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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2013 - 5 AS 279/13
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides beim Fehlen einer schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung
Bei einer Sanktionsentscheidung nach § 31 SGB II ist die Kenntnis der eintretenden Rechtsfolgen hinreichend. Dies ergibt sich aus § 31 Abs 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011. Einer schriftliche Rechtsfolgenbelehrung bedarf es bei Kenntnis der Rechtsfolgen nicht (vgl. Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 31 RN 13, 68).
Bei einer Sanktionsentscheidung nach § 31 SGB II ist die Kenntnis der eintretenden Rechtsfolgen hinreichend. Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011. Einer schriftliche Rechtsfolgenbelehrung bedarf es bei Kenntnis der Rechtsfolgen nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 673
Normenkette:
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 in der Fassung vom 24.03.2011
Vorinstanzen: SG Magdeburg 29.11.2012 S 45 AS 3676/12 ER
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. November 2012, mit dem dieses den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. November 2012, mit dem dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
4. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

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