Begriff der selbstständigen Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung; Abgrenzung von Tätigkeiten aus Liebhaberei oder Zeitvertreib
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung versicherungspflichtig nach
dem Recht der Arbeitsförderung ist.
Der 1949 geborene Kläger war nach seinem Studium der Künste von 1978 bis 1984 sozialversicherungspflichtig bzw beitragspflichtig
beschäftigt. Von Januar 1985 bis August 1996 war er Mitglied des Ordens der Sondervollzeitdiener der Zeugen Jehovas der Wachtturm
Bibel- und Traktat-Gesellschaft der Zeugen Jehovas eV. Für die Zeit ab dem September 1996 stellte die Künstlersozialkasse
die Versicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung fest.
Am 23.3.2006 beantragte der Kläger, als Selbstständiger in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichert zu sein.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.5.2006 ab, weil der Kläger innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme
seiner selbstständigen Tätigkeit nicht während zwölf Monaten zur Arbeitslosenversicherung beitrags- bzw versicherungspflichtig
gewesen sei oder Leistungen nach dem
SGB III bezogen habe. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.6.2006 zurück. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 22.8.2006 abgewiesen. Die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 3.12.2007
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, es könne dahinstehen, ob nach dem Konzept des Gesetzes auch die Anknüpfung
an ein lange zurückliegendes Versicherungsverhältnis möglich sei, weil es jedenfalls an der nach §
28a Abs
1 Satz 2 Nr
2 SGB III erforderlichen Unmittelbarkeit zwischen der versicherungspflichtigen Tätigkeit als Anknüpfungspunkt der begehrten Weiterversicherung
und der potenziell zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigenden Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit fehle. Durch
die Weiterversicherung habe der Personenkreis begünstigt werden sollen, der bisher nach §
124 Abs
3 Nr
3 SGB III aF privilegiert gewesen sei und nunmehr wegen der zwischenzeitlichen Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit den Versicherungsschutz
in der Arbeitslosenversicherung verliere. Der Kläger sei jedoch nicht allein wegen einer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit,
sondern auch wegen seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas als satzungsmäßiges Mitglied einer geistlichen Genossenschaft
in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und zur Arbeitslosenversicherung beitragsfrei gewesen. Auch habe
er eine selbstständige, zu Erwerbszwecken ausgeübte und der Sicherung des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit nicht bereits
am 1.1.1985, sondern erst später aufgenommen.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des §
28a Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGB III iVm §
28a Abs
1 Satz 2 Nr
2 SGB III, sinngemäß die Verletzung der §§
103 und
128 SGG durch eine unterlassene weitere Aufklärung des Sachverhalts und eine fehlerhafte Beweiswürdigung sowie eine Diskriminierung
seiner religiösen Überzeugung. Nach dem Wortlaut des §
28a Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGB III müsse die Versicherungsfreiheit nicht ausschließlich auf der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit beruhen. Entgegen den
Feststellungen des LSG sei er seit dem 1.1.1985 selbstständig tätig gewesen. Dies ergebe sich sowohl aus dem vorgelegten Versicherungsverlauf
als auch aus dem mit dem Schriftsatz vom 12.6.2007 eingereichten Lebenslauf. Bei Zweifeln hätte das Gericht seine Ehefrau
anhören können. Er habe neben dem ihm von der Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft der Zeugen Jehovas eV monatlich gezahlten
Betrag von 440 DM seinen Lebensunterhalt zumindest auch aus Einkünften aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit bestritten.
Soweit das LSG seine Entscheidung auf sein Gelöbnis gestützt habe, sein volles Interesse und seine volle Schaffenskraft der
ordensähnlichen Gemeinschaft zu widmen, fühle er sich wegen seiner religiösen Überzeugung diskriminiert. Es habe sich um eine
seine religiöse Überzeugung widerspiegelnde Erklärung gehandelt, die nicht die Weiterversicherung ausschließen dürfe. Entscheidend
seien die tatsächlichen Verhältnisse.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3.12.2007 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.8.2006
sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2006 aufzuheben und festzustellen,
dass seit dem 23.3.2006 Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2006 ist rechtmäßig.
Der Kläger ist nicht nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung weiterversichert.
1. Zutreffend hat der Kläger seine Anfechtungsklage verbunden mit einer Klage auf Feststellung, dass seit dem 23.3.2006 Versicherungspflicht
nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Da die Versicherungspflicht nach §
28a Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGB III auf einen Antrag hin kraft Gesetzes eintritt, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind, bedurfte es der Erhebung einer Verpflichtungsklage
nicht. Für die begehrte Feststellung besteht das gemäß §
55 Abs
1 Nr
1 SGG erforderliche Feststellungsinteresse (vgl Urteile des Senats vom 18.5.2005, B 12 P 3/04 R, SozR 4-3300 § 26a Nr 1 zur Wirkung des Antrags bei einem gesetzlich geregelten Beitrittsrecht zur [freiwilligen] Pflegeversicherung
und vom 7.12.1989, 12 RK 19/87, BSGE 66, 124 = SozR 2200 § 165 Nr 97 zur Feststellung des Nichtbestehens von Krankenversicherungspflicht).
2. Der Kläger ist nicht aufgrund einer hier allein in Betracht kommenden freiwilligen Weiterversicherung nach §
28a Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGB III nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig. Gemäß §
28a Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGB III (eingefügt mit Wirkung zum 1.2.2006 durch Art 1 Nr 20 und Art 124 Abs 4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) können sich
Selbstständige auf Antrag in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichern, wenn sie eine selbstständige Tätigkeit
mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Neben einem fristgerechten Antrag iS von §
28a Abs
2 Satz 2
SGB III und § 434j Abs
2 SGB III setzt die Weiterversicherung nach §
28a Abs
1 Satz 2
SGB III voraus, dass der Selbstständige innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate sowie unmittelbar
vor Aufnahme der zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigenden Tätigkeit in einem Versicherungspflichtverhältnis nach
den Vorschriften des Ersten Abschnitts des
SGB III gestanden, eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder (in der seit 1.7.2008 geltenden Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes
vom 28.5.2008, BGBl I 874) eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte, ein Versicherungspflichtverhältnis oder einen
Leistungsbezug unterbrechende Beschäftigung ausgeübt hat (Nr 1 und Nr 2) und dass eine anderweitige Versicherungspflicht nicht
besteht (Nr 3). §§ 28a Abs 2 Satz 1 und 2
SGB III und § 434j Abs 2
SGB III (idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sowie idF des Art 2 Nr 9 des Gesetzes zur Fortentwicklung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) treffen Regelungen zum Beginn der Versicherungspflicht sowie
zur Frist, innerhalb der der Antrag gestellt werden muss.
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen für die von ihm begehrte Weiterversicherung nach §
28a Abs
1 Satz 2
SGB III nicht. Es fehlt jedenfalls an der unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit liegenden Zeit einer Versicherungs-
bzw Beitragspflicht oder des Leistungsbezugs bzw dessen Unterbrechung durch eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in der Arbeitslosenversicherung.
Der Kläger war zuletzt vor dem im März 2006 gestellten Antrag von 1978 bis 1984 zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig
beschäftigt. Die sich anschließende Tätigkeit des Klägers für die Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft der Zeugen Jehovas
eV war nicht beitragspflichtig (dazu unten a). Es schloss sich auch keine zur Weiterversicherung berechtigende selbstständige
künstlerische Tätigkeit iS von §
28a Abs
1 Satz 2
SGB III unmittelbar an die bis zum 31.12.1984 ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung an (dazu unten b und c).
a. Die vom Kläger vom Januar 1985 bis zum 31.8.1996 verrichtete Tätigkeit als Mitglied des Ordens der Sondervollzeitdiener
der Zeugen Jehovas war nicht zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Es kann dahinstehen, ob diese Tätigkeit überhaupt
eine weisungsabhängige Beschäftigung gegen Entgelt iS von § 168 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) war (vgl hierzu Urteil des Senats vom 17.12.1996, 12 RK 2/96, BSGE 79, 307 = SozR 3-2500 § 6 Nr 14), weil sie in jedem Fall beitragsfrei war. Nach § 169 Nr 1 AFG iVm § 172 Abs 1 Nr 6
Reichsversicherungsordnung waren in der Zeit bis zum 31.12.1988 beitragsfrei ua Mitglieder geistlicher Genossenschaften, wenn sie aus überwiegend religiösen
oder sittlichen Beweggründen ua mit gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigt waren und nicht mehr als freien Unterhalt oder
ein geringes Entgelt bezogen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung
und dergleichen ausreichte. Gemäß § 169 AFG iVm §
6 Abs
1 Nr
7 SGB V waren vom 1.1.1989 bis zum 31.12.1997 weiterhin - nunmehr allerdings ausdrücklich nur die satzungsmäßigen - Mitglieder geistlicher
Genossenschaften unter den oben genannten Voraussetzungen beitragsfrei.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem zum Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft der Zeugen Jehovas
eV gehörenden Orden der Sondervollzeitdiener der Zeugen Jehovas um eine geistliche Genossenschaft im Sinne der oben genannten
Vorschriften handelt (vgl zur "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland e.V." als Vereinigung, die sich die
Pflege und Förderung eines religiösen Bekenntnisses und der Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder zum Zweck gesetzt hat,
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.12.2000, 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370) und der Kläger deshalb während seiner Ordenszugehörigkeit bei Zahlung lediglich eines geringen, nur zur Deckung der unmittelbaren
Lebensbedürfnisse ausreichenden Entgelts nicht zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig war.
b. Eine zur Weiterversicherung iS von §
28a Abs
1 Satz 2
SGB III berechtigende selbstständige Tätigkeit des Klägers schloss sich nicht unmittelbar an die bis zum Dezember 1984 ausgeübte
beitragspflichtige Beschäftigung an. Es kann deshalb dahinstehen, ob, wie das LSG annimmt, wegen der Beitragsfreiheit aufgrund
der Ordenszugehörigkeit auch eine neben der Tätigkeit für den geistlichen Orden tatsächlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit
das Recht auf eine Weiterversicherung nicht begründen kann.
Der Begriff der selbstständigen Tätigkeit iS von §
28a Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGB III entspricht dem in § 101 AFG, §
118 Abs
3 SGB III (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Art 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594) bzw §
119 Abs
3 SGB III (idF des Gesetzes vom 23.12.2003, BGBl I 2848) verwendeten Begriff der selbstständigen Tätigkeit. Es ist eine auf Dauer angelegte,
in persönlicher Unabhängigkeit berufsmäßig zu Erwerbszwecken ausgeübte Tätigkeit. Tätigkeiten, die nur aus Liebhaberei oder
zum Zeitvertreib verrichtet werden, scheiden damit ebenso aus wie reine Vorbereitungshandlungen, um eine selbstständige Tätigkeit
aufzunehmen (vgl BSG, Urteile vom 28.10.1987, 7 RAr 28/86, SozR 4100 § 102 Nr 7, vom 16.9.1999, B 7 AL 80/98 R, SozR 3-4100 § 101 Nr 10 mwN, vgl auch Urteil vom 19.12.1961, 7 RAr 19/60, BSGE 16, 56 = SozR Nr 6 zu § 75 AVAVG). Es sind keine Gründe ersichtlich, den Begriff der selbstständigen Tätigkeit im Kontext der Weiterversicherung
nach §
28a Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGB III abweichend von der dargestellten Rechtsprechung zu § 101 AFG auszulegen. Die Forderung, die Tätigkeit müsse zu Erwerbszwecken ausgeübt worden sein, folgt vielmehr auch aus dem Zweck
der mit §
28a Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGB III eingeführten Versicherungsberechtigung. Sie soll einen Ausgleich für den zeitgleichen Wegfall der diesen Personenkreis begünstigenden
Regelung des §
124 Abs
3 Satz 1 Nr
3 SGB III schaffen (vgl BT-Drucks 15/1515 S 78). Nach dieser Vorschrift hatte sich die für die Leistungsgewährung entscheidende Rahmenfrist
um Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden verlängert und für einen gewissen Zeitraum den Schutz
der Arbeitslosenversicherung trotz Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit aufrechterhalten. Des Schutzes der Weiterversicherung
nach §
28a Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGB III bedarf es bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit insbesondere dann, wenn die Tätigkeit das Bestehen von Arbeitslosigkeit
mit den daran anknüpfenden Rechtsfolgen ausschließt (vgl jetzt §
119 Abs
3 SGB III). Dies ist grundsätzlich bei einer während mindestens 15 Wochenstunden ausgeübten, Erwerbszwecken dienenden unabhängigen
Tätigkeit der Fall. Nach den Feststellungen des LSG übte der Kläger seine künstlerische Tätigkeit während seiner Ordenszugehörigkeit
seit Januar 1985 und in der Folgezeit jedoch nicht zu Erwerbzwecken aus.
c. An die Feststellung des LSG, dass der Kläger die Tätigkeit nicht zu Erwerbszwecken ausgeübt hat, ist der Senat gebunden.
Der Kläger hat insoweit keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben. Zwar macht er einen Verstoß gegen §
128 Abs
1 SGG geltend, ein solcher ist jedoch weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich. Nach §
128 Abs
1 Satz 1
SGG entscheidet das Tatsachengericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung und ist in
seiner Beweiswürdigung frei. Eine Verletzung des §
128 Abs
1 SGG liegt nur dann vor, wenn das LSG gegen allgemeine Verfahrenssätze oder Denkgesetze verstoßen hat und sein Urteil auf diesem
Mangel beruhen kann. Der Kläger zeigt bereits nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, gegen welche Regeln der Beweiswürdigung
das LSG verstoßen und welche Grenzen richterlicher Beweiswürdigung es überschritten haben könnte. Dies gilt zum einen für
den Hinweis des Klägers auf den Inhalt des Versicherungsverlaufes und seinen Lebenslauf. Zeiten der Rentenversicherungspflicht
oder Zeiten einer abhängigen, aber zur Arbeitslosenversicherung beitragsfreien Beschäftigung, wie sie der Kläger damit geltend
macht, genügen nicht, um die Voraussetzungen einer Weiterversicherung zu erfüllen. Soweit der Kläger zum anderen mit Hinweis
auf eine mögliche Anhörung seiner Ehefrau eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes des §
103 SGG geltend machen will, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich das LSG hätte gedrängt fühlen
müssen, die Ehefrau des Klägers anzuhören. Insbesondere wird nicht dargelegt und ist nicht erkennbar, dass und über welche
bisher unbekannten, aber beweisbedürftigen Tatsachen die Ehefrau hätte Auskunft geben können, insbesondere was sie zu den
Umständen seiner selbstständigen Tätigkeit zu Erwerbszwecken hätte aussagen können und aus welchen Gründen das LSG aufgrund
des Inhaltes ihrer Aussage zu einer anderen Beurteilung hätte kommen können. Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachte Verletzung
seines Grundrechtes auf Religionsfreiheit ist ebenfalls nicht erkennbar. Soweit er diese damit begründet, das LSG habe den
Inhalt seines Gelöbnisses als Indiz für den fehlenden Erwerbszweck gewertet, statt auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen,
legt er keinen Verfahrensverstoß dar. Es ist nicht ersichtlich, dass das LSG nicht auf die tatsächlichen Umstände abgestellt
hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.