BSG, Beschluss vom 19.07.2019 - 14 AS 207/19
Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 08.04.2019 L 14 AS 317/16 , SG Neubrandenburg 17.03.2016 S 15 AS 1631/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern
vom 8. April 2019 - L 14 AS 317/16 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte
Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin A. H., U., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrer Prozessbevollmächtigten
am 25.4.2019 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) am Montag, dem 27.5.2019 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG), weil sie von der Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 25.6.2019 laufenden Frist begründet worden ist (§
160a Abs
2 SGG). Dass das Mandat der Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist deren Schreiben nicht
zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (vgl BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B).
PKH gemäß §
73a SGG iVm §
114 ZPO ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Damit scheidet die Beiordnung von Rechtsanwältin A. H. im Rahmen der PKH aus (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.