Gründe:
Mit Urteil vom 12.4.2017 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme für den Erwerb eines Busführerscheins
im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht eine Divergenz und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht formgerecht begründet (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt
folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche
Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das
angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz
in einer höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch
steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen
Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 10.3.2017 - B 13 R 3/17 B - Juris RdNr 4f mwN).
Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung des Klägers vom 9.6.2017 nicht. Er versäumt es bereits, aus
einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG einen abstrakten Rechtssatz zu benennen und diesem einen widersprechenden abstrakten Rechtssatz
aus dem angefochtenen LSG-Urteil gegenüberzustellen. Die vom Kläger gerügte "Abweichung" von der zitierten Entscheidung des
LSG Baden-Württemberg ist im Rahmen einer Divergenzrüge nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG unbeachtlich (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160 RdNr 11). Im Kern seines Vorbringens erhebt der Kläger die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtliche Rüge
der - vermeintlichen - Unrichtigkeit des angefochtenen Berufungsurteils (sog "Subsumtionsrüge").
Soweit der Kläger schließlich "vorsorglich" die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG geltend machen will (zu den Darlegungsanforderungen einer Grundsatzrüge s zB Senatsbeschluss vom 21.4.2017 - B 13 R 195/16 B - Juris RdNr 4f), hat er - anders als notwendig - schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich
einer revisiblen Norm (vgl §
162 SGG) gestellt. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit
das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zu den Aufgaben des
BSG, den Vortrag des Klägers darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl
stRspr, zB Senatsbeschluss vom 16.3.2017 - B 13 R 390/16 B - Juris RdNr 7).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt nach §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.