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BSG, Urteil vom 02.06.2009 - 13 R 81/08
Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit; Entgeltlichkeit der Beschäftigung bei Zufluss der Entlohnung an den Judenrat
1. Eine Beschäftigung in einem Ghetto ist auch dann aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen, wenn für die Ghetto-Bewohner Arbeitspflicht bestand, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde, sondern - zB bei einer Vermittlung durch den Judenrat - das "Ob" und "Wie" der Arbeit bestimmen konnte.
2. Entgelt iS des ZRBG ist jede Entlohnung, ob in Geld oder Naturalien. Geringfügigkeitsgrenzen sind nicht zu prüfen; unerheblich ist, ob lediglich "freier Unterhalt" gewährt wurde.
3. Unerheblich ist, ob das Entgelt dem Beschäftigten direkt ausgehändigt wurde oder an einen Dritten (zB den Judenrat) floss.
Fundstellen: NJW 2010, 1224, NZS 2010, 455
Normenkette:
RVO § 1226
,
RVO § 1227
,
RVO § 1228
,
RVO § 1232
,
RVO § 160
, , , , ,
ZRBG § 1
,
ZRBG § 2
,
ZRBG § 3
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 27.02.2008 L 6 R 18/07 , SG Speyer 05.10.2006 S 13 RJ 1017/04
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rente des Klägers erst ab 1. Juli 1997 zu zahlen ist.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: