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BSG, Urteil vom 13.07.2017 - 4 AS 12/16
Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Übernahme von Betriebs- und Heizkostennachforderungen für eine früher bewohnte Wohnung
1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind; § 22 Abs. 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung für die bewohnte Wohnung.
2. Soweit einzelne Nebenkosten - wie z.B. bei einer Betriebs- und Heizkostennachforderung - in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen.
3. Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Nebenkostenvorauszahlungen bzw. -abschlägen der jeweiligen Monate entstehen, gehören dann als einmalig geschuldete Zahlungen grundsätzlich zum tatsächlichen aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat der weiterhin bewohnten Unterkunft eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 24.02.2016 L 10 AS 145/13 , SG Neubrandenburg 14.03.2013 S 16 AS 2005/10
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

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