Anerkennung eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in einem Ghetto; Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss;
Entgeltlichkeit bei freiem Unterhalt und Zahlung durch Dritte
Gründe:
I
Der Kläger begehrt Regelaltersrente auf der Grundlage von Ghetto-Beitragszeiten.
Der 1929 in Tomaszow (Polen) geborene Kläger ist Jude und wurde aus diesem Grunde Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.
Er ist als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Im November 1945 zog er nach Israel und erwarb
die israelische Staatsangehörigkeit. Sein vom israelischen Rentenversicherungsträger vorgelegter Versicherungsverlauf weist
zwischen April 1954 und Juni 1994 insgesamt 483 Versicherungsmonate auf.
Im Februar 2003 beantragte der Kläger Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung
von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG vom 20.6.2002, BGBl I 2074). Hierzu führte er aus, von Mai 1940 bis Mai
1943 im Ghetto Tomaszow Maszowiecki innerhalb und außerhalb des Ghettos unter anderem mit Räumungs- und Sammelarbeiten beschäftigt
gewesen zu sein. Die Arbeit habe er durch den Judenrat erhalten. Er sei durch Rationen vom Judenrat und Lebensmittelversorgung
entlohnt worden.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2005 mit der Begründung
ab, eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt sei nicht glaubhaft gemacht worden. Dem hat sich das Sozialgericht
Düsseldorf im Urteil vom 14.8.2006 angeschlossen, nachdem der Kläger seine Angaben insofern korrigiert hatte, als die Beschäftigung
im Ghetto nur bis November 1942 gedauert habe.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 28.3.2008 zurückgewiesen. Nach
einer Gesamtwürdigung gehe es davon aus, dass sich der Kläger in Tomaszow Mazowiecki im geltend gemachten Zeitraum von Mai
1940 bis November 1942 zwangsweise aufgehalten und die beschriebenen Beschäftigungen (Räumungsarbeiten, Sammelarbeiten, Büchersammeln,
Eigentum auf den Sammelplatz bringen) ausgeübt habe. Es hat offen gelassen, ob das Ghetto in Tomaszow bereits ab Mai 1940
oder erst ab Dezember 1940 bestanden hat und ob es im November oder im Dezember 1942 aufgelöst wurde; jedenfalls sei nicht
glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger in dieser Zeit eine Beschäftigung im Sinne des ZRBG gegen Entgelt verrichtet habe.
Zwar sei davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Klägers im Ghetto aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen sei,
auch wenn der Kläger die Tätigkeit zumindest für das Jahr 1942 als sehr belastend geschildert habe. Hingegen sei nicht glaubhaft,
dass der Kläger die Beschäftigung entgeltlich verrichtet habe. Das ZRBG sei ausdrücklich in Reaktion und Akzeptanz der Ghetto-Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) verabschiedet worden. Eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises sei nicht
beabsichtigt gewesen. Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Bedingungen nationalsozialistischer Gewaltherrschaft setze
der Anspruch nach dem ZRBG neben der Freiwilligkeit ein Entgelt voraus, welches sich nicht in einer guten Verpflegung erschöpfen
dürfe. Das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verlange ein Austauschverhältnis zwischen
geleisteter Arbeit und gezahltem Entgelt. Allzu geringfügige Leistungen außerhalb eines Verhältnisses zur erbrachten Leistung
hätten keinen Entgeltcharakter mehr. Der Vortrag des Klägers, Rationen vom Judenrat sowie Lebensmittelversorgung erhalten
zu haben, genüge diesen Maßstäben nicht, denn er lasse keine hinreichenden Rückschlüsse auf den Umfang der erhaltenen Lebensmittel
zu. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die zugeteilten Essensrationen und die Lebensmittelversorgung über den notwendigen
eigenen Bedarf hinausgingen oder mit ihnen auch weitere Familienmitglieder hätten versorgt werden können. Nach den Angaben
im Entschädigungsverfahren hätten überdies die Eltern des Klägers und der Bruder selbst gearbeitet. Zudem habe der Kläger
im Rahmen des Entschädigungsverfahrens ausgeführt, im Ghetto unter der schlechten Ernährung gelitten zu haben.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger, die vom LSG vorgenommene Auslegung des Tatbestandsmerkmals "gegen Entgelt"
verletze § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b ZRBG. Es sei vielmehr der Auslegung durch den 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom
14.12.2006 und seinem Vorlagebeschluss an den Großen Senat vom 20.12.2007 zu folgen. Nach dem Runderlass des Generalgouverneurs
100/40 sei Ziel der Beschäftigung der Juden die Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes und des Lebensunterhalts der Familie
gewesen. Die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten könnten keine Zwangsarbeit sein, da eine Zwangsarbeit ohne Entlohnung nach
der Verordnung über die Einführung des Arbeitszwangs für die jüdische Bevölkerung des Generalgouvernements vom 26.10.1939
nur bei größeren Projekten infrage gekommen sei, bei denen eine große Anzahl von Zwangsarbeitern beschäftigt, lagermäßig untergebracht
und überwacht werden konnte. Im Revisionsverfahren hat der Kläger die geltend gemachte Ghetto-Beitragszeit auf die Zeit vom
1.12.1940 bis zum 2.11.1942 beschränkt.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2008 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. August
2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25. August 2005 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 1997 Altersrente unter Berücksichtigung einer Ghetto-Beitragszeit vom
1. Dezember 1940 bis zum 2. November 1942 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass eine nur ganz geringe Gegenleistung wie im vorliegenden Fall nicht zur Anerkennung einer Beitragszeit
nach dem ZRBG führe. Das Merkmal des Entgelts diene der Abgrenzung zur Zwangsarbeit. Eine Ausweitung der in der Rentenversicherung
anzurechnenden Beschäftigung auf den Bereich der Zwangsarbeit sehe das ZRBG nach Wortlaut, Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte
nicht vor.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet.
Die Vorinstanzen haben den ablehnenden Bescheid der Beklagten zu Unrecht bestätigt; der Kläger hat Anspruch auf Regelaltersrente
ab dem 1.7.1997 unter Berücksichtigung einer Ghetto-Beitragszeit während der Monate Dezember 1940 bis November 1942.
Nach §
35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) in der hier maßgeblichen Fassung vor dem 1.1.2008 haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr
vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der 1929 geborene Kläger hatte bereits im Jahre 1994 das 65. Lebensjahr
vollendet. Er hat auch die Wartezeit erfüllt, die für die Regelaltersrente fünf Jahre beträgt (§
50 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGB VI) und auch von Verfolgten zurückgelegt worden sein muss, die eine Rente aufgrund von Beitragszeiten nach dem ZRBG begehren
(BSGE 99, 35 = SozR 4-5075 § 1 Nr 4, RdNr 27; Senatsurteil vom 12.02.2009 - B 5 R 70/06 R - RdNr 11, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Gemäß §
50 Abs
1 Nr
1, §
51 Abs
1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten und nach §
51 Abs
4 SGB VI solche mit Ersatzzeiten angerechnet; letztere sind aber nur bei "Versicherten" (vgl §
250 Abs
1 SGB VI) zu berücksichtigen, dh es muss zumindest für einen Monat ein Beitrag gezahlt sein oder als gezahlt gelten (vgl Fichte in
Hauck/Noftz,
SGB VI, K §
250 RdNr 1, Stand IV/2009). Auch die vom Kläger in Israel zurückgelegte Versicherungszeit von 483 Monaten kann für sich genommen
keinen Rentenanspruch gegen einen deutschen Rentenversicherungsträger begründen, denn sie ist nach Art 20 Abs 1 Satz 1 des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (Abk Israel SozSich vom 17.12.1973
- BGBl II 1975, 246; Änderungsabkommen vom 7.1.1986 - BGBl II 863) für den Erwerb des Leistungsanspruchs nur zu berücksichtigen, wenn nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Im Ergebnis hängt der
Rentenanspruch unter allen denkbaren Gesichtspunkten davon ab, dass der Kläger über Beitragszeiten nach deutschem Recht verfügt.
Das ist entgegen der Auffassung des LSG der Fall. Nach §
55 Abs
1, §
247 Abs
3 Satz 1
SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht oder nach den Reichsversicherungsgesetzen Beiträge gezahlt worden sind
oder als gezahlt gelten. Zwar hat der Kläger keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet. Für die Zeit von Dezember
1940 bis November 1942 kommt ihm jedoch die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs 1 Halbs 1 ZRBG zugute, wonach für Zeiten der Beschäftigung
von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt gelten. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift.
Nach § 1 Abs 1 Satz 1 ZRBG gilt das ZRBG für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise
aufgehalten haben, wenn
1. die Beschäftigung
a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Kläger ist Verfolgter iS des BEG. Er hat sich im Zeitraum von Dezember 1940 bis Anfang November 1942 zwangsweise im Ghetto
Tomaszow Maszowiecki aufgehalten, das in dem damals vom Deutschen Reich besetzten Generalgouvernement lag. § 1 Abs 1 Halbs
2 ZRBG schließt die Anwendbarkeit des ZRBG im Falle des Klägers nicht aus, denn er hat für die fragliche Zeit keine Leistung
der sozialen Sicherheit erhalten. Die Entschädigung nach dem Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung
und Zukunft" (EVZStiftG vom 2.8.2000, BGBl I 1263) ist keine solche Leistung; überdies war dafür nach den nicht zu beanstandenden
Feststellungen des LSG der Antrag des Klägers maßgebend, der sich auf die im Konzentrationslager Birkenau im Jahre 1944 geleistete
Zwangsarbeit berufen hatte.
Es liegt ferner eine "Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto" iS des § 1 Abs 1 Satz 1 ZRBG vor. Der Senat liest diese
Formulierung so, dass jegliche Beschäftigung darunter fällt, die von Verfolgten ausgeübt wurde, während sie sich zwangsweise
in einem Ghetto aufgehalten haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, bedarf es keiner gesonderten Prüfung mehr, ob Dienstleistungen
oder Arbeiten, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos verrichtet wurden, "Ausfluss der Beschäftigung im Ghetto
waren" (so jedoch BSG 4. Senat vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3 RdNr 99 im Anschluss an einen Redebeitrag Dr. Schwaetzer, FDP, bei den Beratungen zum ZRBG im Deutschen
Bundestag). Abgesehen davon, dass der Wortlaut nicht dazu zwingt, die Anwendung des Gesetzes auf Beschäftigungen innerhalb
eines Ghettos zu beschränken, müsste sich die Gegenmeinung mit dem Einwand einer willkürlichen Abgrenzung auseinandersetzen.
Aus Sicht des Senats hat die Unterscheidung lediglich insoweit Bedeutung, als bei einer Tätigkeit außerhalb des Ghettos eher
die Prüfung veranlasst sein könnte, ob es sich um Zwangsarbeit gehandelt hat.
Der Kläger hat im fraglichen Zeitraum auch eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung ausgeübt (§
1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a ZRBG).
Das in § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a ZRBG enthaltene Merkmal einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung
ist aus der bisherigen Rechtsprechung übernommen worden und dient der tatsächlichen Abgrenzung zur Zwangsarbeit (vgl BSGE
98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 100 f mwN). Insoweit kann auf das EVZStiftG zurückgegriffen werden, das in § 11 Abs 1 Satz 1
Nr 1 demjenigen eine Entschädigung wegen Zwangsarbeit zubilligt, der in einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen (wie
in einem Konzentrationslager) inhaftiert war und "zur Arbeit gezwungen wurde". Diese Wendung macht auch für das ZRBG deutlich,
dass eine Situation, in der jemand (allgemein) zur Arbeit gezwungen "war", nach dem Gesetz noch keine Zwangsarbeit darstellt.
Ein genereller (faktischer oder rechtlicher) Arbeitszwang allein macht die mit Rücksicht darauf ausgeübte Tätigkeit nicht
zur Zwangsarbeit und steht deshalb einer "Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss" nicht entgegen; eine solche ist vielmehr
erst dann nicht mehr gegeben, wenn jemand zu einer (spezifischen) Arbeit gezwungen "wurde".
Im Lichte dessen ist Zwangsarbeit die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) Zwang, wie zB bei Kriegsgefangenen.
Typisch ist dabei die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeitern an bestimmte Unternehmen, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf
Einfluss haben. Eine verrichtete Arbeit entfernt sich um so mehr von dem Typus des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses und
nähert sich dem Typus der Zwangsarbeit an, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene
nicht entziehen kann (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr 2 S 8 f mwN).
Ob eine aus eigenem Willensentschluss iS des ZRBG zustande gekommene Beschäftigung oder eine den eigenen Willensentschluss
ausschließende Zwangsarbeit vorlag, ist vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage im Ghetto zu beurteilen. Dabei sind
die Sphären "Lebensbereich" und "Beschäftigungsverhältnis" grundsätzlich zu trennen; ebenso spielen die Beweggründe zur Aufnahme
der Beschäftigung keine Rolle (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr 2 S 7; BSGE 80, 250, 252 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15, S 54). Eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Beschäftigung liegt vor, wenn der
Ghetto-Bewohner noch eine Dispositionsbefugnis zumindest dergestalt hatte, dass er die Annahme oder Ausführung der Arbeit
auch ohne unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder seine Restfreiheit ablehnen konnte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen,
wenn es sich um eine vom Judenrat angebotene Arbeit handelt, ohne dass im Einzelnen zu ermitteln wäre, wer letztlich als "Arbeitgeber"
fungierte und wie das Verhältnis zwischen diesem, dem Beschäftigten und dem Judenrat ausgestaltet war.
Ein Angebot durch den Judenrat ließ bereits die sog Ghetto-Rechtsprechung des BSG genügen, die den Gesetzgeber zur Verabschiedung
des ZRBG veranlasst hat. Im Senatsurteil vom 18.6.1997 (5 RJ 68/95, Bl 8 des Umdrucks, nicht in Juris) findet sich zur Freiwilligkeit der Beschäftigung lediglich die Feststellung, dass die
damalige Klägerin (als Näherin in einer Kleiderfabrik) auf Vermittlung des Judenrats beschäftigt war. Der Rechtsprechung des
13. Senats sind keine strengeren Anforderungen zu entnehmen, wie dieser inzwischen klargestellt hat (BSG vom 2.6.2009 - 13 R 81/08 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch darf von der Geringfügigkeit des Entgelts nicht auf das Vorliegen von
Zwangsarbeit geschlossen werden, denn damit würden die Tatbestandsmerkmale von Buchst a und Buchst b des § 1 Abs 1 Satz 1
Nr 1 ZRBG in unzulässiger Weise vermengt (vgl BSG vom 2.6.2009 - 13 R 81/08 R - RdNr 37, zur Veröffentlichung vorgesehen; anders noch BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr 1, RdNr 34).
Die tatsächlichen Feststellungen des LSG tragen seine Schlussfolgerung, die streitige Beschäftigung des Klägers bei Räumungs-
und Sammelarbeiten innerhalb und außerhalb des Ghettos sei aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen. Das LSG hat diese
Annahme darauf gestützt, dass der Kläger in einer Erklärung vom 22.9.2004 glaubhaft geschildert habe, sich nach der Einweisung
ins Ghetto mit seinem Bruder an den Judenrat gewandt und um Arbeit gebeten zu haben. Die Bewachung auf dem Weg von und zur
Arbeit hat es als Konsequenz aus dem Zwangsaufenthalt im Ghetto angesehen; dagegen bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht
keine Bedenken, zumal auch die Beklagte die Feststellung der Freiwilligkeit im Wege der Gegenrüge nicht angegriffen hat. Nicht
zu beanstanden ist schließlich, dass das LSG die Zwangsarbeiterentschädigung des Klägers nach dem EVZStiftG im Rahmen der
Beweiswürdigung auf den mit Zwangsarbeit in Birkenau begründeten Antrag bezogen hat und deshalb darin kein gewichtiges Indiz
gegen den eigenen Willensentschluss zur Arbeitsaufnahme gesehen hat.
Entgegen der Rechtsmeinung des LSG war der Kläger auch "gegen Entgelt" beschäftigt (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b ZRBG).
"Entgelt" iS von § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b ZRBG ist jegliche Entlohnung, gerade auch in Form von Nahrungsmitteln oder
entsprechenden Lebensmittelkarten und Gutscheinen (Coupons). Weitergehende Erfordernisse (zB Einhaltung einer Mindesthöhe
oder die Miternährung einer anderen Person) müssen nicht erfüllt werden. Unerheblich ist,
- ob das Entgelt nur "geringfügig" war oder zum Umfang der geleisteten Arbeit in keinem angemessenen Verhältnis stand,
- ob als Entgelt nur Sachbezüge in Form freien Unterhalts (oder eines Teils davon) gewährt wurden,
- ob das Entgelt unmittelbar von der Beschäftigungsstelle ("Arbeitgeber") oder von einer anderen Instanz (zB dem Judenrat)
gewährt wurde.
Nur auf dieser Grundlage können Sinn und Zweck des ZRBG erfüllt werden. Das Gesetz soll Verfolgten für deren Beschäftigung
während ihres Zwangsaufenthalts in einem vom Deutschen Reich zu verantwortenden Ghetto eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung
ermöglichen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks 14/8583, S 1, 6; BT-Drucks 14/8602, S 1, 5), ist das ZRBG
zwar ausdrücklich in Reaktion auf die Ghetto-Rechtsprechung des BSG und in deren Akzeptanz verabschiedet worden (so auch BSGE
93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr 1, RdNr 36); es erweitert jedoch in mehrfacher Hinsicht deren Reichweite.
Die Ghetto-Rechtsprechung hatte ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS der Reichsversicherungsgesetze
(vor allem also der
RVO) bei Arbeitsleistungen angenommen, zu denen es aufgrund eines "Ghetto-Arbeitsmarkts" gekommen war, die in "Ghetto-Geld" entlohnt
worden waren und bei denen die Überschreitung einer Geringfügigkeitsgrenze in Höhe eines Ortslohndrittels festgestellt werden
konnte (vgl BSGE 80, 250, 252 f = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15 S 54 f zum Ghetto Lodz).
Demgegenüber erfasst das ZRBG alle Beschäftigten, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufhielten, das sich in einem Gebiet
befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, und geht insoweit von einer einheitlichen Beurteilung
aus (s BT-Drucks 14/8583, S 5: "Es kommt nicht darauf an, in welchem vom Deutschen Reich beherrschten Gebiet die Beitragszeiten
zurückgelegt worden sind"). Obwohl der Gesetzgeber davon ausgehen musste, dass die von der ursprünglichen Rechtsprechung aufgestellten
Kriterien nur in ganz wenigen Ghettos anzuwenden sein würden, hat er eine unterschiedslose Regelung unabhängig von lokal anwendbarem
Recht, Ghetto-Größe und -Struktur geschaffen. Wie das BSG bereits entschieden hat, darf die Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten
wegen der vom Gesetzgeber intendierten Gleichbehandlung auch nicht von der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis
abhängig gemacht werden (BSG vom 19.5.2009 - B 5 R 26/06 R; BSGE 99, 35 = SozR 4-5075 § 1 Nr 4, RdNr 19).
Mit Rücksicht auf die gebotene Einheitlichkeit der Beurteilung von Ghetto-Beschäftigungen im Sinne des ZRBG kann ebenso wenig
verlangt werden, dass diese gegen ein Entgelt verrichtet wurden, das nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsgesetze
zu einer Rentenversicherungspflicht geführt hätte; das mag das Gesetz bereits dadurch andeuten, dass es eine "Beschäftigung"
voraussetzt, ohne diese als "versicherungspflichtig" zu bezeichnen (dazu bereits BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 108 f). Der 13. Senat des BSG hat seine anders lautende frühere Rechtsprechung inzwischen aufgegeben
(BSG vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 30; ebenso: B 13 R 85/08 R; B 13 R 139/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme eines von der Versicherungspflicht gelösten Entgeltbegriffs nach dem ZRBG ist
dessen Sinn und Zweck, Verfolgten für deren Beschäftigung während ihres Zwangsaufenthalts in einem vom Deutschen Reich zu
verantwortenden Ghetto eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu ermöglichen, weil die verrichteten Arbeiten unter
anderen Umständen im Rahmen von rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen geleistet worden wären und somit nach den damals
geltenden Vorschriften in aller Regel Rentenanwartschaften begründet hätten. Bei der Konzeption des Gesetzes kann dem Gesetzgeber
nicht entgangen sein, dass sowohl die damaligen als auch die heutigen Regeln für die Abgrenzung einer rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung von einer versicherungsfreien Tätigkeit - etwa unter dem Gesichtspunkt des unbedeutenden bzw unregelmäßigen
Nebenerwerbs oder des freien Unterhalts - den typischerweise im Ghetto herrschenden Verhältnissen in keiner Weise gerecht
werden können.
Ebenso wie damals muss heute eine Beschäftigung ein Entgelt in Form von Geld oder von Sachbezügen abwerfen, um rentenversicherungspflichtig
zu sein (§ 1226 Abs 1 Nr 1, Abs 2 iVm § 160
RVO aF; §
1 Satz 1 Nr
1 SGB VI); andernfalls könnte nicht angenommen werden, dass die Beschäftigung die Lebensgrundlage des Beschäftigten bildet und Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit regelmäßig seinen Lebensunterhalt in Frage stellen, für dessen Ausfall die Versicherung eintreten soll.
Ähnlich wie beim gänzlichen Fehlen von Entgelt kann bei dessen Geringfügigkeit oder bei nur gelegentlichen Dienstleistungen
nicht von einer Sicherung des Lebensunterhalts durch Beschäftigung ausgegangen werden, sodass bereits zu Beginn der Sozialgesetzgebung
diesbezügliche Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht geschaffen wurden (vgl die nach § 1232
RVO aF iVm Art 104 Einführungsgesetz zur
RVO unter der
RVO noch anzuwendende "Bekanntmachung betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht
..." vom 27.12.1899, RGBl 725). An diesem Grundgedanken wird bis heute festgehalten; allerdings war damals über die Versicherungspflichtgrenze
individuell von Fall zu Fall zu entscheiden (Anleitung des RVA über den Kreis der nach der
Reichsversicherungsordnung gegen Invalidität und gegen Krankheit versicherten Personen in der Bearbeitung von Kreil, Stand 1935 - im Folgenden "Anleitung"
- S 73 f; S 103 ff - jeweils mwN), während der heutige § 8 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch konkrete Betrags- und Zeitgrenzen
festlegt. Daneben wurden früher Tätigkeiten gegen freien Unterhalt aus der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen (ab 1911:
§ 1227
RVO aF; "Anleitung" S 72 ff). Außerhalb von Überlegungen zu praktischen Schwierigkeiten des Beitragseinbehalts (vgl Hanow/Lehmann,
RVO/Invalidenversicherung, 4. Aufl 1925, § 1227 Anm 2 a) und der Nachweisbarkeit derartiger "Beschäftigungen" (vgl BT-Drucks
II/2437, S 63) dürfte sich nach den damaligen Vorstellungen auch dieser Ausschlussgrund in das Konzept einer Versicherung
eingefügt haben, die vor allem das Arbeitsentgelt absichern sollte, auf das der Beschäftigte für seinen Lebensunterhalt angewiesen
war. Denn beim Ausschluss des freien Unterhalts aus dem versicherungspflichtigen Entgelt dachte man offenbar vor allem an
die Gewährung von Kost und Logis im Rahmen familiärer oder familienähnlicher Beziehungen, bei denen - jedenfalls ursprünglich
- die Mitarbeit "in Haus und Hof" zwar als Selbstverständlichkeit, aber nicht als Bedingung für den Erhalt einer "Gegenleistung"
in einem synallagmatischen Verhältnis angesehen wurde (vgl nochmals BT-Drucks II/2437, S 63: "... mannigfache Formen des Zusammenlebens
und der gegenseitigen Hilfeleistung"). Unabhängig vom gesetzlich angeordneten Ausschluss erfüllten diese besonderen "Formen
des Zusammenlebens" unter dem aufgezeigten Blickwinkel auch nicht die generellen Voraussetzungen für eine rentenversicherungspflichtige
berufsmäßige Lohnarbeit, bei der "jemand durch eine einzelne oder mehrere gelohnte Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt überwiegend
oder doch in solchem Umfang erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teile auf der Lohnarbeit beruht
("Anleitung", S 104 - dort ohne Hervorhebung - mwN).
Diese unter normalen Lebens- und Arbeitsbedingungen sinnvollen Einschränkungen des rentenversicherungsrechtlichen Entgeltbegriffs
verloren unter den im Ghetto herrschenden Bedingungen ihren Sinn. Denn im Ghetto konnte auch eine ganz geringfügige Entlohnung
eine Überlebenschance bieten; vor allem Lebensmittel - selbst in kleinsten Mengen - waren im Ghetto, das die Bewohner nicht
verlassen durften und in dem sie ständig von Hunger bedroht waren, überlebenswichtig und konnten eher als Lebensgrundlage
angesehen werden als Geld oder geldwertes Vermögen. Würde man insoweit dennoch ein Entgelt im überkommenen rentenversicherungsrechtlichen
Sinn verlangen, könnten Ghetto-Beitragszeiten nur in extremen Ausnahmefällen angerechnet werden und würden gerade für diejenigen
Verfolgten an erschwerte Voraussetzungen geknüpft, die damals in Form von Lebensmitteln die begehrteste Art von Entgelt erhielten
(zum Ganzen in ähnlichem Sinne schon BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 109 ff). Infolgedessen kann trotz der Entstehungsgeschichte und der rentenversicherungsrechtlichen
Bezüge des ZRBG nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Gesetz in § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b auf das rentenversicherungspflichtige
Entgelt Bezug nimmt, wie es durch die Praxis des RVA definiert wurde oder sich in den aktuellen Vorschriften über die geringfügige
Beschäftigung niederschlägt. Diese Abweichung ist umso eher gerechtfertigt, als die Regeln über das sozialversicherungsrechtliche
Entgelt zwar ihrem Buchstaben nach für zwangsweise im Ghetto lebende Verfolgte durchbrochen werden, die diesen Regeln zugrunde
liegende Wertung aber gerade beachtet wird. Denn ähnlich wie die Versicherungspflicht nach damaligem oder heutigem Recht setzen
Ghetto-Beitragszeiten nach diesem Verständnis eine Tätigkeit voraus, die - nach objektiv erkennbaren Maßstäben - eine wesentliche
Lebensgrundlage des Versicherten darstellt.
Vor diesem Hintergrund ist für die Anwendung des § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b ZRBG nicht erforderlich, dass das Entgelt
im Einzelnen den Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht entsprach. Entgelt iS des ZRBG ist vielmehr jegliche Gegenleistung
für die vom Ghettobewohner verrichtete Arbeit ohne Rücksicht auf deren Höhe oder deren Form. Eine wie auch immer geartete
Abgrenzung "ordentlich" entlohnter Beschäftigungen von nur mit Lebensmitteln als "freiem Unterhalt" oder nur geringfügig vergüteten
entbehrt im Ghetto aus den angeführten Gründen der inneren Rechtfertigung. Damit wird das in § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst
b ZRBG enthaltene Tatbestandsmerkmal nicht gegenstandslos. Denn nach wie vor bleibt erheblich, ob die Ghetto-Beschäftigung
"gegen" Entgelt ausgeübt wurde, also ob ein Austauschverhältnis bestand.
Unerheblich ist allerdings, ob den Beschäftigten das Entgelt (welcher Art auch immer) am Arbeitsplatz oder von einer anderen
Stelle (zB dem Judenrat) ausgehändigt wurde; ebenso reicht eine Abführung des Entgelts durch den direkten "Arbeitgeber" an
eine solche Stelle. Bereits nach § 160
RVO (aF) konnte das Entgelt nicht nur vom Arbeitgeber, sondern auch von einem Dritten gewährt werden; entsprechend konnte auch
der Arbeitgeber die Vergütung an eine Mittelsperson zahlen ("Anleitung", S 77 f; s zB RVA vom 12.1.1911, AN 1911, 404; Hanow,
RVO/Gemeinsame Vorschriften, 5. Aufl 1926, § 160 Anm 3, S 358 f). Dabei dürfte es sich zwar in aller Regel um eine zumindest
stillschweigend vereinbarte Modifikation des Arbeitsvertrags handeln. Selbst wenn eine solche im Ghetto nicht als selbstverständlich
zu unterstellen wäre, könnte dieser mit der Verfolgung zusammenhängende Umstand dem Verfolgten jedoch nicht entgegengehalten
werden.
Die diesbezüglichen Feststellungen des LSG lassen nur den Schluss zu, dass der Kläger während des Zwangsaufenthalts im Ghetto
Tomaszow Maszowiecki jedenfalls von Dezember 1940 bis Anfang November 1942 insbesondere Räumungs- und Sammelarbeiten verrichtet
und für seine Tätigkeit Essensrationen vom Judenrat sowie Lebensmittelversorgung erhalten hat. Das LSG hat vor allem Anhaltspunkte
dafür vermisst, dass die erhaltenen Sachbezüge zum Umfang der geleisteten Arbeit in einem angemessenen Verhältnis gestanden
hätten oder dass damit etwa auch weitere Familienmitglieder versorgt werden konnten. Darauf kommt es nach den oben aufgestellten
Grundsätzen jedoch ebenso wenig an wie auf den ebenfalls erwähnten Gesichtspunkt des freien Unterhalts. Soweit das LSG in
Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr 1, RdNr 34) die Unangemessenheit des Entgelts darüber hinaus als Merkmal für eine - vorher bereits
verneinte - Einordnung als Zwangsarbeit auffasst (Urteil S 11 = Juris RdNr 45 f) und offenbar deshalb auch daran zweifelt,
ob der Kläger Essensrationen und Lebensmittel wirklich für die verrichtete Tätigkeit erhalten hat (Urteil S 12 = Juris RdNr
48), brauchte der Senat dem nicht weiter nachzugehen, weil er darin, wie schon erwähnt, eine unzulässige Vermengung der einzelnen
Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ZRBG sieht. Dementsprechend reicht eine Entlohnung in Form von Essensrationen und
Lebensmitteln als Entgelt im oben erläuterten Sinne aus. Damit sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Ghetto-Beitragszeit
erfüllt.
Der Senat verkennt nicht, dass aufgrund der hier vorgenommenen Grenzziehung zwischen dem Entgeltbegriff des ZRBG und der Rentenversicherungspflicht
nach allgemeinen Regeln möglicherweise Personen vom Schutz der Rentenversicherung ausgeschlossen bleiben, die ebenso wie der
Kläger für ein Entgelt gearbeitet haben, das den bisherigen Kriterien des Rentenversicherungsrechts nicht entspricht. Die
einmalige historische Situation von Zwangsaufenthalten im Ghetto mit der Ausbeutung der Arbeitskraft der Verfolgten, ohne
welche die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse im Ghetto rentenversicherungspflichtig gewesen wäre, ist jedoch ein hinreichend
sachbezogenes Differenzierungsmerkmal, um dem Einwand einer willkürlichen Unterscheidung zu begegnen. Verfassungsrechtliche
Bedenken wegen der finanziellen Belastung der Rentenversicherung durch Einbeziehung weiterer Personen ohne Beitragsleistung
(vgl BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 118) hält der Senat mit Rücksicht auf den zusätzlichen Bundeszuschuss zur pauschalen Abgeltung
nicht beitragsgedeckter Leistungen nach §
213 Abs
3 SGB VI nicht für überzeugend.
Schließlich können die völkerrechtlichen Bedenken des 4. Senat des BSG gegen eine Rentenzahlung ins Ausland im vorliegenden
Fall dahinstehen, weil der Kläger in Israel wohnt, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (vgl
BSG vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R - RdNr 92, nicht in Juris; BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 61).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG.