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BSG, Beschluss vom 16.07.2009 - 14 AS 121/08
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Stromkosten als Kosten der Unterkunft und Heizung
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf. sogar des Schrifttums, angegeben werden, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (hier: Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Regelleistung, ob Stromkosten über den in der Regelleistung hinausgehenden Anteil als Kosten der Unterkunft und Heizung gem § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu zahlen sind und ob die Festsetzung der Regelleistung insbesondere für Kinder verfassungsgemäß ist). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 28
,
SGG § 103
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 22.10.2008 L 3 AS 4935/06 , SG Ulm 23.08.2006 S 6 AS 1972/05
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: