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BSG, Urteil vom 02.06.2009 - 13 R 85/08
Anspruch nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto; Annahme einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss
1. Eine Beschäftigung in einem Ghetto ist auch dann aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen, wenn für die Ghetto-Bewohner Arbeitspflicht bestand, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde, sondern - zB. bei einer Vermittlung durch den Judenrat - das "Ob" und "Wie" der Arbeit bestimmen konnte.
2. Entgelt im Sinne des ZRBG ist jede Entlohnung, ob in Geld oder Naturalien. Geringfügigkeitsgrenzen sind nicht zu prüfen; unerheblich ist, ob lediglich "freier Unterhalt" gewährt wurde.
3. Unerheblich ist, ob das Entgelt dem Beschäftigten direkt ausgehändigt wurde oder an einen Dritten (zB. den Judenrat) floss. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
ZRBG § 1 Abs. 1 Buchst. a
,
ZRBG § 1 Abs. 1 Buchst. b
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 23.11.2007 L 14 R 372/06 , SG Düsseldorf 24.10.2006 S 10 R 402/05
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: