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BSG, Urteil vom 03.05.2018 - 3 KR 13/16
Anspruch auf Erteilung von Auskünften und Nachweisen zu Preisen für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen Fehlende Ermächtigungsgrundlage gegenüber pharmazeutischen Unternehmern Keine Spezifizierung der vorzulegenden Beweismittel
1. Nach § 129 Abs. 5c S. 4 SGB V a.F. verblieb es dabei, dass das Verlangen nach Nachweisen über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise allein gegenüber Apothekern geltend gemacht werden darf, während pharmazeutische Unternehmer insoweit nicht genannt werden.
2. Welcher Art die zu verlangenden Beweismittel im Einzelnen sein sollten und welche konkreten Details die Nachweise enthalten sollten, wird im Gesetzestext nicht ausgeführt.
Normenkette:
SGB V i.d.F. des AMVSG § 129c Abs. 5 S. 11
,
SGB V a.F. § 129c Abs. 5c S. 4
Vorinstanzen: LSG Bayern 24.05.2016 L 5 KR 442/13 , SG München 26.09.2013 S 2 KR 904/13
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Festsetzung des Streitwerts ergeht durch gesonderten Beschluss.

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