweit die
gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§
114 ff.
ZPO notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht gegeben sind (vgl. ebenfalls Ausführungen unter II. 1.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist endgültig, §
177 SGG.