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BSG, Urteil vom 03.05.2018 - 3 KR 10/17
Herabsetzung eines Festbetrags für Arzneimittel Festbeträge als preisregulierendes Anreizsystem Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven
1. Da wegen des Auseinanderfallens von Nachfrager und Kostenträger im Markt der GKV Wettbewerbselemente grundsätzlich fehlen, bilden Festbeträge ein preisregulierendes Anreizsystem, mit dem Wettbewerbselemente in den Markt der GKV eingeführt werden.
2. Festbeträge müssen Wirtschaftlichkeitsreserven ausschöpfen, sie sollen einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.
Normenkette:
SGB V § 35 Abs. 5 S. 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 24.02.2017 L 1 KR 80/14 KL
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: