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BSG, Urteil vom 13.07.2017 - 4 AS 17/16
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts verlangt keine ununterbrochene Tätigkeit von einem Jahr oder länger
Ein dem Leistungsausschluss von Unionsbürgern entgegenstehendes Aufenthaltsrecht aus nachwirkender Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer setzt keine ununterbrochene Tätigkeit von mehr als einem Jahr voraus.
1. Die Anwendbarkeit der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. erfordert nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG stets eine Prüfung des Grundes bzw. der Gründe für eine im streitigen Leistungszeitraum (weiterhin) bestehende materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht nach den - im Wege eines Günstigkeitsvergleichs - anwendbaren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes.
2. Bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für ein mögliches anderes bzw. bestehendes Aufenthaltsrecht als ein solches aus dem Zweck der Arbeitsuche hindert sozialrechtlich die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. bzw. lässt den Leistungsausschluss "von vornherein" entfallen.
3. Über den Wortlaut der genannten Regelung hinaus sind auch diejenigen Unionsbürger "erst-recht" von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgenommen, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht verfügen.
4. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. ist insoweit planwidrig lückenhaft.
Fundstellen: NJW 2018, 653, NZS 2017, 958
Normenkette:
SGB II a.F. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 31.03.2016 S 18 AS 4381/15
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. März 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

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