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BSG, Beschluss vom 16.07.2009 - 4 AS 37/09
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz
Für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes einer Divergenz muss der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Dabei reicht es nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Thüringen 14.01.2009 L 7 AS 139/08 , SG Altenburg S 26 AS 1559/06
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Januar 2009 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin Jahn (Weida) beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im zuvor benannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: