Sozialversicherungspflicht ehrenamtlich tätiger Führungskräfte der freiwilligen Feuerwehren eines Landkreises in Bayern
Gründe:
I
Der Kläger, ein Bayerischer Landkreis, wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für Feuerwehrführungskräfte.
Mit Bescheid vom 17.3.2005/Widerspruchsbescheid vom 19.9.2005 forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund vom Kläger
aufgrund der Betriebsprüfung vom 7. bis 11.10.2004 für den Prüfzeitraum vom 1.6.2000 bis 31.12.2003 Gesamtsozialversicherungsbeiträge
in Höhe von 29.555,66 Euro nach. Die Nachforderung betraf hinsichtlich der Feuerwehrführungskräfte K. (K), P. (P), S. (S)
und G. (G) jeweils deren Tätigkeit bis zum Ende des Prüfzeitraums (31.12.2003), für die übrigen Feuerwehrführungskräfte nur
deren schon vor dem 31.12.2003 beendete Tätigkeit. Die Beklagte gab zur Begründung der Nachforderung an, die im Gebiet des
Klägers tätigen Feuerwehrführungskräfte seien versicherungspflichtig beschäftigt. Die im Prüfzeitraum gezahlten Aufwandsentschädigungen
seien nach Abzug von Freibeträgen beitragspflichtig, sodass sich die genannte Nachforderung ergebe.
Der Kläger hat gegen die Beitragsnachforderungen Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Bayreuth hat die Entscheidungen der Beklagten hinsichtlich der dort erfassten Feuerwehrführungskräfte aufgehoben und festgestellt,
diese hätten nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden. Sie seien einem Kreisbrandrat vergleichbar und
bekleideten als ehrenamtlich Tätige aufgrund der Sonderregelungen im Bayerischen Feuerwehrgesetz ein Amtsverhältnis besonderer
Art. Sie seien nicht weisungsgebunden tätig und erhielten vom Kläger kein Entgelt, sondern von diesem als Aufwandsträger lediglich
eine Entschädigung. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zum Kläger bestehe damit nicht.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 1.8.2007 die beteiligten öffentlich-rechtlichen
Körperschaften zum Verfahren beigeladen. Mit dem weiteren Beschluss vom 1.8.2007, der den Beteiligten - Parteien und Beigeladene
zu 1. bis 10. - jeweils gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, hat das LSG die Beiladung der betroffenen Feuerwehrführungskräfte
von deren fristgerechtem Antrag bis 30.11.2007 abhängig gemacht. Dieser Beschluss wurde der "Süddeutschen Zeitung", der "Bundesanzeiger
Verlagsgesellschaft mbH" und der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" jeweils mit der Bitte um vollständige Veröffentlichung
bis spätestens 31.8.2007 übersandt. Ein Antrag auf Beiladung wurde während des Berufungsverfahrens nicht gestellt. Im Termin
zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichtet und ihre Entscheidung insoweit
aufgehoben. Eine weitere Beiladung ist unterblieben. Mit Urteil vom 25.11.2008 hat das LSG das Urteil des SG Bayreuth vom
29.11.2006 aufgehoben und die Klage in dem nach Aufhebung der Entscheidung über die Säumniszuschläge in der mündlichen Verhandlung
noch streitigen Umfang abgewiesen. Der Senat gebe seine frühere entgegen stehende Rechtsprechung auf und schließe sich der
Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) an, das hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht von bayerischen ehrenamtlichen
Kreisbrandräten von einer Beschäftigung ausgegangen sei. Hiernach sei auch von einer abhängigen Beschäftigung der hier in
Frage stehenden Kreisbrandmeister und -inspektoren und damit von deren Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung
auszugehen.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Gerügt werde die Verletzung von §
7 Abs
1 SGB IV. Das LSG habe die Stellung des Kreisbrandrats nicht problematisiert, obwohl der betroffene K in der namentlichen Aufstellung
im Tatbestand des Berufungsurteils aufgeführt sei. Eine versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung der Feuerwehrführungskräfte
liege nicht vor. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, die genannten und sich aus dem Bayerischen Feuerwehrgesetz ergebenden
Aufgaben der Führungskräfte einer konkreten Gesamtwürdigung unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG zu unterziehen. Bei
der Aufwandsentschädigung handele es sich lediglich um einen pauschalierten Ausgleich und nicht um ein Arbeitsentgelt. Außerdem
bestehe in keiner Weise die vom Berufungsgericht angenommene Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Landkreises. Schließlich sei auch bei den vorangegangenen Betriebsprüfungen keine Sozialversicherungspflicht angenommen
worden.
Der Kläger stellt den Antrag:
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.11.2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.11.2006 zurückzuweisen.
: Die Beklagte sowie die Beigeladene zu 1. und 2. beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
: Sie halten das angegriffene Urteil für zutreffend.
Die anderen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
II
Die Revision des Klägers erweist sich im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht als begründet, soweit über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Feuerwehrführungskräfte K, P,
S und G entschieden worden ist. Das LSG hat es zu Unrecht unterlassen, diese von Amts wegen und ohne deren entsprechenden
Antrag zum Verfahren beizuladen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden gegenüber dem Kläger ua die Versicherungspflicht namentlich benannter Feuerwehrführungskräfte
im Rahmen der Beschäftigtenversicherung festgestellt und Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Werden Bescheide
mit diesem Inhalt vom Arbeitgeber angefochten, sind die betroffenen Arbeitnehmer und Versicherungsträger gemäß §
75 Abs
2 Alternative 1
SGG zum Verfahren notwendig beizuladen, da die zu erwartende Entscheidung zugleich unmittelbar in deren Rechtssphäre eingreift
und damit auch ihnen gegenüber jeweils nur einheitlich entschieden werden kann (stRspr vgl ua Urteile des Senats vom 18.8.1992,
12 RK 35/92, Die Beiträge 1993, 349 = USK 9253 und vom 1.7.1999, B 12 KR 2/99 R, BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9). Vorliegend kam einschließlich der betroffenen Sozialversicherungsträger die Beiladung von insgesamt
mehr als 20 - juristischen oder natürlichen - Personen in Betracht. Deshalb war das LSG grundsätzlich ermächtigt, von §
75 Abs
2a Satz 1 bis 8
SGG Gebrauch zu machen. Das Gericht konnte durch einen öffentlich bekannt zu machenden (§
75 Abs
2a Satz 3 bis 5
SGG) und unanfechtbaren (Satz 2 aaO) Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer
bestimmten Frist (Satz 6 bis 8 aaO) beantragen (Satz 1 aaO). Wird ein derartiger Antrag nicht gestellt, werden unmittelbar
betroffene Dritte tatsächlich und rechtlich zunächst so behandelt, als hätten sie von der Möglichkeit der Antragstellung Kenntnis
gehabt. Entsprechend einer im Gesetz zwar ebenfalls nicht ausdrücklich angesprochenen, logisch aber vorausgesetzten Fiktion
ihrer Stellung als Beigeladene und ungeachtet der fehlenden Beteiligung am Verfahren wird der betroffene Personenkreis dann
des Weiteren im Ergebnis so behandelt, als wäre ihm rechtliches Gehör in einem nach Maßgabe der §
62 SGG, Art
103 GG rechtlich ausreichendem Umfang tatsächlich gewährt worden, obwohl er am Verfahren tatsächlich nicht beteiligt ist. Auf der
Grundlage von §
141 Abs
1 Nr
2 SGG ist damit eine materielle Bindung an das Verfahrensergebnis gerechtfertigt, die derjenigen der "übrigen" Beteiligten entspricht.
Diejenigen, die keinen Antrag auf Beiladung gestellt haben, müssen sich damit trotz fehlender tatsächlicher Beteiligung am
Verfahren dessen rechtskräftiges Ergebnis entgegenhalten lassen. Das Gericht hat von dieser verfahrensrechtlichen Möglichkeit
Gebrauch gemacht und die betroffenen Feuerwehrführungskräfte, da sie keinen Antrag auf Beiladung gestellt hatten, nicht beigeladen.
Das Berufungsgericht hat jedoch unbeachtet gelassen, dass gemäß §
75 Abs
2a Satz 9
SGG Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beigeladen werden "sollen".
Insofern ist ohne Belang, dass Beschlüsse auf der Grundlage von §
75 Abs
2a Satz 1 bis 8
SGG nach Satz 2 aaO unanfechtbar sind und daher als dem Endurteil iS von §
202 SGG, §
557 Abs
2 ZPO vorangehende Entscheidungen im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden können. Ob die Voraussetzungen von §
75 Abs
2a Satz 9
SGG als lex specialis gegenüber den Regelungen in §
75 Abs
2a Satz 1 bis 8 und damit als "Ausnahme von der Ausnahme" vorliegen, hat das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen.
Aus §
75 Abs
2a Satz 9
SGG erwächst in Fällen der vorliegenden Art dabei ein Anspruch auf Beteiligung am gerichtlichen Verfahren, der die Wirkungen
des Beschlusses nach Abs 2a Satz 1 bis 8
SGG verdrängt. Insofern ist unerheblich, dass das
SGG "Sollens-"Anordnungen ansonsten vielfach im Sinne bloßer Handlungsempfehlungen oder bloßer Obliegenheiten versteht. Unabhängig
vom sonstigen Sprachgebrauch fordert die Regelung in §
75 Abs
2a Satz 9
SGG zwingend die Beiladung, weil sie insbesondere im Zusammenhang der (grund-)gesetzlichen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs
(§
62 SGG, Art
101 GG) zu verstehen ist (vgl entsprechend zu §
65 Abs 3 Satz 9
Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] auch Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 4.2.2000, 2 M 5/00, NVwZ 2000, 945 = KirchE 38, 51). Mit der Ausgestaltung einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit der Gerichte trägt
das Gesetz in Abwägung des Grundrechts der Hauptbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz (Art
19 Abs
4 GG) und der Beizuladenden auf rechtliches Gehör zu Gunsten der letzt Genannten insofern auch dem Gesichtspunkt Rechnung, dass
derjenige, der "besonders betroffen" ist, darauf vertrauen können muss, dass eine Entscheidung in seiner Sache nicht ohne
seine konkrete Teilnahmemöglichkeit ergeht.
Ist das Gebot der Beiladung bei Personen, die von einer gerichtlichen Entscheidung "erkennbar in besonderem Maße betroffen"
sind, zwingend, muss der Personenkreis allerdings in einer Weise abgegrenzt werden, die einerseits dem Anliegen einer vereinfachten
Abwicklung von Massenverfahren Rechnung trägt und dabei in Kauf nimmt, dass das Grundrecht auf rechtliches Gehör vielfach
nur fiktiv gewährt wird und andererseits sicherstellt, dass jedenfalls in begründeten Ausnahmefällen der Anspruch auf rechtliches
Gehör durch Eröffnung konkretindividueller Beteiligungsmöglichkeiten tatsächlich gewährleistet bleibt. Diese Beteiligungsmöglichkeit
ist in Versicherungspflichtstreitigkeiten dann nicht verzichtbar, wenn die Entscheidung ein Beschäftigungsverhältnis betrifft,
das im Entscheidungszeitpunkt noch besteht oder das zumindest bis zum Ende des zu beurteilenden Zeitraums angedauert hat,
ohne dass ein späteres Ende des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt ist.
Bei den vorliegend betroffenen Feuerwehrführungskräften K, P, S und G liegen im Blick auf das Vorstehende die Voraussetzungen
einer Beiladung durch Beschluss des Gerichts nach §
75 Abs
2 SGG auch ohne Antrag vor. Sie sind namentlich bekannt, so dass sie iS von §
75 Abs
2a Satz 9
SGG "erkennbar" sind. Zudem kommt bei ihnen eine "besondere Betroffenheit" darin zum Ausdruck, dass hier nach den maßgeblichen
Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide der Klärung ihres Status für den streitigen Zeitraum gleichzeitig
aktuelle Bedeutung zukommt, weil sie bis zum Ende des von der Beklagten überprüften Zeitraums als versicherungspflichtig beschäftigt
angesehen werden und diese Beurteilung damit auch für die fortbestehende Beschäftigung wenn schon nicht rechtliche so jedoch
tatsächliche Bedeutung hat. Ein derartiges Vorgehen trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die dem Tatsachengericht obliegende
Sachverhaltsaufklärung (§
103 Satz 1
SGG) hinsichtlich der eine Beschäftigung begründenden tatsächlichen Umstände typischerweise und regelmäßig bei der Befragung
der am zugrunde liegenden Rechtsverhältnis Beteiligten ihren Ausgang nimmt. Insofern kommt es nicht darauf an, dass sich der
konkrete Ermittlungsaufwand vermindern mag, wenn der Inhalt einer Beschäftigung - wie hier - weitgehend normativ vorgeprägt
ist. Nur so wird auch im Rahmen der konkreten Rechtsanwendung verhindert, dass die betroffenen öffentlich-rechtlichen Träger
durchgehend ohne Antrag durch Beschluss beigeladen werden (Beigeladene zu 1. bis 10.), während natürliche Personen trotz eines
besonderen Interesses und jedenfalls damit unter Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG allein nach Maßgabe ihres entsprechenden Antrages am Verfahren beteiligt werden (vgl ua zu diesem Aspekt auch LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 5.2.2008, L 16 B 4/07 R, juris, RdNr 40).
Der Senat sieht vorliegend davon ab, die betroffenen Feuerwehrführungskräfte K, P, S und G gemäß §
168 Satz 2 2. Alternative
SGG selbst zum Verfahren beizuladen. Das Unterlassen einer echten notwendigen Beiladung nach §
75 Abs
2 1. Alternative
SGG ist bei einer zulässigen Revision mit der Folge von Amts wegen zu beachten, dass die Sache, soweit der Mangel reicht, zur
Nachholung an das SG bzw LSG zurückzuverweisen ist (stRspr seit BSG, Beschluss vom 12.3.1974, 2 S 1/74, SozR 1500 § 75 Nr 1, vgl auch Urteil des Senats vom 18.8.1992, 12 RK 35/92, Die Beiträge 1993, 349 = USK 9253 mwN). Bei dieser prozessualen Folge bleibt es nach §
170 Abs
2 Satz 2
SGG auch nach Einfügung von §
168 Satz 2 2. Alternative
SGG durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 (BGBl I S 50), wenn das BSG von der hierdurch eröffneten Möglichkeit
keinen Gebrauch macht, ein Betroffener die Zustimmung verweigert oder ggf auch, wenn sich ein im Revisionsverfahren Beigeladener
zum Sachverhalt äußern möchte. Eine entsprechende Vorgehensweise erscheint vorliegend schon deshalb geboten, weil im Blick
auf die besondere Situation der noch beizuladenden Betroffenen konkrete Beteiligungswünsche naheliegen und ausgehend von der
Rechtsauffassung auch des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Beteiligung dieser Personen weitere
der Sachaufklärung dienende Aspekte Eingang in das Verfahren finden können (vgl zum begrenzten Anwendungsbereich von §
168 Satz 2
SGG auch BT-Drucks 12/1217 Seite 54 linke Spalte).
Hinsichtlich der übrigen betroffenen Feuerwehrleute, bei denen in den angefochtenen Bescheiden Versicherungspflicht und Beitragspflicht
nur jeweils für Zeiten vor dem 31.12.2003 angenommen wurde, konnte der Senat eine abschließende Entscheidung treffen und die
Revision als unbegründet zurückweisen. Das Berufungsgericht hat insofern zutreffend von einer Beiladung abgesehen. In der
Sache hat das LSG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit
bei ehrenamtlich Tätigen im öffentlichen Dienst und in Auslegung der nicht revisiblen landesrechtlichen Vorschriften zutreffend
entschieden, dass Feuerwehrführungskräfte in Bayern als abhängig Beschäftigte der Versicherungs- und Beitragspflicht unterliegen.
Die Einwendungen des Klägers gegen diese Entscheidung greifen nicht durch.
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des §
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV ergibt, ist das Arbeitsverhältnis nur ein möglicher rechtlicher Rahmen von Beschäftigung ("insbesondere"). Die Erbringung
abhängiger Erwerbsarbeit ist ebenso im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse denkbar. So sind etwa die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten, Richter und Soldaten im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigte
und deswegen "dem Grunde nach" sozialversicherungspflichtig (vgl BSG vom 12.12.1995, 5/4 RA 52/94, SozR 3-2200 § 1232 Nr 6 und vom 22.2.1996, 12 RK 6/95, BSGE 78, 34 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zum Leistungsrecht hat der Senat in ständiger
Rechtsprechung auch entschieden, dass Ehrenbeamte in einer abhängigen Beschäftigung von §
7 Abs
1 SGB IV stehen, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen
Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (BSG vom 27.3.1980, 12 RK 56/78, SozR 2200 § 165 Nr 44; vom 23.9.1980, 12 RK 41/79, SozR 2200 § 1229 Nr 12; vom 23.7.1998, B 11 AL 3/98 R SozR 3-4100 § 138 Nr 11; vom 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 6 und vom 4.4.2006, B 12 KR 76/05 B, juris). Ausnahmen bedürfen jeweils einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (vgl §
27 Abs
1 Nr
1 SGB III, §
6 Abs
1 Nr
2 SGB V, §
5 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGB VI, §
4 Abs
1 Nr
1 SGB VII). Weder das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches noch dessen Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung
ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die Annahme einer versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen
Beschäftigung aus. Ob der Ehrenbeamte in seinem Amt zur weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verpflichtet
ist und damit dieser Aufgabenbereich seine Tätigkeit prägt, ist in einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter
Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts in der kommunalen Verfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (vgl
auch Entscheidung des Senats vom 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 6).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat das LSG zutreffend dem Umstand
Rechnung getragen, dass die Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister in einem gesetzlich geregelten Verfahren zur Erledigung
ihrer Art nach gesetzlich abschließend umschriebener Aufgaben berufen werden. Dem gegenüber fehlt es nach den Feststellungen
des LSG an Hinweisen darauf, dass jedenfalls die vorliegend in Betracht kommenden Teilaufgaben im Bereich Feuerwehr ausgelagert
und zur selbstständigen Erledigung auf Funktionsträger außerhalb der staatlichen Verwaltung übertragen werden könnten. Ebenso
hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass der weite bundesrechtliche Entgeltbegriff des §
14 Abs
1 Satz 1
SGB IV grundsätzlich eine entsprechende Zuordnung aller Einnahmen aus einer Beschäftigung unabhängig von ihrer Bezeichnung gebietet.
Damit liegt eine Entgeltlichkeit der Beschäftigung und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt jedenfalls mit dem das steuerfreie
Drittel der "Entschädigungsleistung" übersteigenden Anteil vor.
Soweit der Senat eine abschließende Entscheidung getroffen hat, hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen
(§
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 3
SGG, §
154 Abs
1 VwGO). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten (§
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 3
SGG, §
162 Abs
3 VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht insofern auf §
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGG, § 1 Nr
4, § 52 Abs 3, § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht vorbehalten.