Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.
Juli 2014 - L 3 AS 189/14 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung höherer Leistungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem
SGB II ab Dezember 2012, die Verpflichtung des Beklagten zur Bearbeitung eines Folgeantrags vom Januar 2013 sowie die Verpflichtung
des Beklagten, ihr Schreiben und Bescheide nur auf dem Postweg zu übersenden bzw förmlich zuzustellen. Das SG Speyer hat ihre
Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2.4.2014). Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das LSG Rheinland-Pfalz
zurückgewiesen (Urteil vom 29.7.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihr am 8.8.2014 zugestellten
Urteil hat die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 11.8.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Mit weiteren
Schreiben vom 18. und 25.8. sowie 15.9.2014 hat sie vorgebracht, es sei ihr "unmöglich, einen seriösen Anwalt zu finden".
Bestehe das BSG weiterhin auf anwaltlicher Vertretung, habe es ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen. Sie könne 10 Anwälte benennen, die abgelehnt
hätten.
Dem in den Schreiben der Klägerin vom 18. und 25.8. sowie 15.9.2014 sinngemäß gestellten Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
nach §
202 SGG iVm §
78b ZPO kann nicht entsprochen werden. Eine Beiordnung gemäß §
202 SGG iVm §
78b ZPO - dh außerhalb der Bewilligung von PKH (§§
114,
121 ZPO), die die Klägerin ausdrücklich nicht beantragt hat - kommt nur in Betracht, wenn substantiiert dargetan wird, es sei trotz
entsprechender Anstrengungen ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nicht gefunden worden (vgl BGH NJW-RR 1995, 1016; BSG Beschluss vom 19.2.2001 - B 11 AL 205/00 B; BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - Juris RdNr 2 ff mwN). Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Anstrengungen sie unternommen
hat, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin auf die namentliche Aufzählung
verschiedener Rechtsanwälte, ohne Einzelheiten zu den Gründen anzugeben, die zur Ablehnung der Vertretung führten. Damit hat
die Klägerin die Voraussetzung des "Nichtfindens" eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts (§
78b Abs
1 ZPO) nicht hinreichend dargelegt.
Die von der Klägerin persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde
kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG).
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.