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BSG, Beschluss vom 25.03.2015 - 6 KA 47/14 B
Widerspruch gegen Arzneimittelregresse Substantiierung tatsächlicher Umstände zur Begründung eines Verfahrensverstoßes Übergehen von Tatsachenvortrag
1. Wer die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss gemäß § 160a Abs. 2 S. 3 SGG in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnen.
2. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargestellt und es muss - sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund i.S. von § 547 ZPO geltend gemacht wird - darüber hinaus dargelegt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.
3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung würdigt, selbst wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem Urteil ergibt.
4. Eine gegenteilige Annahme - d.h. ein Versäumnis des Gerichts, eine bestimmte Argumentation der Beteiligten in Erwägung zu ziehen - bedarf greifbarer Anhaltspunkte, die der Beschwerdeführer im Einzelnen aufzuzeigen hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
ZPO § 547
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 21.08.2014 L 7 KA 21/13 , SG Mainz S 14 KA 92/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17 952 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: