Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung. Dabei geht es maßgeblich darum,
ob ihr der Arbeitsmarkt verschlossen ist, weil sie aus gesundheitlichen Gründen betriebsunübliche Pausen einlegen muss.
Die Klägerin ist 1964 geboren. Sie durchlief von August 1984 bis Januar 1987 eine Ausbildung als Floristin und arbeitete bis
Mai 1994 in ihrem erlernten Beruf. Nach Kindererziehungszeiten war sie von April bis Oktober 1999 als Verkäuferin und von
April 2002 bis April 2003 als Schulbetreuerin tätig. Seitdem arbeitet sie bei dem D___________ Werk auf einem Campingplatz
als Servicekraft auf Basis einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung. Daneben bezieht sie laufend Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 9. September 1991 wurde der Klägerin wegen eines Diabetes mellitus Typ 1 ein Grad der Behinderung von 50
zuerkannt, der seit 1967 besteht.
Am 20. Februar 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Rentenantrag, den sie mit dem schwer einstellbaren Diabetes
mellitus begründete. Es sei ihr noch möglich, leichte Arbeiten 3 bis unter 6 Stunden täglich zu verrichten, wenn sie die Möglichkeit
habe, regelmäßig Pausen einzulegen.
Die Beklagte zog Befundunterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzte bei und ließ die Klägerin am 3. Juni 2014 durch den
Arzt für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. K___ gutachterlich untersuchen. Gegenüber dem Gutachter gab sie an, es komme
im Durchschnitt einmal wöchentlich zu Unterzuckerungen. Sie kontrolliere ihren Blutzucker fünf- bis sechsmal täglich. Der
Gutachter diagnostizierte einen Diabetes mellitus vom Typ 1 seit dem 3. Lebensjahr mit Neigungen zu Unterzuckerungen und geringen
Folgeschäden, ferner einen medikamentös regulierten Bluthochdruck. Die Klägerin könne noch regelmäßig täglich über 6 Stunden
leichte und mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen verrichten und dabei in Tages-, Früh- und Spätschicht arbeiten.
In Nachtschicht solle sie nicht arbeiten, die Arbeitszeiten sollten auch nicht häufig wechseln. Die Klägerin solle nicht plötzlichen
stärkeren körperlichen oder Stressbelastungen ausgesetzt werden. Sie könne nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2014 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente
wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien.
Mit ihrem Widerspruch vom 7. Juli 2014 legte die Klägerin eine sozialmedizinische Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der
Bundesagentur für Arbeit vom 18. Februar 2014 vor, der zufolge sie nur noch täglich 3 bis 6 Stunden arbeiten könne. Den Widerspruch
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2014 zurück.
Gegen die Entscheidung hat die Klägerin am 1. Oktober 2014 beim Sozialgericht Schleswig Klage erhoben. Sie hat eine Bescheinigung
des behandelnden Internisten Dr. B_______ vom 8. November 2012 vorgelegt und vorgetragen, der Blutzucker sei nur sehr schwer
einstellbar. Dies führe zu depressiven Episoden und sie sei schnell erschöpft. Daher sei es ihr nur noch möglich, halbtägig
zu arbeiten. Außerdem müsse ein Arbeitsplatz den besonderen Anforderungen der Krankheit gerecht werden. Die Klägerin hat eine
Bestätigung von Dr. M____ vom ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2014 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. März 2014 eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen und ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt seien.
Das Sozialgericht hat Befundunterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzte beigezogen. Der Orthopäde Dr. F_____ hat am 12.
August 2015 über ein Impingement-Syndrom links sowie eine Cervicobrachialgie berichtet. Der Internist Dr. B_______ hat am
24. August 2015 unter anderem mitgeteilt, die "zum Teil irrwitzigen Blutzuckerschwankungen" beinhalteten die große Gefahr
von leichten und schweren Hypoglykämien, insbesondere bei wechselnder körperlicher Belastung. Es könne zu Kontrollverlust
und Unfallgefahr kommen. Der Allgemeinarzt Dr. Ma_________ hat am 26. August 2015 über "immer wieder stark schwankende Blutzuckerwerte"
berichtet. Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Internisten Dr. Mb________ vom 15. Oktober 2015 eingeholt. Dieser hat ausgeführt,
die Blutzuckertageseinstellung könne durch ein Glukose-Monitoring und eine Insulinpumpe verbessert werden. Ihm lagen die Tagebuchaufzeichnungen
der Klägerin über die Blutzuckerwerte vor; danach war es alle ein bis drei Tage über einen Zeitraum vom 18. Mai 2015 bis 23.
September 2015 zu relevanten Unterzuckerungen mit Werten unter 60 mg/dl gekommen. Der Gutachter hat einen insulinpflichtigen
Diabetes mellitus Typ 1 mit der Neigung zu Hypoglykämien diagnostiziert, eine arterielle Hypertonie, eine Fettstoffwechselstörung
und eine behandelte Schilddrüsenerkrankung. Er hat die Einschätzung geäußert, die Klägerin könne noch regelmäßig täglich über
6 Stunden leichte und mittelschwere Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen bei wechselnder Körperhaltung verrichten.
Sie müsse in einem festgelegten Arbeitsrhythmus arbeiten, ohne Zeitdruck und ohne Akkord- oder Fließbandarbeit und nicht auf
Leitern und Gerüsten. Gelegentlich könne sie Lasten von 5 kg heben oder tragen. Die Fingergeschicklichkeit und die Belastbarkeit
der Wirbelsäule und der Beine seien nicht herabgesetzt. Die Belastbarkeit des linken Armes sei geringfügig gemindert. Computerarbeit
sei der Klägerin möglich. Sie dürfe nicht an schnell laufenden Maschinen arbeiten. Die Klägerin müsse zusätzliche Pausen für
die Messung des Blutzuckers und gegebenenfalls für die Aufnahme kleiner Mahlzeiten einlegen. Die Pausen könnten jederzeit
notwendig sein. Der Zeitaufwand für die Maßnahmen betrage jeweils wenige bis zu gelegentlich 30 Minuten. Nach Kritik der Klägerin
an dem Gutachten, die sich auf eine Stellungnahme des behandelnden Internisten Dr. B_______ stützte, hat das Sozialgericht
ein weiteres Gutachten des Diabetologen Prof. Dr. H_____ vom 27. Dezember 2015 eingeholt. Dieser hat die gleichen Diagnosen
wie Dr. Mb________ gestellt und ist auch zu einem im Wesentlichen gleichen Leistungsvermögen der Klägerin gekommen. Zusätzlich
hat er im Hinblick auf Überkopfarbeiten und Arbeiten in Armvorhalte eingeschränkt und mittelschwere Arbeiten nur gelegentlich
für zumutbar erachtet. Den Zeitaufwand für die Blutzuckermessungen und die eventuelle Zuckergabe hat er nach Erfahrungswerten
auf jeweils 15 bis 20 Minuten eingeschätzt. In einem schriftlichen Gutachten vom 17. Januar 2016 ist der berufskundige Sachverständiger
L_______ zu der Auffassung gekommen, mit dem ermittelten Leistungsvermögen könne die Klägerin auf dem Arbeitsmarkt noch als
Versandfertigmacherin leichte Pack- und Sortierarbeiten wettbewerbsmäßig verrichten. Die erforderlichen Pausen führten nicht
in den Grenzbereich der Betriebsunüblichkeit.
In der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2016 hat das Sozialgericht alle drei Sachverständigen angehört. Dr. Mb________
hat sich der Einschätzung von Prof. Dr. H_____ hinsichtlich der zumutbaren mittelschweren Arbeiten angeschlossen und ausgesagt,
dass es ausweislich des Zuckertagebuchs der Klägerin von Mai bis September 2015 durchschnittlich zu etwa 10 Unterzuckerungen
im Monat komme, die ausnahmsweise auch zweimal täglich auftreten könnten. Prof. Dr. H_____ hat ausgeführt, er halte bei Unterzuckerungen
eine Pause von 15 bis 20 Minuten für erforderlich, da die Klägerin zunächst möglicherweise die Hände waschen, dann den Blutzuckerspiegel
messen und anschließend entsprechende Gegenmaßnahmen durch Einnahme von Traubenzucker oder zuckerhaltigen Getränken ergreifen
müsse. Anschließend müsse sie abwarten, bis diese Gegenmaßnahmen auch wirkten. An diesen Umständen werde sich auch zukünftig
nichts ändern. Die Klägerin hat vorgetragen, aktuell klappe es mit der Zuckereinstellung ganz gut und es komme in der Regel
nur einmal wöchentlich zur Unterzuckerung. Der Sachverständige L_______ hat in der mündlichen Verhandlung und schriftlich
ausgeführt, er müsse seine Einschätzung eines grundsätzlich offenen Arbeitsmarktes revidieren. Unter Berücksichtigung dessen,
dass die Klägerin unvorhersehbar auch längere Unterbrechungen bis zu einer halben Stunde oder 20 Minuten einlegen müsse, komme
er dazu, dass sie in einer Arbeitsplanung sehr schwer einzustellen sei und es sich hierbei um betriebsunübliche Bedingungen
handele. Auch im Rahmen der persönlichen Verteilzeit sehe er diese Unterbrechungen in diesem zeitlichen Umfang nicht mehr
als berücksichtigungsfähig an.
Mit Urteil vom selben Tage hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei
nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Sie könne noch täglich über 6 Stunden leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten
mit weiteren Leistungseinschränkungen verrichten. Sie könne auch leichte Pack- und Sortierarbeiten ausführen. Insoweit ist
das Sozialgericht der Aussage des Sachverständigen L_______ gefolgt. Der allgemeine Arbeitsmarkt sei ihr jedoch nicht verschlossen,
obwohl sie bei Unterzuckerungen Pausen von 15 bis 20 Minuten einlegen müsse. Nach § 4 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sei die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis
9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen, die in Zeitabschnitte von
jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden könnten (§ 4 Satz 2 ArbZG). Ein vollschichtig arbeitender Versicherter habe daher Anspruch auf eine Ruhepause von 30 Minuten oder 2 Pausen von 15 Minuten.
Ein Versicherter, der nur 6 Stunden täglich arbeite, habe keinen Pausenanspruch. Benötige ein Versicherter mit einem vollschichtigen
Leistungsvermögen zusätzliche Pausen, sei er gezwungen, unter betriebsunüblichen Bedingungen zu arbeiten. Deswegen sei der
Arbeitsmarkt für ihn aber nicht verschlossen. Mangels eines entsprechenden leidensgerechten Arbeitsplatzes könne regelmäßig
davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitgeber echte zusätzliche Pausen nicht ohne weiteres gewähren werde, so dass in dem
Fall der Arbeitsmarkt verschlossen sei und trotz vollschichtigen Leistungsvermögens ein Rentenanspruch bestehe. Arbeitsunterbrechungen
aus gesundheitlichen Gründen seien jedoch keine Arbeitspausen im Sinne des § 4 ArbZG, wenn sie im Rahmen der persönlichen Verteilzeit absolviert werden könnten. Hierfür könnten etwa 12 % der regelmäßigen Arbeitszeit
entsprechend 7 Minuten stündlich veranschlagt werden. Innerhalb dieser Zeiträume könnten insbesondere Blutzuckermessungen
durchgeführt und Zwischenmahlzeiten eingenommen werden. Zugunsten der Klägerin sei eine Unterzuckerung pro Arbeitstag anzunehmen,
obwohl sie selbst und das Blutzuckertagebuch seltenere Unterzuckerungen ausgewiesen hätten. Ferner sei zu unterstellen, dass
eine Unterzuckerung einen Zeitaufwand von 15 bis 20 Minuten erfordere. Da die Unterzuckerungen nicht vorhersehbar seien, könne
die Klägerin nicht auf die gesetzlichen Pausen nach dem ArbZG verwiesen werden. Allerdings könne sie die Messungen in der persönlichen Verteilzeit vornehmen, da ihr hierfür bereits nach
3 Stunden Arbeitszeit ein Zeitkontingent von etwa 21 Minuten zur Verfügung stehe, ohne dass dies betriebsunüblich sei. In
dem seltenen Fall von 2 Unterzuckerungen an einem Arbeitstag während der Arbeitszeit fielen die Messungen und Gegenmaßnahmen
zwar nicht mehr in die persönliche Verteilzeit, jedoch sei dann Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, die nicht nach rentenrechtlichen
Maßstäben zu beurteilen sei.
Gegen die ihrem Prozessbevollmächtigten am 10. März 2016 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 1. April 2016 beim Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie führt aus, sie sei als Versandfertigmacherin nicht geeignet und legt hierzu einen
Auszug aus dem "berufenet.de" der Bundesagentur für Arbeit vor. Ferner trägt sie vor, wegen der häufigen krankheitsbedingten
Arbeitsunterbrechungen reiche die persönliche Verteilzeit nicht aus. Die Annahme, dass allen Arbeitnehmern eine Verteilzeit
von 12 % zuerkannt werde, beziehe sich auf Büroarbeiten. Versandfertigmacher seien jedoch in einen automatisierten Arbeitsprozess
eingebunden. Im Fall einer Unterzuckerung mit einen Blutzuckergehalt von unter 60 mg/dl könne sie nicht mehr verantwortungsvoll
arbeiten. Sie sei dann verwirrt und benommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Februar 2016 sowie den Bescheid vom 26. Juni 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 2. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab 1. März 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Der Senat hat Behandlungs- und Befundberichte von Dr. Ma_________ (18. Juli 2016), Dr. B_______ (13. Februar 2017), der Gynäkologin
Dr. R___ (21. Februar 2017) und des Augenarztes Dr. M____ (20. Februar 2017) eingeholt. Ferner hat er die Klägerin am 13.
Juni 2017 durch den Internisten Prof. Dr. Ha_________ gutachterlich untersuchen lassen. Dieser hat die gleichen Diagnosen
wie die Vorgutachter gestellt. Hinzugetreten sei eine Periarthropathie der rechten Schulter. Auch das Leistungsvermögen hat
er wie die Vorgutachter eingeschätzt und ergänzend ausgeführt, die Klägerin solle nicht überwiegend alleine arbeiten.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die berufskundige Sachverständige Frau Fa_______ gehört, die ihre schriftliche
Ausarbeitung zuvor zur Akte gereicht hat. Die Klägerin ist in der Berufungsverhandlung gehört worden. Wegen der Einzelheiten
der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 29. November 2019 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu Protokoll gegeben.
Mit Schreiben vom 29. November 2019 hat die Klägerin dahingehend Stellung genommen, dass sie die Ausführungen der Sachverständigen
nicht nachvollziehen könne. Die Einschätzungen der Sachverständigen zu ihrer Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
hätten nichts mit der Realität zu tun. Zudem habe sich die Sachverständige nicht konkret mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen
auseinandergesetzt. Sie leide an einem Diabetes mellitus mit instabilen Stoffwechsellagen und starken Blutzuckerschwankungen;
teilweise bedürfe es bis zu einer Stunde, bis der Regelzustand wieder erreicht werde. Das Ergebnis der Sachverständigen sei
insofern lebensfremd, wenn sie annehme, dass der Arbeitsmarkt nicht verschlossen sei. Bei privaten Arbeitgebern dürfte sie
mit ihren Beeinträchtigungen keine Verwendung finden, auch wenn es sicherlich Nischen gebe, in denen eine Tätigkeit vorstellbar
sei. Auch bezweifele sie, dass der Grad der Behinderung ihr quasi als "Türöffner" diene. Sie habe andere Erfahrungen gemacht.
Dem Gutachten der Sachverständigen könne insofern nicht gefolgt werden.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der
Gerichtsakte und Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gem. §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben.
Die gem. §§
143,
144 Abs.
1 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§
151 Abs.
1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2016 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene
Bescheid vom 26. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung
ab dem 1. März 2014 zu.
Nach §
43 Abs.
1 und
2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung,
wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß §
43 Abs.
1 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte
gem. §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß §
43 Abs.
2 Satz 3
SGB VI auch Versicherte nach §
1 Satz 1 Nr.
2 SGB VI, die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und Versicherte, die
bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung
in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen.
Die allgemeine Wartezeit im Sinne des §
43 Abs.
1 und
2 Nr.
3 SGB VI ist ebenso erfüllt wie die 3/5-Belegung bei Eintritt eines angenommenen Leistungsfalls am 20. Februar 2014.
Es fehlt jedoch an den medizinischen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. Aus der Auswertung der eingeholten Sachverständigengutachten
folgt für den Senat, dass bei der Klägerin folgende Erkrankungen bestehen: ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, welcher
trotz intensivierter Insulintherapie und guter Schulung schwankende Blutzuckerwerte mit Neigung zu Unterzuckerungen aufweist,
eine stabile Retinopathie, eine Periarthopathie der rechten Schulter, eine gut substituierte Schilddrüsenunterfunktion und
ein gut eingestellter Bluthochdruck. Diese Erkrankungen haben die Sachverständigen Dr. Mb________, Prof. Dr. H_____ und Prof.
Dr. Ha_________ unabhängig voneinander nach persönlicher Untersuchung und unter Auswertung aller im Verfahren eingereichten
Behandlungs- und Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte festgestellt und hieraus ein im Wesentlich gleiches Leistungsvermögen
schlüssig und nachvollziehbar dargelegt.
Danach ist die Klägerin zur Überzeugung des Senats noch in der Lage, ihre verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen sechs Stunden und mehr täglich zu verwerten. Dabei geht der Senat von folgendem
Leistungsbild aus: Die Klägerin kann regelmäßig täglich an 5 Tagen in der Woche noch über 6 Stunden arbeiten und dabei körperlich
leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten. Sie soll einen Wechselrhythmus einhalten und kann auch im Freien
tätig sein. Sie kann überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen arbeiten und muss Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und Überkopfarbeiten
oder Arbeiten in der Armvorhalte vermeiden. Stressbelastungen und Zeitdruck sind fernzuhalten. Bis auf nachts kann sie in
allen Schichten tätig sein, wobei der Arbeitsrhythmus wegen des Diabetes möglichst festgelegt sein sollte. Wechselschichten
sind abträglich. Ferner soll die Klägerin nicht überwiegend alleine arbeiten. Plötzliche stärkere körperliche oder seelische
Anspannungen sind ebenfalls zu vermeiden.
Unter Beachtung dieser bei der Klägerin vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen liegt weder eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen noch eine spezifische Leistungsbehinderung vor, die eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit
zur Folge gehabt hätte. Die von allen Sachverständigen übereinstimmend benannten Leistungseinschränkungen gehen zwar teilweise
über das hinaus, was inhaltlich von dem Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Allerdings sind die festgestellten
qualitativen Leistungseinschränkungen nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen
und damit nicht als ungewöhnlich einzuordnen. Auch Anhaltspunkte für eine spezifische schwere Leistungsbehinderung sind nicht
ersichtlich.
Der Arbeitsmarkt ist der Klägerin trotz des festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens nicht wegen betriebsunüblicher
Pausen verschlossen. Zur Überzeugung des Senats ist nicht schon hinreichend gesichert, dass die Klägerin derart häufig wegen
Hypoglykämien die Tätigkeit für bis zu 30 Minuten oder länger unterbrechen muss und insoweit wegen dieser Häufigkeit nicht
mehr unter betriebsüblichen Bedingungen einsetzbar ist. Eine verbindliche Definition, wann eine Hypoglykämie vorliegt, existiert
nicht. Zum Teil wird als Grenzwert ein Wert von 50 mg/dl (Pschyrembel, Online-Ausgabe, Stand 12/2020, Hypoglykämie - mit dem
Hinweis, dass der Grenzwert, je nach Literatur abweicht) angegeben. Nach anderer Definition wird bei fehlenden Symptomen von
einer Unterzuckerung ausgegangen, wenn der Blutzucker im Kapillarblut geringer als 40 mg/dl ist. Bestehen jedoch gleichzeitig
Symptome, wird bereits bei einem Wert zwischen 40-50 mg/dl von einer Unterzuckerung gesprochen.
Der Senat geht daher davon aus, dass bei der Klägerin von einer Hypoglykämie bei Werten von unter 50 mg/dl gesprochen werden
kann. Denn die Klägerin gab im Rahmen der Begutachtung von Prof. Dr. H_____ an, Symptome würden erst bei Blutzuckerwerten
unter 50 mg/dl auftreten. Bei Werten darüber fühle sie sich fit. Aus dem vorgelegten Diabetikerpass anlässlich der Begutachtung
von Dr. K___ im Verwaltungsverfahren waren an den drei Tagen vor der Begutachtung an zwei Tagen Blutzuckerwerte unter 50mg/dl
ersichtlich. Hinsichtlich des einen Wertes gab die Klägerin an, dies sei so, weil sie an diesem Tag so richtig im Haushalt
durchgepowert habe; insbesondere bei körperlicher und seelischer Belastung komme es zur Entgleisung. Zur Häufigkeit trug sie
vor, durchschnittlich einmal in der Woche eine Unterzuckerung zu haben, die sie immer rechtzeitig bemerke. Aus den Angaben
aus dem Diabetikerpass der Klägerin, die im Rahmen der Begutachtung von Dr. Mb________ aufgeführt worden sind, lassen sich
in der Zeit vom 18. Mai 2015 bis 23. September 2015 (18 Wochen) insgesamt 47 Werte ablesen, die unter 60mg/dl lagen, wobei
sich die Werte 5x unter 40 mg/dl und 20x zwischen 40-50 mg/dl befanden. Insbesondere letztere Werte lagen deutlich häufiger
in der 2. als in der 1. Tageshälfte. Die nachmittäglichen Hypoglykämien hatte der behandelnde Diabetologe Dr. B_______ in
seinem Befundbericht vom 11. Juni 2015 als systematisches Problem infolge nach Korrektur hoher Mittagswerte bezeichnet. Daraufhin
wurde die Korrekturregel entschärft. An nächtlichen Hypoglykämien leidet die Klägerin dagegen nicht. Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Sozialgericht Schleswig gab die Klägerin an, dass es ihr derzeit gut gehe und sie in der Regel nur einmal
in der Woche an einer Unterzuckerung leide. In der Begutachtungssituation bei Prof. Dr. Ha_________ benannte die Klägerin
insgesamt 36 Blutzuckerwerte unter 60 mg/dl über einen Zeitraum von 12 Wochen, wobei nach ihren Angaben nur in der Hälfte
der Fälle überhaupt eine Intervention notwendig gewesen sei. Erforderlich sei dann die Einnahme von 1 Päckchen Dextro Energen
und zusätzlich Brot oder eine Banane. Dabei könne es bis zu 30 Minuten dauern, bis sie wieder vollständig fit sei. Dies deckt
sich ebenfalls mit ihrer der Einlassung anlässlich der mündlichen Verhandlung des Senats. Unterzuckerungen mit Symptomen gab
sie in der Häufigkeit mit 4-5 pro Monat an. Zur Dauer der erforderlichen Unterbrechungen hat die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung vor dem Sozialgericht angegeben, in der Regel ca. 15 Minuten zu brauchen. Dies geht überein mit der Einschätzung
des Sachverständigen Prof. Dr. H_____, der nach seinen Erfahrungswerten von 15-20 Minuten ausgeht. Nur in Ausnahmesituationen,
wenn der Blutzuckerspiegel extrem niedrig sei, dauere es nach den eigenen Angaben der Klägerin bis zu 30 Minuten bis sie wieder
arbeiten könne. Diese Einschätzung teilte auch Dr. Mb________, indem er ausführte, dass eine Intervention nur gelegentlich
30 Minuten in Anspruch nehme, wobei er sich hier auf die Angaben der Klägerin stützte.
Soweit die Klägerin in der Verhandlung des Senats angab, dass sie über eine Stunde gebraucht habe, bis sie nach einer Unterzuckerung
wieder fit gewesen sei, stellt ein solches Ereignis nach Überzeugung des Senats eine der von der Klägerin beschriebenen Ausnahmen
dar. Denn der Blutzuckerwert war nach Angabe der Klägerin sehr niedrig bei 33 mg/dl. Schwere Hypoglykämien, d.h. Unterzuckerungen,
die Fremde Hilfe erfordern, treten bei der Klägerin nicht auf. Lediglich 2011 wurde ein entsprechendes singuläres Ereignis
von der Klägerin benannt. Zudem bescheinigen alle Sachverständigen der Klägerin, dass sie mit den wiederholt auftretenden
Unterzuckerungen sehr vertraut ist und diese Zustände zuverlässig rechtzeitig bemerkt und bei Bedarf entsprechend reagieren
kann.
Aufgrund des Vorstehenden und dem Umstand, dass die Unterzuckerungen auch am Wochenende, Feiertagen oder außerhalb der Arbeitszeiten
auftreten können, folgt für den Senat, dass für die Beurteilung der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund der Diabetes-Erkrankung
der Klägerin von durchschnittlich einer Unterzuckerung mit dem Erfordernis einer Intervention während der Arbeitszeit mit
einer Dauer von 15-20 Minuten pro Woche auszugehen ist. Hierfür benötigt die Klägerin jedoch keine betriebsunüblichen Pausen.
Zu den betriebsüblichen Arbeitsbedingungen gehören u.a. Arbeitspausen i.S.d. Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Nach § 4 ArbZG steht Beschäftigten mit einer Tätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich eine Ruhepause von 30 Minuten bzw. zweimal 15
Minuten zu. Keine echten Arbeitspausen im Sinne der genannten Vorschrift sind dagegen aus gesundheitlichen Gründen notwendige
Arbeitsunterbrechungen, die im Rahmen der persönlichen Verteilzeit - jedenfalls bei Büro- und Verwaltungstätigkeiten - erfolgen.
Hierfür werden etwa 12% der regelmäßigen Arbeitszeit veranschlagt, so dass stündlich rund 7 Minuten zur Verfügung stehen (vgl.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007 - L 11 R 684/06 - juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - L 11 R 5203/09 - juris; LSG Berlin-Potsdam, Urteil vom 7. August 2012 - L 16 R 698/09 - juris; Freudenberg in: jurisPK-
SGB VI, 2. Aufl., Stand 1. Juli 2013, §
43 Rn. 201). Innerhalb dieser Zeiträume können jedenfalls Blutzuckermessungen durchgeführt und Zwischenmahlzeiten eingenommen
werden. Auch dem Erfordernis einer Arbeitsunterbrechung von 15-20 Minuten für Gegenmaßnahmen aufgrund einer Unterzuckerung
kann insofern neben den Pausen Rechnung getragen werden, weil ein ausreichendes Zeitkontingent im Rahmen der persönlichen
Verteilzeit zur Verfügung steht. Dabei kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob die persönliche Verteilzeit
aus gesundheitlichen Gründen mehrmals stündlich bis zu 7 Minuten in Anspruch genommen wird (bei einer mindestens sechsstündigen
Tätigkeit bestehe ein Zeitkontingent von bis zu 36 Minuten, so Sächsisches LSG, Urteil vom 8. Juli 2014 - L 5 R 830/12 - juris) oder bei Bedarf wie vorliegend bis zu 20 Minuten, solange der Rahmen der persönlich zustehenden Verteilzeit als
solcher zeitlich insgesamt nicht überschritten wird. Für ein solches Verständnis spricht auch, dass eine längere Unterbrechung,
aber zahlenmäßig geringere Arbeitsunterbrechung, den Arbeitsprozess in der Regel weniger als eine häufigere, aber dafür kürzere
Unterbrechung behindern dürfte.
Die Klägerin kann auf die persönliche Verteilzeit verwiesen werden, weil sie nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen
Fa_______ in der mündlichen Verhandlung mit ihrem Leistungsvermögen grundsätzlich auch Tätigkeiten im Bürobereich als Helferin
ausüben kann. So hat die Sachverständige in ihrem Gutachten festgestellt, dass die Klägerin über die hierzu erforderlichen
körperlichen Anforderungen (Funktionstüchtigkeit der Arme und Hände, Feinmotorik der Hände und Finger, ungestörtes Sehvermögen,
Nahsehvermögen - auch korrigiert, Hör- und Sprachverständnis) verfügt. Auch stehen solchen Tätigkeiten der Klägerin grundsätzlich
offen. Für die Tätigkeit Helfer*in im Büro/Verwaltung wird keine Ausbildung oder Vorerfahrung vorausgesetzt. Es erfolgt in
der Regel eine Einweisung am Arbeitsplatz (die Zugangsvoraussetzungen sind auch abrufbar unter www.berufenet.arbeitsagentur.de).
In diesem Bereich stehen auch mehr als 300-400 Stellen bundesweit zur Verfügung.
Der Senat braucht damit nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang im Rahmen von gewerblichen Tätigkeiten persönliche Verteilzeiten
zur Verfügung stehen. Auch kommt es nicht darauf an, ob Arbeitgeber wegen fehlendem Fachpersonal bereit sind Abstriche bei
der Leistungsanforderung zu tolerieren oder wegen Schwerbehinderung ggf. ein leichterer Zugang zum Arbeitsmarkt besteht. Soweit
im erstinstanzlichen Verfahren der berufskundige Sachverständige L_______ in der mündlichen Verhandlung von einer Verschlossenheit
des Arbeitsmarktes für die Klägerin ausgegangen ist, steht dies nicht entgegen. Die von Herrn L_______ getätigte Einschätzung
bezog sich zum einen auf den gewerblichen Bereich und zum anderen unter der Prämisse, dass die Klägerin täglich längere bis
zu einer halben Stunde unvorhergesehene Arbeitsunterbrechungen benötige. Nach den von dem Senat getroffenen Feststellungen
zur Häufigkeit und Dauer der notwendigen Arbeitsunterbrechungen aufgrund von Unterzuckerungen hat auch der Sachverständige
L_______ den Arbeitsmarkt in seinem schriftlichen Gutachten vom 17. Januar 2016 nicht für grundsätzlich verschlossen gehalten.
Soweit ausnahmsweise mehr als eine Unterzuckerung während der Arbeitszeit oder eine Unterzuckerung mit dem Erfordernis einer
längeren Unterbrechung auftreten sollte und die zur Verfügung stehende persönliche Verteilzeit während der Arbeitszeit erschöpft
sein sollte, so liegt ein Fall einer Arbeitsunfähigkeit vor, der nicht zu einer rentenrechtlich dauerhaften Einschränkung
des Leistungsvermögens führt.
Auch die Wegefähigkeit der Klägerin ist nicht eingeschränkt. Sie ist in der Lage täglich viermal eine Fußstrecke von mehr
als 500 Metern in mindestens 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Ein Anspruch nach §
240 SGB VI scheidet bereits aufgrund des Alters des Klägers aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt der Sachentscheidung.
Gründe die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich.