Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Krankengeld über den 30. September 2011 hinaus.
Der 1955 geborene Kläger war wegen entgeltlicher Beschäftigung als Baumaschinenführer bei der E in N Mitglied der Beklagten,
als er am 15. März 2011 wegen eines Hirninfarktes arbeitsunfähig erkrankte. Die Beklagte gewährte ab dem 27. April 2011 Krankengeld.
Im Zeitraum vom 24. Mai bis 14. Juni 2011 erfolgte eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, aus der der Kläger arbeitsfähig
entlassen wurde. Während der medizinischen Rehabilitation gewährte die Deutsche Rentenversicherung Nord Übergangsgeld. In
der Folgezeit attestierte der praktische Arzt C dennoch weiterhin Arbeitsunfähigkeit des Klägers, und zwar zunächst bis zum
23. September 2011.
Am 16. August 2011 kam die beratende Ärztin des MDK Nord Dr. K zu der Einschätzung, dass keine medizinischen Befunde vorlägen,
die eine Arbeitsunfähigkeit begründeten. In seiner Bescheinigung vom 4. September 2011 bestätigte Herr C, dass nach einer
Wiedereingliederung ab 24. September 2011 mit voller Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 7. September 2011 mit, dass seine Arbeitsunfähigkeit am 23. September 2011
ende und er bis zu diesem Tage Krankengeld erhalte. Wenn der Kläger seine Tätigkeit nicht aufnehme, berühre die Beendigung
der Krankengeldzahlung sein bisheriges Versicherungsverhältnis. Es bleibe längstens ein Monat nach der Beendigung des Krankengeldes
bis zum 23. Oktober 2011 erhalten. Voraussetzung sei, dass sein Arbeitsverhältnis weiterhin bestehe.
Am 27. September 2011 erhielt der Kläger von der Gemeinschaftspraxis D, Da als Urlaubsvertretung seines behandelnden Arztes
C eine Erstbescheinigung über Arbeitsunfähigkeit vom 26. bis 30. September 2011. Am 28. September 2011 legte der Kläger Widerspruch
gegen den Bescheid vom 7. September 2011 ein. Zur Begründung führte er aus, er habe nach wie vor Beschwerden im rechten Oberarm
und Schulterbereich, die sehr schmerzhaft seien. Es lägen Bewegungseinschränkungen des rechten Armes sowie des Hals-, Nacken-
und Kopfbereiches vor. Der rechte Arm sei kraftlos. Er leide unter Schlafstörungen wegen der Schmerzen und werde von seinem
behandelnden Arzt C weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Am 4. Oktober 2011 bescheinigte Herr C Arbeitsunfähigkeit als Folgebescheinigung bis zum 28. Oktober 2011 wegen der Diagnosen
F32.9, 69.3 LG und G81.9 RG. Am 27. Oktober 2011 stellte er voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis 25. November 2011 wegen
der Diagnose F32.9 fest. Aus seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 geht hervor, dass er die Einschätzung der Reha-Klinik
A, der Kläger sei arbeitsfähig entlassen worden, nicht nachvollziehen könne. Es seien erhebliche muskuläre Schwächen zurückgeblieben.
Zwar könne der Kläger seine Tätigkeit als Fahrzeugführer wieder leisten, jedoch schwere körperliche Tätigkeiten wie Bordsteinkanten
von 25 kg heben, noch nicht. Eine Wiedereingliederung mit verminderter Belastbarkeit sei vom Arbeitgeber abgelehnt worden.
Demgegenüber bestätigte die beratende Ärztin Dr. K des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Nord ihre bisherige
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2012 zurück. Zur Begründung führte
sie aus, ihre Entscheidung stütze sich auf die eindeutigen Stellungnahmen des MDK, wonach der Kläger seine zuletzt ausgeübte
Tätigkeit ab dem 24. September 2011 wieder ausüben könne. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nicht nachvollziehbar.
Ärztliche Unterlagen, die eine andere Entscheidung ermöglicht hätten, seien nicht beigebracht worden.
Der Kläger hat am 28. Februar 2012 Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Er habe trotz der fehlgeschlagenen Wiedereingliederung aufgrund des Bescheides
der Beklagten seinem Arbeitgeber seine Arbeitskraft vorsorglich wieder für den 26. September 2011 angeboten und sich auch
dort morgens um 6.00 Uhr zur Verfügung gestellt. Dennoch sei er auf Rat des Betriebsarztes von seinem Arbeitgeber nicht eingesetzt
worden. Sein Arbeitgeber bestätige im Schreiben vom 16. Juli 2012, dass die Tätigkeit eines Baggerfahrers neben der Bedienung
des Gerätes auch körperlich schwere Arbeiten wie das Umbauen der Baggerschaufel, die Betankung mit 20 Liter-Kanistern, Handarbeit
wie Leitungen aus Beton oder PVC verlegen, Schächte setzen, Leitungen trennen, z. B. mit Motorflex/Trennschleifer mit über
10 kg Eigengewicht, Findlinge setzen und allgemeine Erd- oder Pflasterarbeiten umfasse. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen
sei er für derartige Arbeiten nicht einsetzbar. Da auch alle anderen Arbeitsplätze in der Firma E mit körperlich schwerer
Tätigkeit verbunden seien, habe ihm kein alternativer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden können. Der Kläger hat weitere
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes C vom 27. Oktober 2011, 21. November 2011, 4. Januar 2012, 12. März 2012, 30.
März 2012, 16. April 2012, 15. Mai 2012 und 2. Juli 2012 vorgelegt, die Arbeitsunfähigkeit bis 15. August 2012 bescheinigen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 hat die Beklagte das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit über den 23. September
2011 hinaus bis zum 30. September 2011 anerkannt und sich bereit erklärt, für diesen Zeitraum Krankengeld zu zahlen. Der Kläger
hat das Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2012 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld über den 30. September 2011 hinaus bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid bezogen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Weitergewährung des Krankengeldes über den 30. September 2011 hinaus.
Nach §
44 Abs.
1 Satz 1
SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig
macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis,
das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 17/13 R , in juris Rn. 13 m.w.N.).
Nach §
46 Satz 1
SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, 2. im
Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Wird Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes sinngemäß
grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (BSG, a.a.O., Rn. 14). Der Kläger war bis zum 30. September 2011 aufgrund seiner Beschäftigung bei der Firma E mit Anspruch auf
Krankengeld versichert. Dies folgt aus §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V . Diese die Beschäftigtenversicherung begründete Mitgliedschaft endete mit Ablauf des 30. September 2011.
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger besteht unter den Voraussetzungen des §
192 SGB V fort. Sie bleibt nach §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGB V u. a. erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGB V verweist damit auf die Vorschriften über den Krankengeldanspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis
mit Anspruch auf Krankengeld vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tage
des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung dieses
Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen. Bei fortdauernder
Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen (ständige
Rechtsprechung des BSG; BSG, a.a.O., Rn. 16). Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigtenversicherung ist es deshalb erforderlich,
aber auch ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt
wird (BSG, a.a.O., m.w.N.).
An diesen Voraussetzungen fehlt es. Der Kläger ließ seine Arbeitsunfähigkeit am 27. September 2011 durch Frau Dr. S feststellen,
die das weitere Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September 2011 bescheinigte. Als der Kläger am 4. Oktober 2011
seinen behandelnden Arzt Herrn C aufsuchte, um die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen, war er deshalb
nicht mehr nach §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGB V mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Denn, worauf das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom
23. Mär 2012 (L 5 KR 40/12 B ER) hingewiesen hat, der Versicherungspflichttatbestand nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V hängt nicht allein von Bestehen eines Arbeitsvertrages ab, sondern davon, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt.
An dem Element der Entgeltlichkeit fehlte es jedoch mit der Folge, dass die Versicherungspflicht aus §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V nicht mehr bestand. Vielmehr wird derzeit von der Beklagten eine Familienversicherung nach §
10 SGB V aufgrund der Mitgliedschaft der Ehefrau des Klägers durchgeführt. Für Familienversicherte besteht nach §
44 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 SGB V kein Anspruch auf Krankengeld.
An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass der 1. Oktober 2011 ein Samstag und der 3. Oktober, also der Montag, gesetzlicher
Feiertag war, sodass der Kläger erst am 4. Oktober 2011 die Möglichkeit hatte, wieder seinen behandelnden Arzt aufzusuchen.
Denn in Anwendung der bereits geschilderten Grundsätze ist es für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigtenversicherung
erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird.
Der Kläger hätte sich demnach am 30. September 2011 oder früher nochmals zu Frau Dr. S oder einem anderen Arzt begeben müssen,
um seine weitere Arbeitsunfähigkeit über den 30. September 2011 hinaus feststellen zu lassen. Es genügt nicht, wenn die Feststellung
erst am Tag nach dem Ablauf der festgestellten Arbeitsunfähigkeit bzw. nach Ablauf des Wochenendes erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, B 1 KR 2/07 R ).
Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, bei dem die Arbeitsunfähigkeitsfeststellung für einen weiteren Bewilligungsabschnitt
ausnahmsweise - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krankengeldbezugs - hätte nachgeholt werden können, liegen
nicht vor. Hat der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, wurde
er daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert (z. B. durch die Fehlbeurteilung der
Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK), und macht er - zusätzlich - seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich
(spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des §
49 Abs.
1 Nr.
5 SGB V ) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend, kann er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen.
Unter diesen engen Voraussetzungen kann die Unrichtigkeit der ärztlichen Beurteilung ggf. auch durch die nachträgliche Einschätzung
eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise rückwirkend Krankengeld beanspruchen
(BSG, Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 30104 R, in juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Kläger hat
schon nicht alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren. Dies wäre gewesen, sich
am oder vor dem 30. September 2011 erneut bei einem Arzt vorzustellen, um von diesem eine weitere Arbeitsunfähigkeit über
den 30. September 2011 hinaus feststellen zu lassen. Hinderungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. "
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 27. Juli 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die
am 3. August 2015 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung trägt er vor, das Sozialgericht
habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit sie sich nicht durch das Teilanerkenntnis erledigt habe. Das Sozialgericht habe
außer Acht gelassen, dass der Umstand, dass er aus der Reha-Klinik zu Unrecht als arbeitsfähig entlassen worden sei, dahingehend
fortgewirkt habe, dass er hierdurch gehindert worden sei, spätestens am 30. September 2011 die Arbeitsunfähigkeit erneut feststellen
zu lassen. Das Sozialgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass Dr. S der Vertretungsarzt von Herrn C gewesen sei und letzterer
seine Praxis erst ab dem 4. Oktober wieder geöffnet gehabt habe. Der 1. und 2. Oktober 2015 seien ein Wochenende und der 3.
Oktober 2015 ein gesetzlicher Feiertag gewesen. Außerdem sei die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27. September 2011
über die weitere Arbeitsunfähigkeit unterrichtet und gegen die Ablehnung von Krankengeld Widerspruch eingelegt worden. Daraufhin
habe die Beklagte mit Schreiben vom 29. September 2015 ihre Auffassung mitgeteilt, dass er durch den MDK gesundgeschrieben
worden sei und man davon ausgehe, dass keine weitere Arbeitsunfähigkeit begründet sei. Sie habe also ihre fehlerhafte Einschätzung
wiederholt. Deshalb müsse nach seiner Auffassung auch für den offenen Zeitraum eine Ausnahme von der bisherigen Rechtsprechung
gemacht werden, weil die ärztliche Feststellung durch Umstände verhindert oder verzögert worden sei, die in den Verantwortungsbereich
der Beklagten fielen und nicht ihm - dem Kläger - zuzurechnen seien. Er selbst habe alles in seiner Macht stehende getan,
um die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Das Sozialgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die
Beklagte ihn sachangemessen und zutreffend darüber hätte informieren müssen, dass er zur Aufrechterhaltung eines Krankengeldanspruchs
und seiner Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit durch eine spätestens am letzten
Tag der Arbeitsunfähigkeit ausgestellte neue ärztliche Feststellung belegen müsse. Ein derartiger Hinweis werde von der Beklagten
nicht einmal behauptet und sei auch nicht erfolgt. Hätte die Beklagte ihn darauf hingewiesen, wäre er selbstverständlich auch
noch einmal am 30. September 2011 zum Vertretungsarzt Dr. S gefahren und hätte sich darüber hinaus krankschreiben lassen.
Dadurch, dass die Beklagte diese Verpflichtung verletzt habe, sei er im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Beratung und Aufklärung gestanden hätte. Es verstoße gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben, wenn die Beklagte ihre Mitglieder einfach in die "Krankengeldfalle" tappen lasse.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Juni 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2011 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld vom 1. Oktober
2011 bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und erwidert, die Lückenhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
sei weder durch sie noch eine ihr zuzurechnende Handlung eines Dritten verursacht worden. Der Umstand, dass der Kläger am
14. Juni 2011 aus der Reha-Klinik A als arbeitsfähig entlassen worden sei, habe entgegen der Ansicht des Klägers nicht dahingehend
fortgewirkt, dass er hierdurch gehindert worden wäre, spätestens am 30. September 2011 die Arbeitsunfähigkeit erneut ärztlich
feststellen zu lassen. Dies werde bereits daraus deutlich, dass er dadurch auch nicht daran gehindert gewesen sei, am 27.
September 2011 die Arbeitsunfähigkeit für die Zeit bis zum 30. September 2011 ärztlich bescheinigen zu lassen. Das Gleiche
gelte für ihren Bescheid vom 7. September 2011 und die diesem Bescheid zugrundeliegende Einschätzung des MDK. Ihr Schreiben
vom 29. September 2011 sei ausweislich des Eingangsstempels erst am 5. Oktober 2011 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers
eingegangen und könne das Entstehen der Lücke in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Zeit ab dem 1. Oktober 2011
bereits deswegen nicht verursacht haben. Sie - die Beklagte - habe auch ihre Auskunfts- und Beratungspflichten erfüllt. Soweit
der Prozessbevollmächtigte des Klägers Auszüge aus der Webseite vorgelegt habe und vortrage, es handele sich dabei um Merkblätter,
sei festzuhalten, dass es sich erkennbar nicht um Merkblätter für Krankengeldbezieher handele, sondern um allgemeine Informationen
zum Krankengeld, die eine Beratung Versicherter, die tatsächlich Krankengeld beantragten oder bezögen, weder ersetzen könnten
noch ersetzen sollten. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, sie habe den Kläger nicht auf die Notwendigkeit
lückenloser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zum Erhalt der Mitgliedschaft und des Anspruchs auf Krankengeld hingewiesen,
sei schlicht falsch. Sämtliche Auszahlungsscheine, die der Kläger erhalten habe, und in denen die voraussichtliche Dauer der
Arbeitsunfähigkeit, das Datum des nächsten Praxisbesuches sowie der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit einzutragen gewesen
seien, hätten unter der fettgedruckten Überschrift "Wichtige Hinweise" u. a. folgenden Hinweis enthalten: "Bitte achten Sie
darauf, dass von der Ärztin/dem Arzt die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und der nächste Praxisbesuch
eingetragen wird. Es ist erforderlich, dass Sie spätestens bis zu einem der oben genannten Termine die weitere Arbeitsunfähigkeit
von einem Arzt feststellen und bescheinigen lassen. Eine verspätet festgestellte weitere Arbeitsunfähigkeit kann zum Verlust
Ihrer bisherigen Mitgliedschaft und Ihres Anspruchs auf Krankengeld führen." Der Kläger, der zudem in seiner Krankengeldangelegenheit
seit dem 27. September 2011 anwaltlich vertreten gewesen sei, sei über die erforderlichen Schritte mehrfach informiert worden.
Der Kläger erwidert, der Hinweis der Beklagten auf die Auszahlungsscheine gehe fehl. Zwar habe er diese erhalten, den Inhalt
aber nicht wahrgenommen und die Auszahlungsscheine direkt an den behandelnden Arzt C übergeben. Nach Vornahme der Eintragungen
seien sie direkt zur Beklagten gebracht worden. Kopien habe er nicht erhalten, so dass er die Hinweise gar nicht registriert
habe. Darüber hinaus seien die dortigen Hinweise auch missverständlich formuliert. Versicherte, die sie lesen würden, könnten
nicht erkennen, was von ihnen gefordert werde. Auch die Rechtsfolgen seien fehlerhaft beschrieben. So sei z. B. überhaupt
nicht erkennbar, welcher "der oben genannten Termine" gemeint sei. Darüber hinaus werde in geradezu verharmlosender Weise
ausgeführt: "Eine verspätet festgestellte weitere Arbeitsunfähigkeit kann zum Verlust ihrer bisherigen Mitgliedschaft und
ihres Anspruchs auf Krankengeld führen". Dieser Hinweis sei falsch. Es werde ein Ermessen der Krankenkasse vorgespiegelt,
welches nach dem Vorbringen der Beklagten nicht bestehe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten
verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Berufungsvorbringen des Klägers führt zu keiner davon abweichenden rechtlichen Beurteilung. Selbst unter Berücksichtigung
der aktuellen Rechtsprechung des 3. Senats im Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R - ist hier nicht von einer anspruchsunschädlichen Feststellungslücke auszugehen. Insoweit liegt zwar erst der Terminbericht
17/17 vor, allerdings wird hieraus deutlich, dass die bisher von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle nur um den Fall
der aus nicht medizinischen Gründen irrtümlich nicht zeitgerecht erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erweitert werden
sollen. Hierzu führt der 3. Senat des BSG aus:
"Unter der Voraussetzung, dass keine Zweifel an der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum vorliegen
und keinerlei Anhaltspunkte für ein Leistungsmissbrauch ersichtlich sind, hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn
er 1. alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen zur Diagnostik
und Behandlung befugten Arzt persönlich aufgesucht und ihm Beschwerden geschildert hat, um
a) die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen, und b)
dies rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. anspruchserhaltenen zeitlichen Grenzen für den Krankengeldanspruch
erfolgt ist,
2. der Versicherte an der Wahrung der Ansprüche durch eine (auch nicht medizinische) Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert
wurde (wie hier die irrtümlich nicht zeitgerecht erstellte Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung),
Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Der Kläger hat sich nicht am 30. September 2011 beim Vertreter
seines Hausarztes vorgestellt. Arbeitsunfähigkeit ist ärztlicherseits an diesem Tag nicht festgestellt worden. Der Kläger
macht auch nicht geltend, der Vertreter habe ihm gesagt, es reiche aus, wenn er sich erst am 4. Oktober 2011 bei Herrn C in
der Praxis wieder vorstelle. Daher gibt es hier keinen Anhaltspunkt für eine Fehlentscheidung des Vertragsarztes, die zur
Feststellungslücke geführt hat.
Soweit der Kläger geltend macht, der Umstand, dass er aus der Reha-Klinik zu Unrecht als arbeitsfähig entlassen worden sei,
habe dahingehend fortgewirkt, dass er hierdurch gehindert worden sei, spätestens am 30. September 2011 die Arbeitsunfähigkeit
erneut ärztlich feststellen zu lassen, entbehrt die Berufungsbegründung der Logik, wie die Beklagte mit ihrer Berufungserwiderung
zutreffend dargelegt hat. Der Kläger kann sein Klage- und Berufungsbegehren auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung von
Auskunfts- oder Beratungspflichten der Beklagten stützen, wenn er selbst einräumt, dass sämtliche Auszahlungsscheine einen
Hinweis auf das Erfordernis der rechtzeitigen Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit enthielten, er diese jedoch
nicht gelesen habe. Unabhängig davon, dass die Hinweise nach Auffassung des Senats unmissverständlich gestaltet waren, sind
Krankenkassen zudem nicht gehalten, Hinweise auf den gesetzlich geregelten Zeitpunkt einer gegebenenfalls erneut erforderlichen
Arbeitsunfähigkeit-Feststellung in den Formularen zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorzusehen ( BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R -, juris). Damit fehlt es bereits an einer der Beklagten zuzurechnenden Pflichtverletzung.