BSG, Beschluss vom 22.07.2019 - 14 AS 278/19
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 30.04.2019 L 20 AS 761/16 , SG Berlin 11.03.2016 S 126 AS 10655/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
30. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 7.7.2019 beim LSG sinngemäß eingelegte und an das BSG weitergeleitete Beschwerde, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der ihr am 8.6.2019 zugestellten vorgenannten
Entscheidung wendet, ist am 12.7.2019 beim BSG eingegangen und als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das
von der Klägerin persönlich an das LSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht form- und
fristgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.