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BSG, Urteil vom 03.05.2018 - 3 KR 7/17
Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtmäßigkeit der Festbetragsfestsetzung für Medikamente zur Behandlung von ADHS durch den GKV-Spitzenverband Recht auf gleiche Teilhabe an einem fairen Wettbewerb bei der neuen Vermarktung eines bereits vorhandenen wirkstoffidentischen Arzneimittels
1. Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen der Festbetragsgruppe 1 nach § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB V sind hinsichtlich ihres Wirkstoffs austauschbar bzw. identisch.
2. Der Begriff des Wirkstoffs in § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB V geht auf den Begriff des Wirkstoffes in § 4 Abs. 19 AMG zurück.
3. Wirkstoffe sind Stoffe, die bei der Herstellung von Arzneimitteln als arzneilich wirksame Bestandteile verwendet werden oder bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen oder Arzneimitteln werden.
Normenkette:
SGB V § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und S. 3
,
SGB V § 35 Abs. 5
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
RL 89/105/EWG
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 26.01.2017 L 1 KR 67/14 KL
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Beklagten und des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 570 000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: