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BSG, Urteil vom 25.03.2015 - 6 KA 24/14
Keine Genehmigung einer überörtlichen Teil-Berufsausübungsgemeinschaft in der vertragsärztlichen Versorgung bei fehlender Begrenzung auf "einzelne Leistungen"
1. Als Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG) genehmigungsfähig sind nur solche Kooperationen, in denen jeder beteiligte Leistungserbringer einen Teil seines Leistungsangebots in die Teil-BAG einbringt und im Übrigen seine vertragsärztliche Tätigkeit weiter eigenständig ausübt.
2. Die Verträge über die Gründung einer Teil-BAG sind so klar und nachvollziehbar zu gestalten, dass sie für die Zulassungsgremien ohne Weiteres erkennen lassen, welchen konkreten Zwecken die Teil-BAG dienen soll; verbleibende Unklarheiten, insbesondere hieraus resultierende Zweifel daran, dass die Teil-BAG nicht zu Umgehungszwecken gegründet wurde, gehen zu Lasten der die Genehmigung beantragenden Ärzte.
3. Die Bundesmantelvertragspartner sind nicht berechtigt, über § 33 Abs 2 Satz 3 bis 5 Ärzte-ZV hinausgehende Anforderungen an die Bildung einer Teil-BAG zu normieren.
Normenkette: ,
Ärzte-ZV § 33 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 20.11.2013 L 5 KA 516/11 , SG Reutlingen 13.10.2010 S 1 KA 3277/08
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

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