Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Mai
2019 - L 6 R 776/18 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich mit Schreiben vom 28.6.2019, beim Bundessozialgericht (BSG) nach Weiterleitung durch das Sächsische Landessozialgericht (LSG) eingegangen am 18.7.2019 (Eingang beim LSG am 4.7.2019),
gegen das Urteil des LSG vom 15.5.2019 (der Klägerin zugestellt am 24.5.2019) und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, ua wegen "verfahrensfehlerhaftem Verfahren". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision im bezeichneten Urteil des LSG, die als einzig statthaftes Rechtsmittel in Betracht kommt.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen
Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen
lassen (§
73 Abs
4 SGG).
Das von ihr persönlich (sinngemäß) eingelegte Rechtsmittel entspricht somit nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen
auch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, die für die Klägerin am 24.6.2019 endete (§
160a Abs
1, §
64 Abs
2 SGG), - mithin verspätet - eingegangen.
Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.