Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
I
In dem der angestrebten Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Höhe der
Beiträge zur Auffangpflichtversicherung (nur) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der klagende Versicherte bezieht
eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der die Deutsche Rentenversicherung Beiträge zur GKV abführt. Die
beklagte Krankenkasse (KK) setzte für die Zeit ab 1.1.2015 darüber hinaus vom Kläger unmittelbar an sie zu zahlende Beiträge
auf der Grundlage der Differenz zwischen der monatlichen Rente und der monatlichen Mindestbemessungsgrenze fest (Bescheid
vom 26.1.2015, Widerspruchsbescheid vom 17.12.2015). Die dagegen gerichtete Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil
des SG vom 28.8.2017, Urteil des LSG vom 28.3.2019). Zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des LSG hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der ohne Unterschrift eingereichte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse die formellen Voraussetzungen eines Antrags auf Bewilligung von PKH erfüllt und ob der Antrag insofern bis zum
Ablauf der Beschwerdefrist vollständig eingereicht worden ist (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde.
2. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1)
oder das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Behauptung, das Berufungsurteil
sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Das Vorbringen des Klägers und die Durchsicht der Akten haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis
auf das Vorliegen eines der vorgenannten Gründe ergeben. Es ist nicht ersichtlich, dass ein beizuordnender Prozessbevollmächtigter
einen der genannten Zulassungsgründe im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen könnte. Grundsätzliche Bedeutung
hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt generelle Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden
Fall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Eine solche Rechtsfrage ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es vor
dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Urteil vom 6.11.1997 - 12 RK 61/96 - SozR 3-2500 § 240 Nr 30 S 131 ff, BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 8/14 R - BSGE 119, 258 = SozR 4-2500 § 240 Nr 27 mwN) und des BVerfG (Beschluss vom 19.12.1994 - 1 BvR 1688/94 - SozR 3-1300 § 40 Nr 30, Beschluss vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392 = SozR 4-2500 § 240 Nr 39) an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtmäßigkeit der Berechnung von Beiträgen aus einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze
nach §§
227,
240 Abs
4 S 1
SGB V. Eine Divergenz kann nur dann zur Revisionszulassung führen, wenn die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung auf einem
abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer (anderen) Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Auch hierfür ist nichts ersichtlich. Schließlich fehlen Anhaltspunkte dafür,
dass gegen die Entscheidung des LSG durchgreifende Verfahrensrügen erhoben werden könnten.
3. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat entsprechend §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG ab.